Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 514 (NJ DDR 1989, S. 514); 514 Neue Justiz 12/89 Das Gericht hatte im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags auf Gewerbegenehmigung gegen die Bestimmungen der HandwFördVO verstößt und die Verfahrensregelungen dieser VO eingehalten wurden (§ 9 GNV). Zur Prüfung lagen dem Gericht der Antrag des Bürgers, die vom Gericht angeforderte Stellungnahme des Rates des Kreises, Abt. ÖVW, die vollständigen Prüfungsunterlagen des Rates des Kreises, Abt. ÖVW, sowie die im Verwaltungsverfahren ergangenen Beschlüsse vor. In der mündlichen Verhandlung traf das Gericht folgende Feststellungen: Der Antragsteller ist seit 1975 Meister der volkseigenen Industrie für das Elektrohandwerk und als solcher tätig. Von der Handwerkskammer wurde mit Schreiben vom 27. April 1989 bestätigt, daß er grundsätzlich alle Voraussetzungen und die geforderten Qualifikationen zur Führung eines Handwerksbetriebes besitzt und ihm lediglich idie notwendigen Kenntnisse auf den Gebieten des Steueijrechts und der Preiskalkulation fehlen. Bei der Prüfung des Antrags auf Gewerbegenehmigung hat das Verwaltungsorgan verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welcher Weise der Antragsteller diese erforderliche Qualifikation zur Führung eines Handwerksbetriebes möglicherweise nachträglich erwerben kann. Dazu war es aber verpflichtet. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß der Antragsteller diese Kenntnisse auf von der Handwerkskammer des Bezirks regelmäßig durchgeführten Lehrgängen erwerben kann. Zu dieser Qualifizierung hat sich der Antragsteller bereit erklärt. . Soweit das Verwaltungsorgan seine ablehnende Entscheidung auf die nicht abgesicherte Materialbereitstellung stützt, wurde festgestellt, daß für den Fall der Erteilung der Gewerbegenehmigung die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft und damit die Materialbereitstellung gewährleistet werden 'kann. Zur Frage, ob die beantragte Gewerbetätigkeit zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung notwendig sei, stellte das Gericht widersprüchliche Auffassungen fest. Der Rat der Stadt hat die Erteilung einer Gewerbegenehmigung für den Antragsteller befürwortet. Auch der Obermeister der Berufsgruppe Elektro hat mit seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß der Bedarf für ein solches Handwerk im Kreisgebiet durchaus vorhanden ist. Demgegenüber hat die PGH Elektro in ihrer Stellungnahme das Vorliegen eines Bevölkerungsbedarfs verneint. Das Verwaltungsorgan ist bei der Einschätzung des Bedarfs und der Möglichkeiten, den Bedarf durch vorhandene Kapazitäten abzudecken, einseitig von der Auffassung der PGH Elektro ausgegangen und hat den anderslautenden Stellungnahmen nicht genügend Beachtung geschenkt. Im weiteren Verlauf des yerwaltungsverfahrens wird das Verwaltungsorgan angesichts der bisher vorliegenden widersprüchlichen Stellungnahmen zum Bedarf -an einem solchen Gewerbe den Sachverhalt weiter aufzuklären und Feststellungen zu treffen haben, die eine der Gesetzlichkeit entsprechende Verwaltungsentscheidung ermöglichen. Dem -Gericht obliegt es im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren nicht, selbst Einschätzungen hinsichtlich des vorhandenen Bedarfs im Kreisgebiet vorzunehmen. Aus den genannten Gründen waren der Beschluß des Rates des Kreises, Abt. ÖVW, sowie der Beschluß des Rates des Bezirks, Abt. ÖVW, gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GNV aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsorgan, ■* das die erste Entscheidung getroffen hat, mit der Verpflichtung zurückzugeben, den Sachverhalt hinsichtlich des Bedarfs an dem beantragten Gewerbe umfassend aufzuklären. § 5 SchVG. Staatliche Schadenersatzvorauszahlung ist bei einem durch die Straftat zugefügten Vermögensschaden auch dann zu gewähren, wenn der Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers geführt hat und dadurch die Sicherung elementarer Lebens- bedürfnisse (hier: zumutbarer Wohnverhältnisse) gefährdet ist. BG Rostock, Beschluß vom 22. September 1989 BLR 1/89. Der Antragstellerin steht aus dem seit 20. November 1985 rechtskräftigen Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 