Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36); Neue Justiz 1/90 36 Regelung der Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte im künftigen GVG DORIS MÜLLER, Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts Bernau In seinen „Gedanken zur Novellierung des Gerichtsverfassungsgesetzes“ hat K. Wünsche (NJ 1989, Heft 12, S. 499 ff.) u. a. vorgeschlagen, grundlegende Bestimmungen aus dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte in das GVG zu übernehmen. Wenn das GVG als komplexes Grundlagengesetz für die Tätigkeit aller Gerichte der DDR ausgestaltet werden sollte, wird auch der Stellenwert der Rechtsprechung der Konflikt- und Schiedskommissionen weiter angehoben werden. Gute Erfahrungen wurden mit der bisherigen Regelung gemacht, daß die Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte generell öffentlich stattfinden (§ 18 Abs. 3 GGG; § 7 Abs. 1 KKO; § 7 Abs. 1 SchKO). Dies liegt im Interesse der Beteiligung weiterer Bürger an der Konfliktlösung und dient der Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Beratung. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Beratung sollte also im künftigen GVG unbedingt beibehalten werden. Wünsche hat auch die Frage aufgeworfen, ob es bei der Formulierung „Beratung“ bleiben sollte oder ob auch für die Konflikt- und die Schiedskommissionen die Formulierung „Verhandlung“ richtiger wäre, weil sie dem Charakter der ' Tätigkeit eines Gerichts besser entspricht. Er meint, daß ein einheitlicher Begriff „Verhandlung“ ausdrückt, daß Rechtsprechung stets Ausübung staatlicher Machtbefugnisse ist. Demgegenüber hat sich in Aussprachen mit Mitgliedern von Schiedskommissionen ergeben, -daß der Begriff „Beratung“ beibehalten werden sollte. Abgesehen von sonstigen Unterschieden in der Tätigkeit staatlicher und gesellschaft- licher Gerichte bringt der Begriff „Beratung“ im Unterschied zur „Verhandlung“ deutlich zum Ausdruck, daß hier alle Teilnehmer aktiv durch Meinungsäußerungen und Vorschläge an der Erörterung und Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts direkt mitwirken, daß sie durch' Fragen und Hinweise an der Lösung des Konflikts teilhaben (§18 Abs. 5 GGG; §8 Abs. 3 KKO; §8 Abs. 3 SchKO). Die Formulierung „Beratung“ drückt also m. E. den in der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte vorherrschenden Erziehungsgedanken unter aktiver Einbeziehung der Öffentlichkeit besser 9US. Von der öffentlichen Beratung zu unterscheiden wäre jedoch die Entscheidungsfindung, die anders als gegenwärtig geregelt (§ 12 Abs. 1 KKO; § 12 Abs. 1 SchKO) in geheimer Beratung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte erfolgen sollte. In Aussprachen mit Mitgliedern von Schiedskommissionen wurde immer wieder deutlich, daß insbesondere bei komplizierten Sachverhalten oder Beweislagen oder bei rechtlichen Problemen das Bedürfnis besteht, daß die Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts ohne Anwesenheit von Zuhörern ihre Meinungen austauschen, um eine richtige, den Rechtsvorschriften entsprechende Entscheidung zu finden. Im künftigen GVG sollte deshalb den Mitgliedern von Konflikt- und Schiedskommissionen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in geheimer Beratung unter Würdigung des Ergebnisses der öffentlichen Beratung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die Entscheidung und die Begründung für diese Entscheidung endgültig klär zu werden. Auf dieser Grundlage soll dann der Vorsitzende die kollektive (ggf. mehrheitliche) Entscheidung im Beschluß öffentlich vortragen. Eine geheime Beratung zur Entscheidungsfindung liegt im Interesse der weiteren Erhöhung der Qualität der Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte, zumal davon ausgegangen werden muß, daß sich durch den Ausbau der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte auch ihr Entscheidungsspielraum und ihre Verantwortung weiter erhöhen werden. Erfahrungen aus der Praxis Gehaltliche Regelungen bei vorübergehenden höheren Arbeitsanforderungen gemäß § 98 Abs. 2 AGB Die Voraussetzungen für die