Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 121 (NJ DDR 1990, S. 121); Neue Jqstiz 3/90 121 (§ 13 Abs. 1 FGB), die bei der Auseinandersetzung nach § 39 FGB nicht dem überlebenden Ehegatten in das Alleineigentum übertragen bzw. als sein Anteil bestimmt werden. Die Rechtslage an derartigen Sachen und Rechten stellt sich im Erbfall wie folgt dar: 1. Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe neben anderen Personen (Kindern, Nachkommen) werden die Gegenstände, die beiden Ehegatten gehörten, zunächst Gesamteigentum in der besonderen Form einer familien- und erbrechtlichen Eigentümermehrheit.3 4 Es entsteht eine Kombination zweier Gesamteigentümergemeinschaften. Das ist nichts' außergewöhnliches. Solche Verflechtungen zweier Gemeinschaften von Gesamteigentümern entstehen auch dann, wenn ein Beteiligter einer bisher nicht aufgelösten Erbengemeinschaft verstirbt und von mehreren beerbt wird, die nicht bzw. nicht sämtlich zur ursprünglichen Erbengemeinschaft gehörten. Ist der überlebende Ehegatte Miterbe, besteht die Besonderheit darin, daß die Gesamteigentümerkombination teils im Familienrecht begründet ist (§ 13 Abs. 1 FGB), teils im Erbrecht (§ 400 ZGB), wobei der Ehegatte beiden Gemeinschaften angehört. Die Erbteile stehen zwar gesetzlich fest, nicht aber der Nachlaßumfang, der erst nach der familienrechtlichen Teilung bestimmbar ist. Eine Sondererbfolge und damit unmittelbar mit dem Erbfall feststehende Eigentumsverhältnisse gibt es nur an den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen. Sie gehen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftliches Eigentum oder Alleineigentum des Verstorbenen waren, in das Eigentum des Ehegatten über (§ 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB)/* Soweit die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB vorliegen, steht er ihm neben seinem Erbteil als Forderung gegen die übrigen Erben zu (§ 40 Abs. 3 FGB, § 410 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Sowohl der Ehegatte als auch die (übrigen) Miterben haben mit dem Erbfall als Gesamteigentümer einen Anspruch-auf Teilung nach § 39 FGB, der Ehegatte aus seiner ursprünglichen familienrechtlichen Position (§13 Abs. 1 FGB), die Miterben als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten (§ 363 Abs. 1 ZGB). Die Teilung erfolgt in der Regel vertraglich, im Streitfall gerichtlich (§ 39 Abs. 1 FGB). Ob dabei zunächst die teilbaren Sachen zwischen Ehegatten und Erbengemeinschaft (zu der der Ehegatte gehört) verteilt werden oder der familienrechtliche Anteil nur quotenmäßig bestimmt und die Aufteilung der Sachen dementsprechend in einem Vorgang erfolgt, bleibt der Vereinbarung der Beteiligten überlassen. Kommt es nicht zur Einigung, können der Ehegatte oder die (übrigen) Miterben die Teilung des Gesamteigentums nach § 39 FGB gerichtlich durchsetzen. Die dann notwendige gerichtliche Klärung der Anteile des Ehegatten am gemeinschaftlichen Eigentum muß einem notariellen Erbteilungsverfahren immer vorausgehen (§425 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Es wird für zulässig erachtet, mit der Klage auf Teilung des Gesamteigentums der Ehegatten die auf Erbteilung (§423 ZGB) zu verbinden.5 Dabei muß das Gericht beachten, daß der überlebende Ehegatte zwar prozeßrechtlich nur Kläger oder Verklagter sein kann, materiellrechtlich aber in doppelter Eigenschaft beteiligt ist, indem er familienrechtlich seinen gleichen oder ungleichen Anteil am ehelichen Gesamteigentum geltend macht und erbrechtlich die Realisierung seines Erbteils am Nachlaß, dessen wertmäßiger Umfang von der familienrechtlichen Teilung abhängt, zu beanspruchen hat. Mag vertraglich oder gerichtlich geteilt werden, in beiden Fällen gibt es keine von vornherein feststehenden Anteile des Ehegatten. Je nach Sachlage kann gleich oder ungleich (§ 39 Abs. 1 bzw. 2 FGB) geteilt werden. Deshalb muß insoweit Schneiders Auffassung widersprochen werden, es entstehe Miteigentum zwischen dem Ehegatten einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Es handelt sich um fest bestimmte Anteile, über die der Miteigentümer verfügen kann (§ 37 ZGB). Daran fehlt es, solange nicht nach § 39 FGB geteilt wurde. Die Regel, in Zweifelsfällen gleiche Anteile anzunehmen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 ZGB), ist hier nicht anwendbar, weil § 39 FGB eine Anteilsbestimmung im Einzelfall verlangt. Die häufig anzutreffende Praxis, im Todesfall von gleichen familienrechtlichen Anteilen auszugehen und deshalb die vorhandenen Sachen in einem Zuge aufzuteilen, ist nicht für jeden Fall richtig. Unter Umständen hat der Ehegatte ein berechtigtes Interesse an bestimmten Sachen (über die Haushaltsgegenstände hinaus), um seine Lebensbedürfnisse annähernd im gleichen Umfang wie vor dem Tod des Partners befriedigen zu können, so daß er unter Berufung auf § 39 FGB und die EigtRL die Übertragung in sein Alleineigentum fordern kann. In .den von Schneider behandelten Fällen, in denen die Ehegatten ein Eigenheim auf dem ihnen zur Informationen Im Dezember 1989 wurde am Institut für Theorie des Staates und des Rechts (jetzt: Institut für Rechtswissenschaft) der Akademie der Wissenschaften der DDR erstmals der Max-und-Ruth-Seydewitz-Preis verliehen: der Preis 1. Klasse an Dr. sc. Reinhard Möbius (Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin); der