Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 233 (NJ DDR 1989, S. 233); Neue Justiz 6/89 233 Die Ergänzung des § 5 Abs. 3 OWG bezieht sich auch auf die bisher in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Verletzungen des Devisenrechts, für die künftig in den entsprechenden Rechtsvorschriften ebenfalls Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M angedroht werden können. Damit wird den Erfordernissen der wirksamen Bekämpfung der Spekulation mit Devisen im Inland entsprochen. Unabhängig davon können Devisenverstöße im grenzüberschreitenden Verkehr wie bisher gemäß § 18 Devisengesetz von den Dienststellen der Zollverwaltung durch Strafverfügungen bis 20 000 M geahndet werden. Voraussetzungen ordnungßrechtlicher Verantwortlichkeit Die zunehmende Verknüpfung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeitstatbeständen* 5 5 6 7 wirft auch für die Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitsrechts neue theoretische und praktische Fragen auf. So war bei der Gesetzgebung zu prüfen, ob künftig in bestimmten Fällen auch der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann. In dem angefügten Abs. 5 des § 9 OWG ist der Versuch im Ordnungswidrigkeitsrecht vom Grundsatz her geregelt. Er kann künftig geahndet werden, wenn das in der entsprechenden Ordnungsstrafbestimmung ausdrücklich vorgesehen ist. Eine erste Regelung dieser Art wurde in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I Nr. 31 S. 345) Anlage 8 zum 5. StÄG getroffen. Ergänzt wurde auch § 10 Abs. 2 OWG. Neben den bislang geltenden und auch weiterhin bestehenden Voraussetzungen zur Anwendung der Ordnungsstrafe bis zu 300 M gegenüber Jugendlichen über 16 Jahren (Art und Weise der Rechtsverletzung, bisheriges Verhalten des Jugendlichen, eigenes Arbeitseinkommen), wurde eine weitere aufgenommen: Künftig kann bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen die Ordnungsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn der Jugendliche nicht über eigenes Arbeitseinkommen verfügt, die Ordnungsstrafe aber aus eigenen Mitteln zahlen kann. Die bisherige Regelung wird damit ergänzt. Gedacht ist hierbei an Fälle, in denen der Jugendliche zwar kein eigenes Arbeitseinkommen besitzt, jedoch über Mittel z. B. aus einer Erbschaft, Schenkung oder einem Lotto-Gewinn verfügt. Wiedergutmachung des Schadens und Verjährung Bisher orientierte § 16 OWG lediglich darauf, bei Ordnungswidrigkeiten, die materielle Schäden nach sich ziehen, auf die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens hinzuwirken. Dieser Regelung wurde ein Abs. 2 angefügt, der den Ordnungsstrafbefugten verpflichtet, mit seiner Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit den Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche an das Gericht zu verweisen. Der Begriff „Gericht“ umfaßt sowohl die gesellschaftlichen Gerichte (Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen) als auch die Kreisgerichte. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob sich der Rechtsverletzer zur freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bereit erklärt oder nicht. Aus § 16 ergeben sich nunmehr für das zuständige Organ zwei Pflichten: auf die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens durch den Rechtsverletzer hinzuwirken und bei Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit den Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche an das Gericht zu verweisen. Ob ein Bürger von dieser in seine Disposition gestellten Möglichkeit der Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs Gebrauch macht, ist ihm überlassen. Ist hingegen Volkseigentum geschädigt, besteht auch schon nach der gegenwärtigen Rechtslage für denjenigen, der den geschädigten Betrieb (juristische Person) im Rechtsverkehr vertritt, die Verpflichtung, die Wiedergutmachung des Schadens durchzusetzen. In § 18 Abs. 3 OWG wurden mit der Ergänzung durch das 5. StÄG in die besonderen Verjährungsbestimmungen für Ordnungswidrigkeiten auf den Gebieten des Devisen-, Steuer-, Abgaben-, Preis- und Sozialversicherungsrechts auch die Zoll-Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Diese Neufassung entspricht nunmehr den Erfordernissen einer wirksameren Bekämpfung derartiger Rechtsverletzungen, indem die Verjährungsfristen für Zollverstöße denen der bisher gültigen Verjährungsregelungen für Devisenverstöße angeglichen wurden. Bisher waren die Bekämpfung des Schmuggels und der Spekulation mit Waren sowie die Ahndung von Verletzungen des staatlichen Außenhandelsmonopols vor allem in Form des rechtswidrigen Abschlusses oder der rechtswidrigen Änderung von Außenhandelsgeschäften auf Grund kurzer Verjährungsfristen eingeengt. Beschwerderecht und Auslagenerstattung Gemäß § 33 Abs. 1 OWG hat der betroffene Bürger das Recht, gegen eine ausgesprochene Ordnungsstrafmaßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Empfang oder Zustellung der Entscheidung Beschwerde einzulegen. Ob der Bürger dieses Recht persönlich wahrzunehmen hat oder andere Personen mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen kann, ist bisher im Gesetz nicht festgelegt gewesen. In der Praxis trat diese Frage vor allem dann auf, wenn Bürger Rechtsanwälte beauftragten, ihr Beschwerderecht gemäß § 33 Abs. 1 OWG wahrzunehmen. Diese Vertretung wurde akzeptiert, da das OWG keine ausdrücklichen Festlegungen enthielt, die eine derartige Praxis untersagten. Mit dem Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1) wurde in § 3 Abs. 1 Buchst, e die Aufgabe der Rechtsanwälte festgelegt, „die außergerichtliche Vertretung der Bürger und anderer Auftraggeber in Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen“.5 Diese Bestimmung wurde bei der Änderung des OWG berücksichtigt. Im Interesse einer exakten Regelung der Rechte der Bürger ist die Vertretung im Beschwerdeverfahren durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt in der Neufassung des § 33 Abs. 1 OWG jetzt ausdrücklich enthalten. Die in § 3 Abs. 1 Buchst, e des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR und in § 2 der AO über die Aufgaben und die Tätigkeit der Einzelanwälte vom 18. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 10) vorgesehene Möglichkeit, daß sich Bürger von einem Rechtsanwalt vertreten lassen können, ist jetzt durch die Erweiterung des § 33 in das OWG aufgenommen worden. Danach kann sich der von einer Ordnungsstrafmaßnahme betroffene Bürger durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vertretung bezieht sich im Beschwerdeverfahren (soweit Vollmacht vorliegt) auf das Einlegen des Rechtsmittels für den Betroffenen und auch auf die Führung des Schriftverkehrs (oder mündlicher Aussprachen) mit dem zuständigen Organ. Die im 4. Kapitel des OWG formulierten Grundsätze für die Bearbeitung der Rechtsmittel enthielten weder in der Bestimmung über die Aufhebung von Entscheidungen (§ 35) noch in der Auslagenregelung (§ 36) eindeutige Festlegungen über Erstattungsansprüche des Bürgers bei der Aufhebung von Ordnungsstrafmaßnahmen, wenn bereits Zahlungen geleistet wurden oder Aufwendungen entstanden sind. Eine Auslegung dazu enthält lediglich der OWG- und OWVO-Kommentar.' Mit dem neu aufgenommenen § 36 Abs. 5 OWG wird einem wesentlichen rechtspolitischen Grundsatz entsprochen, der in anderen Gesetzen bereits seine rechtliche Ausgestaltung gefunden hat (z. B. in § 366 StPO über Auslagen bei Freispruch und endgültiger Einstellung) und dem bisher bereits in der Praxis die Ordnungsstrafbefugten oft in Gesetzesanalogie oder aus Billigkeit folgten. Wird im Beschwerdeverfahren festgestellt, daß der Bürger keine Ordnungswidrigkeit begangen hat (z. B. weil er nicht schuldhaft handelte oder weil die Handlung des Betreffenden nicht von einem Ordnungswidrigkeitstatbestand erfaßt ist) oder werden Entscheidungen nach § 35 OWG aufgehoben (z. B. weil die Tatsache, daß keine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, erst nach abschließender Entscheidung über das Rechtsmittel bekannt wird), müssen bereits gezahlte Ordnungsstrafen und Ordnungsgelder (§ 5 OWG) sowie Erlöse und Wertersatz (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 OWG) zurückgezahlt werden. Dem Bürger entstandene Auslagen einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt sind zurückzuerstatten. Eingezogene Gegenstände sind zurückzugeben, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch ohne Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit der Einziehung unterliegen. Ist z. B. im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens ein Gegenstand, der sich auf die Ordnungswidrigkeit bezieht, nach § 15 Abs. 4 der SchußwaffenVO vom 26. März 1987 (GBl. I Nr. 11 S. 131) eingezogen worden und wird festgestellt, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, der Gegenstand jedoch ein entgegen der Schußwaffen VO hergestelltes Schußgerät ist, kann ihn die Deutsche Volkspolizei nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 SchußwaffenVO entschädigungslos einziehen. 5 Vgl. W. Surkau, „Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1987, Heft 4, S. 148 f.; L. Reuter G. Teichler, „Stärkere Differenzierung im unteren Grenzbereich des Strafrechts“, NJ 1989. Heft 2, S. 58 ff. (59). 6 Vgl. H. Breitbarth, „Kollegien der Rechtsanwälte dem Sozialismus gemäße Form rechtsanwaltlicher Tätigkeit“, NJ 1981, Heft 3, S. 124 f. 7 Vgl. OWG- und OWVO-Kommentar, a. a. O., Anm. 5 zu § 35 (S. 86).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 233 (NJ DDR 1989, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 233 (NJ DDR 1989, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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