Gewährung eines zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags bei vorübergehenden höheren Arbeitsanforderungen für Angestellte gemäß § 98 Abs. 2 AGB sind im AGB nicht umfassend ausgestaltet und als arbeitsrechtliches Problem auch in der juristischen Fachliteratur bisher nicht ausreichend beachtet worden. Bei vielen Leitern bestehen nach unserer Kenntnis Unklarheiten über die Anwendung dieser rechtlichen Regelung. Wir wollen mit unseren Ausführungen versuchen, Kriterien zur leistungsgerechten Gewährung dieses Zuschlags zu ehtwickeln. Abgrenzungskriterien zur vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit Freistellungen aus den verschiedensten Gründen, Krankheit und andere Ursachen (Ableistung des Ehrendienstes in der NVA, Kur, Auslandseinsatz, länger dauernde Lehrgänge usw.) haben vielfach zur Folge, daß über einen längeren Zeitraum ein Arbeitsplatz nicht besetzt ist. Um eine solche aus objektiven Gründen zeitweilige Nichtbesetzung eines Arbeitsplatzes arbeitsorganisatorisch zu überbrücken, bieten sich zwei rechtlich geregelte Möglichkeiten an: die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit (§ 84 ff. AGB) und die zeitweise Übernahme eines zusätzlichen Arbeitsvolumens durch andere Werktätige in § 98 Äbs. 2 AGB als vorübergehend höhere Arbeitsanforderungen bezeichnet. Daraus leitet sich die Frage ab, wie jene Werktätigen, die entweder vorübergehend eine andere, gehaltlich höher bewertete Arbeit übernehmen oder die neben ihrer eigentlichen Arbeitsaufgabe weitergehende Arbeitsanforderungen erfüllen sollen, im Sinne der Verwirklichung des Leistungsprinzips gehaltlich stimuliert werden können. In beiden Fällen wird von diesen Werktätigen quali- tativ und quantitativ ein über ihre bisherige Arbeitsaufgabe hinausgehendes Leistungsverhalten gefordert. Ein Vergleich der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit mit der Übernahme vorübergehend höherer Arbeitsanforderungen läßt grundsätzliche Unterschiede erkennen: Während bei der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 84 ff. AGB der Werktätige zeitweilig statt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe eine andere Arbeit ausübt, sind die vorübergehend höheren Arbeitsanforderungen dadurch gekennzeichnet, daß der Werktätige die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe voll und ganz weiter erfüllt und er darüber hinaus Teile der Arbeitsaufgabe eines anderen Werktätigen zusätzlich übernimmt. Diese unterschiedlichen Merkmale müssen Ausgangspunkt für die Höhe der Gehaltszulage nach § 90 AGB bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit und für die Höhe eines zeitweiligen aufgabengebundenen Zuschlags gemäß § 98 Abs. 2 AGB bei vorübergehend höheren Arbeitsanforderungen sein. Während § 90 AGB eine Rechtliche Vorgabe für die Anwendung der Gehaltszulage enthält und insbesondere auf deren Nutzungsbreite hinweist mindestens 50 Prozent der Differenz der Gehälter bzw. der Anfangsgehälter, jedoch maximal bis zur Gehaltshöhe des zu Vertretenden , fehlt in § 98 Ab,s. 2 AGB eine dementsprechende Regelung. Die Gehaltszulage gemäß § 90 AGB ist u. E. ausreichend geregelt, so daß wir sie bei den weiteren Betrachtungen ausklammern können.! Jedoch bedarf der zeitweilige aufgabengebundene Zuschlag nach § 98 Abs. 2 AGB hinsichtlich der Anwendungskriterien und der Höhe u. E. weiterer Erörterung. Analoge Anwendung der Stimulierungssätze der Schwedter Initiative . In der betrieblichen Praxis sind die Anwendungsmöglichkeiten der zeitweiligen Übernahme höherer Arbeitsanforderungen zahlenmäßig den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit durchaus gleichgestellt. Die vielfach festzustellende zögernde Anwendung des § 98 Abs. 2 AGB resultiert ohne Zweifel aus seiner unzureichenden recht- 1 1 Vgl. hierzu H.-J. Hantsche, „Lohnansprüche bei Übertragung anderer Arbeit“, Arbeit und Arbeitsrecht 1988, Heft 7, S. 160 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 36 (NJ DDR 1990, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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