Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 299 (NJ DDR 1988, S. 299); Neue Justiz 7/88 299 Heft 5, S. 226). So gibt es keine Hinweise auf eine für ein pathologisches Rauschgeschehen typische allgemeine oder akute Alkoholintoleranz (Mißverhältnis zwischen geringer Trinkmenge und Intensität sowie Symptomatik des Rausches). Die Feststellungen zur Alkoholverträglichkeit bzw. zu den Auswirkungen des Alkohols ergaben, daß sich der Angeklagte in diesem Zustand gelöster sowie ungehemmter fühlte und jvor allem sexuelle Hemmungen überwand. Um den Grad erheblicher Trunkenheit zu erreichen, benötigte er größere Mengen Alkohol. Es gibt auch keine Hinweise auf weitere typische Merkmale eines pathologisch gefärbten Rausches wie motiv-, sinn- und richtungslose Handlungsabläufe, insbesondere nach geringem Alkoholgenuß. Die Zeichen der Trunkenheit, die der Angeklagte bei Alkoholgenuß schildert, ordnen sich in die normalen Folgeerscheinungen alkoholischer Beeinflussung ein (Erinnerungslücken, Müdigkeit). Auch in den objektiven und subjektiven Umständen der Tatgeschehnisse sind keine krankhaft gestörten psychischen Abläufe eines pathologisch gefärbten Rauschzustandes zu erkennen. Der Angeklagte handelte jeweils aus Motiven, die ier aus den objektiven Gegebenheiten herleitete und zielgerichtet verwirklichte. Um das Bedürfnis nach Geschlechtsverkehr zu realisieren, ging er gewaltsam vor, weil die Geschädigte sich seinem Vorhaben widersetzte. Dabei reagierte er voll orientiert auf die jeweilige Gegenwehr, indem er die Intensität seiner Gewalt darauf einstellte. Auch das der Tötung zugrunde liegende Verdeckungsmotiv offenbart rational gesteuerte Überlegungen, die sich in die objektive Lage einordnen und keine Desorientiertheit erkennen lassen. Im Ergebnis der klar überdachten Situation und einer daraus überlegt entwickelten Motivation erwürgte er die Geschädigte. Er überzeugte sich Risikpfaktoren bedenkend von ihrem Tod und verbarg die Leiche. Beim Vorliegen eines pathologisch gefärbten Rausches ist der Täter aber nicht zu sofortigen Verdeckungshandlungen fähig. Der Angeklagte nahm jedoch sowohl nach der Vergewaltigung als auch nach der Tötung unverzüglich Handlungen zur Verdeckung des jeweils vorangegangenen Geschehens vor. Der Angeklagte war auch in der Lage, sich an die Tatgeschehnisse detailliert zu erinnern, seinen psychischen Zustand im wesentlichen nachzuvollziehen und wiederzugeben. Eingeordnet in die Gesamtumstände, die Auskunft über die Entscheidungsfähigkeit geben, wird auch dadurch die Richtigkeit der Aussage im Gutachten bestätigt. Erinnerungslücken zu unwesentlichen Faktoren sind als normal psychologisch zu werten. Der Einwand der Verteidigung, der Angeklagte sei später schlafend zu Hause gefunden worden, vermag einen pathologisch gefärbten Rauschverlauf nicht zu begründen. Zunächst dürfen einzelne Faktoren nicht losgelöst von der für einen solchen Rausch typischen Gesamtsymptomatik und von den Tatumständen betrachtet werden, in denen sich die Entscheidungsfähigkeit objektiviert. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um einen unmittelbaren Tiefschlaf nach extremer Erregung, der sich eventuell in das übrige Erscheinungsbild eines solchen Rausches einordnen ließe, sondern um ein normales Einschlafen nach Alkoholgenuß und Erschöpfung. Dies ergibt sich daraus, daß er erst zu Hause einschlief, nachdem die Folgen der Straftaten aus seiner Sicht beseitigt waren. Aus den dargelegten Gründen lassen sich psychopatholo-gische Wirkungsfaktoren auf die Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten weder in den objektiven noch in den subjektiven Tatumständen substantiieren. Es besteht deshalb kein Anlaß für die Ergänzung des Gutachtens bzw. für eine Zweitbegutachtung. §§ §§ 64 Abs. 2,180, 215 Abs. 2 StGB. Bel Androhung verschiedener Strafarten in tatmehrheitlich verletzten Gesetzen darf auch die der Art nach höchste Untergrenze nicht unterschritten werden. Sind die Tatbestände ies Diebstahls von persönlichem Eigentum und des Rowdytums gemäß §§ 180, 215 Abs. 2 StGB tatmehrheitlich verletzt, ist die Geldstrafe die angedrohte Mindeststrafe. Die in einem 3er beiden verletzten Strafgesetze angedrohte Haftstrafe kann in diesem Fall angewendet