3 600 M zu. Der Schaden wurde ihr durch einen vom Schuldner begangenen Diebstahl im April 1985 zugefügt. Die gegen den Schuldner 1986 beim Kreisgericht eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen erbrachten bislang lediglich die Zahlung eines Teilbetrags von 790 M, wovon zuletzt am 5. November 1987 120 M durch die Einrichtung des Strafvollzugs überwiesen wurden. Der Schuldner befindet sich zwischenzeitlich wieder im Strafvollzug und wird voraussichtlich am 16. Juli 1990 entlassen. Laut Mitteilung der Strafvollzugseinrichtung kann die Restforderung von 2 810 M der Antragstellerin lediglich nach Ansammlung von Kleinstbeträge’n aus der Arbeitsvergütung des Schuldners beglichen werden; dieser hat aber umfangreiche, in der Rangfolge vorangehende Ansprüche zu befriedigen. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr staatliche Schadenersatzvorauszahlung in Höhe von 2 810 M zu gewähren. Sie verwies auf die Erfolglosigkeit der Vollstreckung und auf ihre ungünstige wirtschaftliche Lage, die dadurch gekennzeichnet sei, daß es sich bei den gestohlenen 3 600 M um ihre gesamten Ersparnisse gehandelt habe und sie unter anderem von ihrer Mindestrente nicht in der Lage sei, einen auf Grund ihres Alters dringenden Wohnungswechsel vorzunehmen. Die Kammer für Verwaltungsrecht des Kreisgerichts hat unter Hinweis auf den durch die Straftat nicht gefährdeten Lebensunterhalt der Antragstellerin den Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und dazu ergänzend ausgeführt: Das Kreisgericht habe den Gesetzestext starr ausgelegt und ihre konkrete finanzielle Situation nicht beachtet. Sie könne von ihrer Rente zwar die täglichen Lebenskosten bestreiten, jedoch den Umzug in eine altersgerechte Wohnung nicht ermöglichen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zunächst ist festzustellen, daß die allgemeinen Voraussetzungen der staatlichen Vorauszahlung nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz (SchVG) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345) gegeben sind. Die Antragstellerin wurde durch eine Straftat geschädigt, die auf dem Staatsgebiet der DDR nach dem 1. Januar 1985 begangen wurde (§§ 2 Abs. 1, 16 SchVG). Der Schadenersatzanspruch wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt (§ 7 Ziff. 1 SchVG), und die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger blieb in Höhe von 2 810 M erfolglos (§ 7 Ziff. 2 SchVG). Erfolglosigkeit der Vollstreckung liegt auch dann vor, wenn wie hier die noch ausstehende Schadenersatzverpflichtung durch eine Vollstreckung in absehbarer Zeit nicljt erfüllt werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung des Kreisgerichts sind im Fall der Antragstellerin auch die speziellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 SchVG gegeben. Richtig ist, daß an die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung bei Vermögensschäden strenge Anforderungen gestellt sind. Gemäß § 5 SchVG wird eine staatliche Vorauszahlung bei Vermögensschäden nur gewährt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Geschädigten geführt hat und dadurch sein weiterer Lebensunterhalt gefährdet ist. Der Verlust des Vermögens allein, unabhängig von seiner Höhe, begründet keinen Anspruch auf staatliche Vorauszahlung. Auch muß sich der Geschädigte ggf. auf die Verwertung anderen Vermögens (z. B. Sparguthaben) verweisen lassen. In der Regel ist davon auszugehen, daß durch den Bezug von Arbeitseinkommen oder einer Rente der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. R. Wüstneck/R. Rosenfeldt in: NJ 1989, Heft 3, S. 89). Zwar bezieht die Antragstellerin eine monatliche Rente. Jedoch hat es das Kreisgericht unterlassen, ihrem Einwand bezüglich der Auswirkungen des Vermögensschadens auf die Veränderung ihrer Wohnverhältnisse nachzugehen, wozu es im Interesse der ordnungsgemäßen Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre. Auf der Grundlage des § 33 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO hätte eine Auskunft des örtlichen Staatsorgans zur Feststellung der sozialen Lage der Antragstellerin beigezogen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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