Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 387 (NJ DDR 1988, S. 387); Neue Justiz 9/88 387 Garage durch den Kläger nicht widersprochen. Sie störten ihn unberechtigt bei der rechtmäßigen Ausübung seines Nutzungsrechts an der Garage (§ 328 ZGB). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat das unstrittige Vorbringen der Prozeßparteien zur tatsächlichen Nutzung der Garage außer acht gelassen. Danach gab es zwischen ihnen Vereinbarungen darüber, daß der Kläger die Garage zur Unterbringung seines Pkw nutzt und die Verklagten verschiedene Gegenstände in der Garage belassen. Jede der Prozeßparteien war im Besitz von Schlüsseln zur Garage. Bei der Beurteilung des zwischen den Prozeßparteien bestehenden Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Garage ist sowohl von den Vereinbarungen der Prozeßparteien beim Einzug des Klägers in das Wohngrundstück als auch von der mehrere Jahre praktizierten tatsächlichen Nutzung auszugehen. Danach ist erwiesen, daß zwischen den Prozeßparteien eine } Nutzung der Garage durch den Kläger vereinbart war und er seinen Pkw bis zu den Auseinandersetzungen der Prozeßparteien im Mai/Juni 1987 auch dort untergestellt hatte. Das geschah mehrere Jahre lang, so daß es nicht rechtserheblich ist, ob die Nutzung der Garage durch den Kläger sofort im März 1983 oder aber einige Monate später erfolgte. Weiter ist erwiesen, daß die Prozeßparteien vereinbart hatten, daß der Kläger Instandsetzungsarbeiten an der Garage ausführt, daß die Verklagten einige ihrer Sachen in der Garage lagern und daß jede der Prozeßparteien Schlüssel zur Garage und damit aiuch jederzeit freien Zutritt zu ihr haben sollte. Diese Vereinbarungen entsprechen den damals noch intakten, engen familiären Beziehungen der Prozeßparteien. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Kreisgericht in Würdigung des Beweisergebnisses von einem zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Mietvertrag über die Garage ausgegangen ist (§ 129 ZGB). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Verklagten erstmals im Mai 1987 Miete vom Kläger verlangt, aber dann nicht angenommen haben. Soweit die Verklagten mit der Berufung vorgetragen haben, daß sie die strittige Garage selbst dringend zur Abstellung eines Pkw-Anhängers benötigen, verkennen sie, daß in diesem Rechtsstreit nicht über einen möglichen Eigenbedarf der Verklagten an der Garage zu entscheiden ist. Im übrigen wurde festgestellt, daß die Verklagten über eine eigene Garage verfügen und Eigentümer einer weiteren Garage sind und daß sich auf ihrem Grundstück ein Schuppen befindet, in dem bisher ein Pkw-Anhänger abgestellt war. Es ist unbestritten, daß die Verklagten den Kläger bei der Nutzung der Garage stören, indem sie ein neues Schloß in die Garagentür eingebaut und dem Kläger keinen Schlüssel hierzu übergeben haben. Damit wird der Kläger am Besitz der Garage zum Zwecke der Unterstellung seines Pkw gehindert (§§ 33 Abs. 1 und 3, 129, 328 ZGB). Die Verklagten waren deshalb zu verurteilen, Störungen des Klägers bei der Mitbenutzung der Garage zu unterlassen und ihm einen Schlüssel für das von ihnen eingebaute Schloß j der Garagentür auszuhändigen. Strafrecht § § 198 Abs. 1 StPO; §§ 330, 342 Abs. 1, 434 Abs. 1 ZGB. Verurteilung zu gesamtschuldnerischem Schadenersatz, wenn über die Schadenersatzpflicht eines weiteren Tatbeteiligten bereits entschieden wurde. OG, Urteil vom 29. März 1988 - 5 OSB 2/88. Das Bezirksgericht verurteilte die Angeklagten K. und B. u. a. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz. Mit den Rechtsmitteln wurde u. a. eingewandt, eine Verurteilung der Angeklagten zum Schadenersatz sei unzulässig, weil bereits ein Schuldtitel gegen die in einem anderen Strafverfahren als Mittäterin verurteilte R. vorliegt bzw. wegen der Forderungen der Staatlichen Versicherung Verweisung an die zuständige Zivilkammer stattfand. In diesem Umfang sei über die geltend gemachten Ansprüche bereits entschieden bzw. wegen dieser ein anderes Verfahren anhängig. Die Berufungen blieben erfolglos. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt, richtig festgestellt und fehlerfrei rechtlich beurteilt. Dem Berufungsvorbringen, wonach es im Umfang bereits erfolgter Verpflichtung der Verurteilten R. zur Schadenersatzleistung bzw. wegen eines diesbezüglich anhängigen Zivilverfahrens an einer in § 198 Abs. 1 StPO bestimmten Sachentscheidungsvoraussetzung fehle, kann nicht gefolgt werden. Besteht wie es in vorliegender Sache der Fall ist eine gesamtschuldnerische Schadenersatzpflicht gemäß § 342 Abs. 1 ZGB, kann der Geschädigte seinen daraus folgenden Anspruch in voller Höhe gegen jeden Schadensverursacher geltend machen. Wurde wie hier einer der nach § 342 Abs. 1 ZGB Verpflichteten bereits verurteilt, soll auf die bestehende Gesamtschuldnerschaft hingewiesen werden, wenn über die Schadenersatzpflicht weiterer Schädiger zu befinden ist (OG, Urteil vom 8: Dezember 1981 2 OZK 35/81 [NJ 1982, Heft 3, S. 136], BG Schwerin, Urteil vom 18. Dezember 1978 BZB 78/78 - [NJ 1979, Heft 6, S. 281]). Für die Zulässigkeit aller gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner gerichteten Schadenersatzanträge kam es, wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat, allein darauf an, o'b über ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 330, 342 Abs. 1 ZGB bereits anderweitig entschieden wurde bzw. ein darauf gerichtetes anderes Verfahren anhängig ist. Die im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich erwähnte Gesamtschuldnerschaft beider Angeklagter besteht im vorerwähnten Umfang neben derjenigen der Verurteilten R. Der Umstand, daß die Leistung nur einmal verlangt werden kann (§ 434 Abs. 1 ZGB), ist bei der aus jeweils beiden Schuldtiteln möglichen Vollstreckung zu beachten. § 13 Abs. 2 der AO über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Fahrschulordnung (FO) vom 24. Mai 1982 (GBl. I Nr. 23 S. 420); § 2 Abs. 5 StVZO; § 196 Abs. 2 StGB. 1. Der Fahrlehrer ist für die Führung des Kraftfahrzeugs während der fahrpraktischen Ausbildung im Rahmen seiner Aufsichtspflicht verantwortlich. Diese Aufsichtspflicht umfaßt sowohl die Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs als auch die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO. Im Umfang seiner Aufsichtspflicht gilt daher der Fahrlehrer als Fahrzeugführer i. S. des § 7 Abs. 1 StVO. , 2. Hat ein Fahrschüler unter Verletzung der Bestimmungen der StVO einen schweren Verkehrsunfall herbeigeführt, tritt strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Fahrlehrer dann ein, wenn er schuldhaft seine Aufsichtspflicht verletzt hat. 3. Zur Sachaufklärung bei Verkehrsstrafsachen (hier: zu den Pflichten des Fahrschullehrers und seinen Möglichkeiten der Einflußnahme auf das Fahrverhalten des Fahrschülers entsprechend der konkreten Verkehrssituation). KrG Grimma, Urteil vom 24. Juli 1987 07 S 13a/87. Der Angeklagte, der seit März 1986 Fahrlehrer war, führte am 28. Juli 1986 die erste fahrpraktische Ausbildung des Zeugen Z. durch. Nachdem der Fahrschüler den Fahrscbul-Lkw etwa eine halbe Stunde auf einem Übungsplatz bedient und geführt hatte, entschloß sich der Angeklagte, mit ihm auf öffentlicher Straße zu fahren. Als das Fahrschulfahrzeug im Stadtgebiet eine Kreuzung zu überqueren hatte, verringerte der Fahrschüler weisungsgemäß die Geschwindigkeit und passierte den Kreuzungsbereich mit 30 km/h. Eingangs der Kreuzung bemerkte der Angeklagte in einer Entfernung von 30 m einen etwa 12 Jahre alten Jungen, der mit einem Fahrrad aus einer rechten Nebenstraße mit beachtlichem Tempo auf die vom Fahrschulfahrzeug befahrene Hauptstraße einbog. Daraufhin wies der Angeklagte den Zeugen Z. an, den Jungen zu überholen. Ohne sich um den Überholvorgang zu kümmern, wandte der Angeklagte seine Aufmerksamkeit einem zweiten, aus der gleichen Nebenstraße kommenden jugendlichen Radfahrer zu. Obgleich dieser Radfahrer seine Geschwindigkeit erkennbar verringerte, konzen-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage des dialektischen Determinismus als Bestandteil des dialektischen und historischen, Materialismus geklärt werden.

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