werden, wenn sie dem Cha- rakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 13. Januar 1988 3 BSB 505/87. Der Angeklagte, der sich auch im Arbeitsprozeß disziplinwidrig verhielt, entwendete am 2. November 1987 aus der Damengarderobe des Stadtbades G. der Geschädigten Sch. eine Geldbörse mit 200 M und der Geschädigten E. eine Handtasche, eine Geldbörse mit 12 M, ein Paar Ohrringe und eine Damenquarzarmbanduhr im Gesamtwert von 341 M, weil er kein Geld mehr hatte. Am 9. November 1987 schlug er in stark angetrunkenem Zustand auf dem Hof eines Grundstücks dem 13jährigen Geschädigten E. nach einem Wortwechsel mit der Hand in das Gesicht. Kurze Zeit danach trat er im Gelände des Pionierhauses G. aus Wut gegen dort abgestellte Fahrräder und Schultaschen. Als er von Schülern zur Unterlassung der Handlungen aufgefordert wurde, zog der Angeklagte sein Taschenmesser, klappte es auf, hielt es in deren Richtung und drohte mit den Worten: „Ich kann euch alle umbringen.“ Kurze Zeit danach wiederholte der Angeklagte die Drohung mit dem Messer und gebrauchte in Wurfhaltung ähnliche Worte wie zuvor. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Rowdytums in Tatmehrheit mit Diebstahl persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 215 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 180 StGB) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe und zur Schadenersatzleistung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Strafzumessung beschränkte Berufung. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Aus der Begründung: Die Überprüfung ergab, daß das Kreisgericht den Sachverhalt im erforderlichen Maße aufklärte, im Urteil richtig feststellte und zutreffend als Rowdytum (Vergehen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 StGB) und als Diebstahl persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) rechtlich bewertete. Fehlerhaft ist jedoch der Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß gemäß § 64 Abs. 1 StGB eine dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessene Strafe auszusprechen ist, die eines der verletzten Gesetze androht. Die vom Angeklagten im einzelnen erfüllten Tatbestände sind ihrer Schwere nach zu bewerten, um die Strafart zu finden, mit der am wirksamsten auf das gesamte strafbare Verhalten reagiert werden kann. Der vom Angeklagten verübte Diebstahl ist weniger schwerwiegend. Der strafrechtlich bedeutsame Schaden liegt bei etwa 600 M. Dabei ist zu beachten, daß durch Rückgabe von Diebesgut nur noch ein Schaden in Höhe von 200 M offen ist. Auf Grund der einfachen Wegnahmehandlungen war die Tat in ihrer Ausführung wenig intensiv, so daß sie für sich allein betrachtet sogar eine Strafe ohne Freiheitsentzug rechtfertigen würde. Die Rowdyhandlungen des Angeklagten sind dagegen schwerer. Sie offenbaren seine erheblich kritikwürdige Einstellung insbesondere zu den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens. Der Angeklagte mißachtete in beträchtlichem Umfang die gesellschaftliche Disziplin; das ist zugleich Ausdruck seines undisziplinierten Gesamtverhaltens, das durch Fehlschichten und Alkoholmißbrauch gekennzeichnet ist. Der Angeklagte beging das Rowdytum, obwohl wegen des Diebstahls bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Zu Recht erkannte deshalb das Kreisgericht die Notwendigkeit einer Strafe mit Freiheitsentzug. Dabei hat es allerdings übersehen, daß unter diesen Voraussetzungen die Haftstrafe den Vorrang vor einer Freiheitsstrafe hat, wenn das verletzte Gesetz (hier: §215 Abs. 2 StGB) sowohl Freiheitsstrafe als auch Haftstrafe vorsieht und diese Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung notwendig ist (vgl. OG-In-formationen 1979, Nr. 5, S. 6). Insoweit war. das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch abzuändem. Nach § 64 Abs. 2 StGB ist die in den zur Anwendung kommenden Gesetzen angedrohte Mindeststrafe (höchste Untergrenze) nicht zu unterschreiten. Bei tatmehrheitlicher Ver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 299 (NJ DDR 1988, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 299 (NJ DDR 1988, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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