Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 78 (NJ DDR 1989, S. 78); 78 Neue Justiz 2/89 um wesensgleiche Rechtsverletzungen, die sich nur dadurch unterscheiden, daß sie gegen verschiedene Sachen oder Einrichtungen gerichtet sind oder an speziell bestimmten Örtlichkeiten begangen wurden. Hier wäre m. E. eine Angleichung der Ordnungsstrafen erforderlich. In der Rechtsanwendung wird durch die spezielle Rechtsvorschrift gesichert, daß im konkreten Fall nur die Ordnungsstrafen ausgesprochen werden, die für die entsprechende Ordnungswidrigkeit vorgesehen sind. Ob es jedoch gerechtfertigt ist, daß für Beschädigungen in Naturschutzgebieten die Höchstgrenze der Ordnungsstrafe 200 M, für Beschädigungen in Grünanlagen und Parks 150 M und für die Verunstaltung geschützten Kulturgutes 500 M beträgt, sollte im Rahmen der Vervollkommnung des Ordnungswidrigkeitsrechts weiter diskutiert werden. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAXJ, Berlin Behandlung von Nachlaßverbindlichkeiten bei der Aufteilung des Nachlasses Wie Praxisuntersuchungen zeigen, ist die Behandlung von Nachlaßverbindlichkeiten bei der Aufteilung des Nachlasses einer Erbengemeinschaft nicht unkompliziert.1 Es gilt, sowohl eigentums- und schuldrechtliche Fragen als auch Fragen nach den Rechtsbeziehungen der Miterben zueinander und zum Nachlaßgläubiger zu klären. Im folgenden wird deshalb der Versuch unternommen, diese Problematik zusammenhängend zu behandeln. Nachlaßverbindlichkeiten sind die mit § 410 Abs. 1 ZGB durch Aufzählung legal definierten Ansprüche gegen einen Nachlaß. Ihnen liegen Schuldverhältnisse zugrunde, die wenn mehrere Erben vorhanden sind sowohl zwischen den Miterben als auch zwischen den Miterben und Dritten bestehen können. Die Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten betrifft im ersten Fall nur das Verhältnis der Erben untereinander, während im zweiten Fall das Innen- und Außenverhältnis berührt wird. Sind alle Miterben gegenüber einem Dritten gemeinsam zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten verpflichtet, liegt eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Erbengemeinschaft (§ 412 Abs. 1 Satz 1 ZGB) im Außenverhältnis vor. Diese wird u. a. dadurch charakterisiert, daß der Nachlaßgläubiger die Erfüllung seiner Forderung einmalig bis zur vollen Höhe unter Beachtung der Regelung des § 409 ZGB entweder von einem, mehreren oder von allen Erben zusammen verlangen kann (§ 434 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Übersteigt dabei die erbrachte Leistung eines in Anspruch genommenen Erben die Höhe der auf ihn entsprechend seinem Erbteil entfallenden Verpflichtung, hat er im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miterben (§ 412 Abs. 2 ZGB). Auch nach Aufhebung der Erbengemeinschaft können sich die Nachlaßgläubiger zur Erfüllung ihrer Forderung an jeden Erben wenden, denn die Miterben stehen weiterhin als Gesamtschuldner ein. Dies bezieht sich sowohl auf die Nachlaßverbindlichkeiten, die bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft bereits bekannt waren, aber noch nicht erfüllt wurden, als auch auf solche, die erst danach bekannt wurden. Der Unterschied zur Gesamtschuldnerschaft der Erbengemeinschaft besteht hier nur darin, daß nunmehr jeder Erbe im Außenverhältnis maximal bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten zur Leistung verpflichtet ist und er insoweit mit seinem persönlichen Eigentum oder Vermögen haftet (§ 412 Abs. 4 ZGB). Die dabei dem in Anspruch genommenen Erben eventuell im Verhältnis zu den anderen Erben zustehenden Ausgleichsansprüche bestimmen sich jetzt nach den bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft getroffenen Vereinbarungen (§ 423 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 426 Abs. 3 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 ZGB), notariellen Festlegungen (§ 427 ZGB) oder sofern solche nicht getroffen wurden nach den jeweiligen Erbquoten. Diese beziehen sich insgesamt jedoch nur auf das Verhältnis der Erben untereinander und sind insofern für den Nachlaßgläubiger unbeachtlich. Die Pflicht der Erben, auch nach Aufhebung der Erbengemeinschaft Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten zu erfüllen, ist gesetzlich vorgeschrieben (§412 Abs. 4 ZGB). Sie kann deshalb weder allein durch Vereinbarung der Erben (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) noch durch eine Entscheidung des Staatlichen Notariats beseitigt werden. Eine Wirkung der im Innenverhältnis bestehenden Rechtslage auch nach außen entsteht erst über eine Anwehdung der Regelung zum Schuldnerwechsel (§ 440 ZGB), wonach eine Vereinbarung über den Schuldnerwechsel der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Der nicht ausreichend differenzierten Aussage des ZGB-Kommentars, daß die Regelung des § 412 Abs. 4 ZGB nur dann gilt, „wenn bei Aufhebung der