Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 241 (NJ DDR 1988, S. 241); Neue Justiz 6/88 241 Zur Diskussion Das Verhältnis von allgemeiner und erweiterter zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit Prof. Dr. sc. JOHANNES KLINKERT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Regelungen des ZGB über die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit haben sich in der Praxis als sehr wirkungsvoll erwiesen. Gleichwohl Ist in der Theorie z. B. die Frage nach dem Verhältnis von erweiterter (§ 343 ff. ZGB) und allgemeiner zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit (§ 323 ff., insbes. § 330 ff. ZGB) nach wie vor Gegenstand des Meinungsstreits. Zum System der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem ZGB Das ZGB hat in seinem 5. Teil ein in sich geschlossenes System der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit geschaffen. Konsequent wurde von den rechtszweigspezifischen Aufgaben einer einheitlichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit ausgegangen, die ein Verhalten stimulieren soll, das die Einhaltung der freiwillig übernommenen oder sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten garantiert und Pflichtverletzungen oder anderen Konflikten (Schadensfällen) vorbeugt (Präventionsprinzip) ; im Konfliktfall sichert, daß die negativen Verhaltensfolgen von demjenigen getragen werden, der eigenen Interessen gemäß handelte und dabei (objektiv oder durch subjektives Versagen) den Anforderungen an ein schadensfreies Verhalten nicht entsprach; die Durchsetzung des berechtigten Anspruchs des Geschädigten ermöglicht (Ausgleichsfunktion). Folgerichtig wurde gesetzgeberisch auf das Verschulden als systembestimmenden Gesichtspunkt der zivil-rechtlichen Verantwortlichkeit verzichtet. Die Mehrzahl der zivilrechtlichen Sanktionen auf pflichtverletzendes Verhalten ist deshalb die objektive Folge einer objektiven Pflichtverletzung. Wo auf das Vorliegen einer subjektiven Vorwerfbarkeit (Verschulden) abgestellt wird, ist dies vom Gesetz ausdrücklich festgelegt.1 Die objektive Verantwortlichkeit wurde zum Grundmodell der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Im Grundtatbestand der allgemeinen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit (§ 330 ZGB) ist das Verschulden nicht mehr Tatbestandsmerkmal. Damit wird ein für alle Formen der materiellen Verantwortlichkeit einheitlicher Ausgangspunkt geschaffen, auch wenn für die Fälle der allgemeinen Verantwortlichkeit nach §§ 333, 334 ZGB eine Befreiung von den Sanktionsfolgen wegen Fehlens einer subjektiven Vorwerfbarkeit möglich ist. Das stellt einen wichtigen Fortschritt bei der Verbesserung der Rechtsposition des Geschädigten1 2 und in rechtssystematischer Hinsicht dar. Ein Vorzug der rechtssystematisch einheitlichen Ausgestaltung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit besteht auch darin, daß die erweiterte Verantwortlichkeit ein integrierender Bestandteil des in den Grundlagen einheitlichen Systems der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und des Schadenersatzrechts als eines seiner bedeutsamen Elemente ist. Allerdings scheint mir, daß die bis zum Inkrafttreten des ZGB allgemeine Betonung des Ausnahmecharakters der sog. objektiven Haftung (Gefährdungshaftung) mitunter heute noch nachwirkt, und zwar z. B. dann, wenn von der These aus gegangen wird, das ZGB enthalte „bekanntlich zwei verschiedene Verantwortlichkeitssysteme“.3 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist als Ausgangspunkt für die folgenden Überlegungen festzuhalten: 1. Das ZGB hat ein einheitliches System der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit geschaffen, das seinem Wesen nach ein System der materiellen Verantwortlichkeit ist. 2. Kernstück des Systems der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit ist das Schadenersatzrecht, das mit einheitlicher rechtspolitischer Zielstellung und auf entsprechender juristischer Grundlage spezifische Aufgaben bei der Schadensregulierung zu erfüllen hat. 3. Die verschiedenen Stufen der subjektiven Vorwerfbarkeit bilden nicht etwa gleich viele Systeme der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern ordnen sich in das von der Schadensvorbeugung determinierte System (Präventionsprinzip) ein und der Aufgabe des Zivilrechts, über die Schadensfolgen entscheiden zu müssen, unter. 