Preis 2. Klasse für jüngere Wissenschaftler bis zu 35 Jahren an Dr. Wilfried Ballaschk (Institut für Rechtswissenschaft der AdW). Beide Preise wurden für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vergeben. Wie in NJ 1989, Heft 8, S. 311, informiert, wurde der Preis auf der Grundlage einer Stiftung des Ehepaares Seydewitz geschaffen. Er wird an Wissenschaftler vergeben, die auszeichnungswürdige Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Wirtschäftsrechts erbracht oder auf die Entwicklung neuer Leitungsmethoden in der Wirtschaft Einfluß genommen und darüber Wissenschaftlich publiziert haben. Anträge zur Verleihung des Preises können jeweils bis zum 15. September an das Institut eingereicht werden. Über die Auswahl der Preisträger entscheidet ein Kuratorium. Der Preis wird jeweils am 19. Dezember, dem Geburtstag von Max Seydewitz, verliehen. Nutzung überlassenen Grundstück gemeinsam errichtet haben, ist das besondere naheliegend. Bei der familienrechtlichen Vorab-Teilung dürfen auch die Verbindlichkeiten nicht außer Betracht bleiben, die beiden Ehegatten obliegen. Mindestens im Innenverhältnis zwischen dem Ehegatten und den (übrigen) Erben muß bestimmt werden, wer in welchem Umfang für sie aufzukommen hat, weil davon der Wert der Teile abhängt, die auf den Ehegatten bzw. den Nachlaß entfallen (vgl. Ziff. 3.3. EigtRL). 2. Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe neben anderen Personen, ist die Rechtslage prinzipiell nicht anders zu beurteilen, nur die Sonderregelung hinsichtlich der Haushaltsgegenstände entfällt, da sie nach herrschender Meinung nur bei gesetzlicher Erbfolge gilt.6 Um so bedeutsamer kann die der Erbteilung vorangehende Teilung nach § 39 FGB für den Ehegatten sein. Denn ihre rechtliche Ausgestaltung erlaubt und fordert ausdrücklich eine primär den Bedürfnissen angepaßte Aufteilung unter Rücksichtnahme auf die persönlichen familiären Verhältnisse des Verwitweten und der bei ihm lebenden unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Ziff. 2.2. EigtRL). Ob diese Gesichtspunkte vorab eine gegenständliche Teilung nach §39 FGB erfordern oder ob sie im Rahmen einer einheitlichen Verteilung berücksichtigt werden, müssen die Beteiligten selbst bestimmen. Wichtig kann die vorherige familienrechtliche Teilung für den Ehegatten dann sein, wenn er testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist und nur einen Pflichtteilsanspruch hat. Er kann die für ihn zur Fortführung des Haushalts notwendigen Sachen nur auf der Grundlage des § 39 FGB fordern, weil der Pflichtteil als Geldanspruch ausgestaltet ist (§ 396 Abs. 2 ZGB). Die Teilung kann in solchen Fällen ungleich (§ 39 Abs. 2 FGB) zugunsten des Ehegatten erfolgen, um ihm die zur Lebensführung notwendigen Sachen zu übertragen. Waren allerdings die Gegenstände Alleineigentum des Verstorbenen, dann hat der Ehegatte nur die Möglichkeit, mit den Erben zu vereinbaren, ihm notwendige Sachen in Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch zu übereignen (§ 45 Abs. 3 ZGB) oder sie statt Geld als Erfüllung seines Anspruchs anzunehmen (§ 428 Abs. 1 ZGB). 3. Ist der Ehegatte gesetzlicher oden,testamentarischer Alleinerbe, wird er kraft Gesetzes beim Erbfall Alleineigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten, weil der potentielle Anteil des Verstorbenen mit dessen übrigem Vermögen als Nachlaß auf ihn übergeht. Damit bedarf es keiner besonderen gegenständlichen Eigentumsrechtsabgrenzung und -auseinandersetzung. Die Klärung des familien-ljechtlichen Anteils wird jedoch dann notwendig, wenn im 3 In bezug auf die Gegenstände des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums sind der überlebende Ehegatte als familienrechtlich beteiligter Eigentümer (§ 13 Abs. 1 FGB) und die übrigen Erben, hinsichtlich der allein dem Verstorbenen gehörenden Gegenstände ist die Erbengemeinschaft (§ 400 ZGB) gemeinschaftlich berechtigt bzw. verpflichtet. 4 Die umstrittene Frage, inwieweit der Wert der Haushaltsgegenstände, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, auf den Anteil am übrigen gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum, das der Ehegatte erhalten hat, anzurechnen ist (so W. Eberhardt in NJ 1981, Heft 6, S. 269) oder nicht (so G. Hildebrandt/G. Janke in NJ 1985, Heft 11, S. 441 ff., soll hier außer Betracht bleiben. 5 Vgl. das unter Fußnote 2 genannte Urteil. 6 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 247.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 121 (NJ DDR 1990, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 121 (NJ DDR 1990, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung zentraler Aktionen; bei der Sicherung von Veranstaltungen sowie politischer und gesellschaftlicher Ereignisse im Verantwortungsbereich einer oder mehrerer Diensteinheiten der Linie Untersuchung; bei der Klärung von Personen- und Sachfragen aus der Zeit des Faschismus; die Weiterführung der zielgerichteten Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus zur Informationsgewinnung für den Klärungsprozeß Wer ist wer? einbezogenen Personen zu lösen: Durch die Juristische Hochschule Potsdam ist ein Grundmodell zu erarbeiten, das den grundsätzlichen, für alle Personen im wesentlichen gleichen Informationsbedarf zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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