Erbengemeinschaft (§ 423 ZGB) hinsichtlich der noch nicht erfüllten Nachlaßverbindlichkeiten keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden“1 2, kann m. E. aus. diesen Gründen nicht gefolgt werden. Die dargestellte Pflichtenlage der Erben bei der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten kann zumindest kurzzeitig solange noch kein Ausgleich im Verhältnis der Erben zueinander erfolgte für den einzelnen Erben zu einer Haftungsverschärfung führen. Deshalb orientiert § 423 Abs. 2 ZGB die Erben bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft darauf, aus dem Nachlaß zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten nach ihrer Rangfolge zu begleichen und für noch nicht fällige oder streitige Nachlaßverbindlichkeiten die zu ihrer Begleichung erforderlichen Nachlaßwerte zurückzubehalten. Das ist wegen der Gesamtschuldnerschaft der Miterben zweckmäßig und erspart ihnen hinsichtlich der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten spätere Auseinandersetzungen über Ausgleichsansprüche.3 4 An den zurückbehaltenen Nachlaßsachen besteht die Erbengemeinschaft als Gesamteigentumsgemeinschaft und -Schuldnerschaft weiter. Bei einem bereits aufgeteilten Teilnachlaß ist somit dem Nachlaßgläubiger die Möglichkeit gegeben, seine Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft als Ganzes (§ 412 Abs. 1 Satz 1 ZGB) oder bzw. daneben gegen den. einzelnen Erben (§ 412 Abs. 4 ZGB) geltend zu machen. Welche Nachlaßwerte von den Erben zur Begleichung der gegen sie gerichteten Ansprüche zurückbehalten werden und gegen wen die Nachlaßgläubiger ihre Sachansprüche richten, unterliegt jedoch nicht in jedem Fall ihrer Disposition. Auch für die Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten gelten die Grundsätze der Vertragstreue und der realen Erfüllung (§ 47 Abs. 1 ZGB). Die Ansprüche der Gläubiger sind, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Erbengemeinschaft erzielt wurden und es sich nicht um Sachverpflichtungen handelt, in Geld zu erfüllend Das schließt eine notwendige Verwertung von Nachlaßgegenständen ein (§ 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 ZGB). Hat z. B. der Erblasser weder Bargeld noch Sparguthaben hinterlassen, sind die Erben ggf. verpflichtet, zum Zwecke der Erfüllung eines auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Vermächtnisses Nachlaßgegenstände zu veräußern und das Vermächtnis aus dem Er-r lös zu erfüllen.5 Haben die Erben keine Nachlaßwerte für die Begleichung streitiger, zahlbarer oder bereits fälliger jedoch noch unbeglichener Nachlaßverbindlichkeiten zurückbehalten, führt die bestehende Rechtslage in bezug auf die Entscheidung des Staatlichen Notariats über die Aufteilung des Nachlasses (§ 427 ZGB) zu folgenden Konsequenzen: Aus dem Charakter des Vermittlungsverfahrens ergibt sich, daß nur unstreitige und fällige oder zumindest zahlbare Nachlaßverbindlichkeiten im Teilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Über diese Nachlaßverbindlichkeiten kann das Staatliche Notariat eine uneingeschränkt wirksame Teilungsentscheidung dann treffen, wenn ausschließlich das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft berührt wird, d. h. wenn Identität zwischen Erben und Nachlaßgläubigern besteht. Die Bestimmung zum Schuldnerwechsel ist zu vernachlässigen, da die Teilungsentscheidung die Zustimmung der Nachlaßgläubiger inhaltlich ersetzt. Über zahlbare und unstreitige Forderungen von Nachlaßgläubigern außerhalb der Erbengemeinschaft kann das Staatliche Notariat wegen der Vorschrift des § 412 Abs. 4 ZGB nicht mit Wirkung auf das Außenverhältnis entscheiden. Eine notarielle Teilungsentscheidung über Nachlaßverbindlichkeiten berührt immer nur das Innenverhältnis und bestimmt die in deren Erfüllung entstehenden Ausgleichsrechte und -pflichten der Erben untereinander. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist das Staatliche Notariat verpflichtet, die Erben über diese sich aus der Regelung und dem Anliegen des § 412 Abs. 4 ZGB ergebenden Rechtsfolgen zu belehren. HAGEN STAVORINUS, Notarassistent beim Staatlichen Notariat Fürstenwalde 1 Diese Einschätzung beruht im wesentlichen auf einer Analyse der Rechtsanwendung durch die Staatlichen Notariate im Bezirk Frankfurt (Oder) bei der Entscheidung über die Aufteilung des Nachlasses. 2 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 4 zu §412 (S. 451). 3 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 423 (S. 461). 4 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. zu § 409 (S. 448). 5 Vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - (NJ 1979, Heft 10, S. 466).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 78 (NJ DDR 1989, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 78 (NJ DDR 1989, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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