Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 512 (NJ DDR 1988, S. 512); 512 Neue Justiz 12/88 §§ 441, 275, 26, 282, 436, 70 ZGB; § 29 ZPO. 1. Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt nicht schon dann vor, wenn ein Bürger mit eigenen Mitteln persönlich am Lottospiel teilnimmt, dazu aber von Dritten (hier: Enkeltochter) benannte Zahlen verwendet und diesen im Falle eines Gewinns davon einen Betrag in Aussicht stellt. 2. Wer von einem Bürger einen Lottospielschein mit dem Auftrag erhält, bei der zuständigen Bezirksdirektion des Wettspielbetriebes den darauf erzielten Gewinn abzuholen, hat den ihm ausgezahlten Gewinnbetrag diesem Bürger umgehend auszuhändigen, es sei denn, die im Spielschein verbriefte Forderung ist ihm schenkungsweise abgetreten oder der Gewinnbetrag nach der Auszahlung zugewendet worden. 3. Erachtet das Gericht eine Klageänderung, mit der ein geltend gemachter Zahlungsanspruch erhöht wird, als sachdienlich, ist noch zu prüfen, ob auch der die ursprüngliche Klageforderung übersteigende Zahlungsanspruch sachlich begründet ist. Das erfordert im Falle einer für die Klageänderung maßgeblichen Vertragsanfechtung (hier: Schenkungsvertrag) die Prüfung der für die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung erforderlichen Voraussetzungen. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich und deshalb für unzulässig zu erklären, wenn der die ursprüngliche Klageforderung übersteigende Anspruch sachlich nicht begründet ist. OG, Urteil vom 23. Februar 1988 2 OZK 2/88. Die Klägerin, die seit Jahren Lotto spielt, erzielte am 15. Juni 1986 einen Gewinnbetrag in Höhe von 113 092 M. Sie übergab den Spielschein ihrer Enkelin, der Verklagten, an die der Gewinn am 18. Juni 1986 ausgezahlt wurde. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 50 000 M erhoben und dazu vorgetragen: Die Verklagte habe ihr. vom Gewinn lediglich 5 000 M und ein Fernsehgerät überbracht. Damit sei sie nicht einverstanden. Sie habe stets im eigenen Namen und mit ihrem Geld Lotto gespielt. In der Vergangenheit erzielte größere Gewinne habe sie unter ihre Verwandten auf geteilt, aber stets erst nach Erhalt des Geldes. Die Verklagte habe in ihrem Auftrag lediglich den Gewinn abholen sollen. Sie habe erwartet, 'daß die Verklagte ihr den Gesamtbetrag übergibt. Danach habe sie entscheiden wollen, welchen Betrag die Verklagte erhält. Deshalb fordere sie auch nicht den Gesamtbetrag, sondern lediglich 50 000 M. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageforderung geändert und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an sie 106 000 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Die Klägerin spiele seit vielen Jahren Lotto für die Enkelkinder. Diese hätten ihr dazu Zahlen vorgeschlagen. Die Klägerin habe versprochen, daß im Falle eines Gewinns dieser Spielscheine, die sie ständig bezahlt und abgegeben habe, derjenige den Gewinn erhalten würde, auf dessen Zahlen er fiele. Sie habe mit dem Wettspielbetrieb einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen. Mithin habe sie den Betrag der Verklagten geschenkt. Die Klägerin habe ihr 'den Spielschein übergeben, um sich den Gewinn abzuholen, und damit die Schenkung vollzogen. Sie habe keinen Vorteil zum Nachteil der Klägerin erlangt. Das Kreisgericht hat die Verklagte zur Zahlung von 106 000 M verurteilt. Dagegen hat die Verklagte Berufung eingelegt, die das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts insoweit, als der Klägerin auch die im Wege späterer Klageänderung geforderten weiteren 56 000 M zuerkannt worden sind. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte haben den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt und richtig festgestellt. Mit dem Kassationsantrag wurden daher die Sachverhaltsfeststellungen nicht angegriffen, so daß von diesen auszugehen ist. Auch in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist dem Bezirksgericht im wesentlichen zu folgen. Es hat richtig ausgeführt, daß die Klägerin allein am Lottospiel teilgenommen hat und entgegen dem Vorbringen der Verklagten ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 441 ZGB bei dem hier gegebenen Sachverhalt ausscheidet. Erkannt hat das Bezirksgericht ferner, daß von der Klägerin in früherer Zeit allenfalls Schenkungsversprechen abgegeben worden sind, woraus sich Ansprüche nicht herleiten lassen (§ 282 Abs. 3 ZGB; §§ 516, 518 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 EGZGB). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Verklagte frühestens dann Eigentümer des vollen Gewinnbetrags geworden wäre, wenn die Klägerin bei Übergabe des Spielscheins, der rechtlich ein Inhaberpapier darstellt, die darin verbriefte Forderung der Verklagten im beiderseitigen Einverständnis abgetreten und damit unentgeltlich zugewendet hätte (§§ 26 Abs. 1, 282, 436 ZGB). Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Zutreffend hat das Bezirksgericht dagegen festgestellt, daß die Verklagte den Gewinn lediglich im Auftrag der Klägerin bei der zuständigen Bezirksdirektion des Wettspielbetriebes abgeholt hat und verpflichtet war, diesen der Klägerin auszuhändigen (§ 275 Abs. 1 ZGB). Nicht beachtet hat das Bezirksgericht dagegen das Verhalten der Klägerin in der Folgezeit. Dieses dokumentiert sich hier darin, daß sie von der Verklagten die Herausgabe von nur 50 000 M gefordert hat. Aus der Klagebegründung wird ersichtlich, daß es sich bei dem darüber hinausgehenden Gewinnbetrag von 56 000 M um den Betrag handelt, den die Verklagte behalten sollte. Das hat die Klägerin ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht bestätigt. Nur die geforderten 50 000 M sowie die ihr bereits freiwillig übergebenen 5 000 M nebst Sachwerten wollte die Klägerin vom Gewinn für sich behalten. Spätestens mit dieser aus der Klage hervorgehenden Willenserklärung hat die Klägerin der Verklagten das Eigentum an dem Betrag, der den zurückgeforderten Teilbetrag übersteigt und sich in deren Besitz befindet, übertragen. Sie hat damit der Verklagten von dem ihr nicht übergebenen Gewinnbetrag tatsächlich 56 000 M unentgeltlich zugewendet (§ 282 ZGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Verklagte unstreitig bereits im Besitz des Geldes. Ihr Einverständnis mit dieser Schenkung lag zweifelsfrei vor. Der Schenkung war sich die Klägerin auch bewußt. Sie hat deshalb die später erklärte Klageänderung ausdrücklich darauf gestützt, daß sie sich geirrt habe. Diese Klageänderung hat das Kreisgericht offenbar als sachdienlich erachtet. Anderenfalls wäre sie gemäß § 29 ZPO durch Beschluß für unzulässig zu erklären gewesen. Da dies nicht geschehen ist, hätte nun sachlich geprüft werden müssen, ob auch hinsichtlich des die ursprüngliche Klageforderung übersteigenden Zahlungsanspruchs eine Rechtsgrundlage gegeben ist, d. h. ob der Schenkungsvertrag wegen Irrtums wirksam angefochten wurde und daher gemäß § 70 ZGB nichtig ist. Nur unter dieser Voraussetzung hätte der erweiterte Klageanspruch erfolgreich sein können. Eine wirksame Vertragsanfechtung liegt jedoch nicht vor. (Wird ausgeführt.) Die im Wege der Klageänderung geltend gemachte Mehrforderung von 56 000 M hätte daher von den Gerichten abgewiesen werden müssen. Dagegen wurde die Verklagte zutreffend verurteilt, die mit der Klage geforderten 50 000 M an die Klägerin zur Erfüllung des Auftrags zu zahlen, ggf. im Falle des Verbrauchs Ersatz zu leisten (§§ 275, 71, 278, 93, 330 ff. ZGB). Hinsichtlich dieses Betrags kann sich die Verklagte daher nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. §§ 8, 10 bis 12, 164 ff. ZPO. 1. Zu den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form einer Klage und zu den Aufgaben des Gerichts, diese Voraussetzungen zu prüfen und ggf. notwendige Erläuterungen und Hinweise zu geben. 2. Prozeßhandlungen des Gerichts, wie Terminanberaumung oder Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, sind nicht vorzunehmen, wenn die für eine Klage notwendigen inhaltlichen Angaben (hier: die Benennung eines Verklagten) fehlen. 3. Die Entstehung von Gerichtskosten setzt ein durch Klage oder Antrag eingeleitetes gerichtliches Verfahren voraus. OG, Urteil vom 20. September 1988 1 OZK 10/88.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 512 (NJ DDR 1988, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 512 (NJ DDR 1988, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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