4. Das System der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit muß Platz für verschiedene Zurechnungskriterien haben, die je nach den Erfordernissen eine subjektive, eine objektive oder eine absolute Verantwortlichkeit begründen können.4 Die Existenz verschiedener Zurechnungskriterien (auch verschiedener Stufen der subjektiven Vorwerfbarkeit) stellt das einheitliche System zivilrechtlicher materieller Verantwortlichkeit nicht in Frage, da es von diesen Kriterien nicht determiniert wird. Zu den einheitlichen Grundlagen der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit Grundtatbestand für alle Regelungen der zivilrechtlichen außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit ist § 330 ZGB; ebenso haben auch die orientierenden Vorschriften des § 323 ff. ZGB für den gesamten Komplex der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit Bedeutung. Diese Ausgestaltung des § 330 ZGB als Grundtatbestand5 war ein bewußt angestrebtes Ziel der Gesetzgebung, und nicht zuletzt auch deshalb wurde die subjektive Vorwerfbarkeit der schadensverursachenden Handlung nicht mehr zur generellen Voraussetzung einer Schadenersatzverpflichtung, sondern nur noch als Befreiungsmöglichkeit für den Schädiger vorgesehen. Das ist ein Fakt, der m. E. bisher in der Darstellung der Rolle und Funktion des § 330 ZGB und der davon bewußt abgehobenen Regelungen der §§ 333, 334 ZGB zu wenig beachtet wurde. Aus eben dieser Rolle und Funktion des § 330 ZGB als Grundtatbestand folgt, daß keine Schadenersatzverpflichtung denkbar ist, ohne daß die Tatbestandsmerkmale des § 330 ZGB erfüllt sind, unabhängig davon, qb sie in Einzelregelungen noch einmal enthalten sind. Dies muß aus Gründen eben der systematischen Einheitlichkeit der Verantwortlichkeitstatbestände betont werden. A. Marko/ H.-J. Stecher gehen prinzipiell fehl, wenn sie das Wesen der erweiterten Verantwortlichkeit darin sehen, daß „Schadensfolgen dem Risikobereichsverantwortlichen unabhängig vom Nachweis von Pflichtverletzungen und von einer möglichen Befreiung nach § 333 oder § 334 ZGB zugerechnet werden“.6 Vielmehr sind die Tatbestände der erweiterten Verantwortlichkeit systemintegrierte Tatbestände der materiellen Verantwortlichkeit, und diese ist nur gegeben, wenn die nach § 330 ZGB prinzipiell notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die erweiterte Verantwortlichkeit (§ 343 ff. ZGB) ist eine Verantwortlichkeit aus einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Ursache und gilt bis zum Beweis des Gegenteils als durch Pflichtverletzung rechtswidrig verursacht. Das zu betonen ist aus folgenden Gründen wichtig7: 1 Das gilt sowohl für die vertragliche Verantwortlichkeit als auch prinzipiell für die außervertragliche Verantwortlichkeit (vgl z. B. i 278 ZGB). 2 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 190 und 198. Hier werden die höheren Maßstäbe zivilrechtlicher Verantwortlichkeit durch die präsumierte Vorwerfbarkeit überzeugend herausgearbeitet. 3 So A. Marko/H.-J. Stecher, „Zur Anwendung der zivilrechtlichen Regelung über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung zwischen Wirtschaftseinheiten“, Wirtschaftsrecht 1988, Heft 1, S. 17 ff. 4 Vgl. J. Klinkert, „Zu einigen Grundfragen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 1968, Heft 8, S. 238 f.; derselbe, „Zur Problematik des Verschuldens in der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit“, in: Hans Nathan - Zum 85. Geburtstag eines vielseitig wirkenden sozialistischen Juristen, Berichte der Humboldt-Universität Berlin, 1986, Heft 17, S. 26 ff. 5 Durch die Verweisung in § 93 ZGB ist § 330 ZGB auch Grundtatbestand für die sich aus Vertrag ergebenden Schadenersatzverpflichtungen. Das ist insofern hilfreich, weil es auf Grund der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse, bei denen Schadenersatzverpflichtungen entstehen können, keine vergleichbare Norm für das Vertragsrecht gibt und eben wegen des Vorzugs der rechtssystematischen Einheitlichkeit der materiellen Verantwortlichkeit auch nicht geben muß. 6 A. Marko/H.-J. Stecher, a. a. O., S. 18. 7 Damit dieser Beitrag aus sich heraus verständlich wird, führe ich hier auch frühere Argumente von mir nochmals kurz an; vgl. J. Klinkert, „Voraussetzungen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB“, NJ 1983, Heft 12, S. 493 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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