Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 471 (NJ DDR 1988, S. 471); Neue Justiz 11/88 471 träglich nicht wieder zurückgefordert werden. Auch dieses Ergebnis entspricht der Rechtslage nach dem Arbeitsrecht. Ausgleichszahlungen dieser Art könnten nur im Rahmen der materiellen Verantwortlichkeit des Genossenschaftsbauern oder als erlangte Leistung ohne Rechtsgrund wie für Werktätige, in § 126 AGB geregelt zurückgefordert werden, wenn während der Zeit der Qualifizierung die Freistellung nicht für Studienzwecke genutzt wurde. Das liegt hier aber nicht vor. Eine Rückzahlungspflicht kann auch nicht hinsichtlich der Leistungsprämie für die erreichte Abschlußnote bejaht werden, da eine Prämie keine Unterstützungsmaßnahme im Sinne der Übernahme von Kosten, die vom Genossenschaftsbauern bei seiner Qualifizierung zu tragen sind, darstellt. Einer Erörterung zur Einschätzung der Rechtslage hätten auch die berechneten Lehrgangskosten für das erste und zweite Studienjahr bedurft. Sie sind nicht in der Delegierungsvereinbarung aufgeführt. Sind sie was zunächst anzunehmen ist als Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen zu beurteilen, für die die Trägerbetriebe und die mit ihnen bei der Nutzung dieser Einrichtung kooperierenden Wirtschaftseinheiten oder anderen Organe verantwortlich sind (ggf. neben den Teilnehmern selbst, die sich daran in Form von Teilnehmergebühren zu beteiligen haben), hat sie die LPG aus ihrer Verpflichtung zur Schaffung von erforderlichen Bedingungen für die Qualifizierung getragen und kann sie deshalb nicht zurückfordern. In der vorliegenden Sache ist nach der wörtlichen Formulierung der entsprechenden Regelung im Delegierungsvertrag eine Verpflichtung des Verklagten zur Rückgewähr von Unterstützungszahlungen bei einer vorzeitigen Beendigung seines Mitgliedschaftsverhältnisses zwar nicht ausdrücklich erfaßt, indem von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gesprochen wird. Ihrem Inhalt nach ist die Regelung im Delegierungsvertrag über die Qualifizierungskosten für den Fall der Nichteinhaltung der abgegebenen Verpflichtung, für eine Mindestdauer das Mitgliedschaftsverhältnis aufrechtzuerhalten, ohne daß dafür gerechtfertigte Gründe vorliegen, aber als Vereinbarung der unter dieser Voraussetzung in Betracht kommenden Rückzahlungsverpflichtung zu verstehen. Daher hätte der Umfang der Zahlungsverpflichtung nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen erörtert werden müssen. Nach den vorstehenden Ausführungen wird die begründete Rückzahlungsforderung der Klägerin im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch relativ niedrig sein. Im Hinblick hierauf brauchen keine Erwägungen darüber angestellt zu werden, ob die Klägerin deshalb, weil der Verklagte erst kurz vor Ablauf der vereinbarten Tätigkeitsdauer aus der Genossenschaft ausgeschieden ist, etwa nur einen Teil des ihr an sich zustehenden Betrages zurückfordern kann. Die bestätigte gerichtliche Einigung war aus den angeführten Gründen auf den Kassationsantrag hin aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§47 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93, 330, 334, 336 ZGB; §11 Kommissionshandels VO vom 26. Mai 1966 (GBl. II Nr. 68 S.429); §9 Abs. 1 der 5. DB zur KommissionshandelsVO vom 15. April 1976 (GBl. I Nr. 16 S. 221); § 8 Abs. 7 LeihverpackungsAO vom 16. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 29 S. 336). 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern eines Kommissionshandelsvertrags sind zivilrechtlicher Natur. 2. Der Kommissionshändler ist seinem Vertragspartner gegenüber aus dem Kommissionshandelsvertrag verpflichtet, die von ihm im Rahmen der Warenlieferung entgegengenommene Leihverpackung an den Lieferbetrieb zurückzugeben. Verletzt er diese Pflicht, dann hat er an den Partner des Kommissionshandelsvertrags Geldersatz in der Höhe zu leisten, in der dieser gegenüber dem Lieferbetrieb zahlungspflichtig ist. OG, Urteil vom 22. Dezember 1987 1 OZK 11/87. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Kommissionshandelsvertrag. Die Verklagte wurde auf Grund dessen u. a. mit Getränken zum Verkauf in der von ihr geführten Verkaufsstelle beliefert Der Kläger hat behauptet: Bei einer Leihverpackungsinventur seien bei der Verklagten Differenzen festgestellt worden, die nicht hätten geklärt werden können. Ausgehend von einem von der Verklagten ausgefüüten Inventuraufnahmebeleg habe sich ein Fehlbestand von 95 Plastefächerkästen der Kategorie 30 X 0,251 ergeben. Das Ergebnis sei der Verklagten mit der Aufforderung zur Klärung mitgeteilt worden. Ihre Antwort hätte sich jedoch auf eine andere Gebindeart, also eine andere Kategorie von Verpackungsmitteln, bezogen. Gegen den Kläger sei durch den Getränkeherstellungsbetrieb, den Lieferer der Verpackungsmittel, wegen des Fehlbestandes eine Zahlungsforderung von 7 221,50 M geltend gemacht worden. Im Wege der eigenverantwortlichen Lösung zwischen beiden Betrieben, an der die Verklagte nicht mitgewirkt hätte, habe er eine Forderung in Höhe von 5 000 M anerkannt und gezahlt. Diesen Betrag mache er gegen die Verklagte wegen ihrer Pflichtverletzung geltend. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 5 000 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet: In ihrer Verkaufsstelle habe sie nie Getränkelieferungen in der Flaschengröße 0,25 1 und folglich auch nie derartiges Leergut erhalten. Die Eintragung in den Inventurbelegen sei irrtümlich erfolgt; es läge eine Verwechselung mit Plastekästen der Kategorie 25 X 0,33 1, die sie erhalten habe, vor. Das Kreisgericht hat die Verklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verklagte habe an der eigenverantwortlichen Klärung der Inventurdifferenzen zwischen dem Kläger und dem Lieferbetrieb nicht mitgewirkt und nicht beweisen können, wie die Differenz entstanden sei. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf Verletzungen des Rechts (§§ 47 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93, 330, 334, 336 ZGB; §*§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 157 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsbeziehungen, die zwischen den Prozeßparteien im Hinblick auf den Streitgegenstand bestanden, waren zivilrechtlicher Natur. Sie ergaben sich aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag und den rechtlichen Regelungen über den Kommissionshandel, insbesondere der VO über die Tätigkeit privater Einzelhändler und Gastwirte als Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels KommissionshandelsVO - vom 26. Mai 1966 (GBl. II Nr. 68 S.429) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 9 Abs. I der 5. DB zur KommissionshandelsVO vom 15. April 1976 (GBl. I Nr. 16 S. 221) war die Verklagte zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe der. Leihverpackung verpflichtet, die sie im Rahmen der Warenbelieferung erhalten hat. Kann sie der Pflicht zur Rückgabe des Leergutes nicht nachkommen, wandelt sich diese Pflicht in eine Pflicht zur Zahlung des Betrags an den Kläger um, der an Stelle des Leergutes von diesem an den Lieferer zu entrichten ist. Das ist gemäß § 8 Abs. 7 der AO über den Umlauf von Leihverpackung LeihverpackungsAO vom 16. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 29 S. 336) der fünffache Betrag des Neuwertes der Leihverpackung. Es handelt sich dabei um eine Zahlungspflicht, die sich aus dem Kommissionshandelsvertrag selbst ergibt und seiner Erfüllung dient (§ 47 Abs. 1 ZGB) und die nach den gleichen Grundsätzen zu realisieren ist wie z. B. die Pflicht zur Abführung der Tageserlöse, vermindert um die vereinbarte vorläufige Provision (§ 8 Buchst, c i. V. m. § 6 Abs. 2 des Muster-Kommissionshandelsvertrags Anlage zu § 1 der 1. DB zur KommissionshandelsVO vom 26. Mai 1966 [GBl. II Nr. 68 S. 437]). Sie stellt dagegen keine Schadenersatzverpflichtung dar, so daß auch keine Befreiungsmöglichkeit hiervon auf der Grundlage von § 334 ZGB i. V. m. § 11 Satz 2 der KommissionshandelsVO 'besteht Die in § 11 Satz 3 der KommissionshandelsVO vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von der Verantwortlichkeit überhaupt, für die es im allgemeinen Zivilrecht keine entsprechende Regelung gibt, ist nach ihrem Wortlaut auf den Ausschluß der Verantwortlich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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