Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 319 (NJ DDR 1987, S. 319); Neue Justiz 8/87 319 in der materiellen Produktion und allen damit zusammenhängenden Bereichen, ausgeübt und in Übereinstimmung mit der Orientierung des XI; Parteitages der SED in den Betrieben bis hin zum Arbeitskollektiv vor allem über den Ausbau der Rechte und der Verantwortung der Gewerkschaften entwickelt. Die Arbeitsrechtsprechung ist durch eine enge Zusammenarbeit von Gerichten und Gewerkschaften geprägt. In breitem Umfang unterstützen die staatlichen Gerichte und die Konfliktkommissionen die Aktivitäten der Werktätigen und die Arbeit der Leiter und Gewerkschaftsleitungen bis hinein in die Arbeitskollektive, Recht und Gesetzlichkeit zu sichern. Darin kommt eine wesentliche Seite der Entwicklung der sozialistischen Demokratie in der Tätigkeit der Gerichte zum Ausdruck. 1986 haben in 82 Prozent aller vor den Gerichten 1. Instanz verhandelten Arbeitsrechtsstreitfälle Gewerkschaftsfunktionäre als Prozeßvertreter von Gewerkschaftsmitgliedern oder als Mitwirkende Rechtshilfe geleistet. Diese gewerkschaftlichen Aktivitäten haben ein hohes Niveau. Sie sind von den Gerichten noch stärker für richtige Entscheidungen und die dauerhafte Überwindung von Rechtskonflikten zu nutzen. Eine große Hilfe für die gerichtliche Tätigkeit bei der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen leisten Gewerkschaftsfunktionäre, die bereits in der Beratung vor der Konfliktkommission auftreten und in der weiteren Folge des Verfahrens die Prozeßvertretung der Werktätigen übernehmen. Deren Aktivitäten sind von den Gerichten im Einvernehmen mit den gewerkschaftlichen Leitungen und Vorständen wirksamer zu unterstützen und zu fördern. Dabei ist davon auszugehen, daß mit der Benennung eines Gewerkschaftsfunktionärs als Mitglied der Prozeßvertretergruppe des jeweiligen Vorstands dieser neben der vom Werktätigen zu erteilenden Vollmacht keines nochmaligen Auftrags des Vorstands für jedes einzelne Verfahren bedarf. Stabile Leitungs- und Informationsbeziehungen zwischen den Bezirks- und Kreisgerichten und den Bezirks- und Kreisvorständen des FDGB sind unerläßlich für die Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED und des 11. FDGB-Kongresses. Dabei zeigt sich, daß die Teilnahme von Vertretern der Bezirksvorstände des FDGB an Beratungen der Präsidien der Bezirksgerichte zur Einschätzung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeits- und Neuererrechts einen Meinungsaustausch über neue Fragen der Verwirklichung des Rechts im Territorium ermöglicht und den Kampf um eine hohe Ordnung und Sicherheit als Bestandteil vorbildlicher Leistungen im sozialistischen Wettbewerb fördert. Als wirksame Form der engen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften haben sich die regelmäßigen Berichterstattungen der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte vor den Bezirks- und Kreisvorständen des FDGB erwiesen. Hiervon gehen starke Impulse zur Unterstützung der Rechtsarbeit der Gewerkschaften und für die Anleitung der Konfliktkommissionen aus. Bewährt hat sich, tangierende Probleme aus anderen Rechtsgebieten in die Berichterstattung einzubeziehen, beispielsweise Ergebnisse und Erfahrungen zum Schutz des sozialistischen Eigentums, zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz aus Strafverfahren. Dabei hat sich bewährt, wenn von den Vorständen nach den konkreten Erfordernissen Schwerpunkte für die Berichterstattungen der Gerichte vorgegeben werden. Aus dem 11. FDGB-Kongreß ergibt sich für die Tätigkeit der Gerichte in den arbeitsrechtlichen Verfahren die Notwendigkeit, die Gewerkschaften bei der aktiven Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte zur Stärkung des Sozialismus noch wirksamer zu unterstützen. Das erfordert in jedem Einzelfall, die Wahrung der gewerkschaftlichen Rechte zu prüfen, auch wenn von den Prozeßparteien Mängel in dieser Hinsicht nicht vorgetragen werden. Die Prüfung hat sich, soweit es z. B. in den Streitfällen um den Abschluß arbeitsrechtlicher Verträge, um Leistungseinschätzungen oder Beurteilungen, um die materielle Verantwortlichkeit Werktätiger geht, auf die rechtzeitige Erfüllung der Informationspflicht durch die Leiter gegenüber der zuständigen Gewerkschaftsleitung zu erstrecken, die der Gewerkschaft ermöglicht, ihre Mitwirkungsrechte auszuüben. In seinem Bericht an den 11. FDGB-Kongreß hat der Bundesvorstand des FDGB die Notwendigkeit unterstrichen, daß die im AGB geregelte demokratische Verfahrensweise bei der Erarbeitung, dem Abschluß und der Verwirklichung des Betrieb skollektivvertrages überall zu gewährleisten ist; veränderte Regelungen, gleich welcher Art, dürfen nicht rein administrativ verfügt werden. Diese Hinweise gelten generell für betriebliche Regelungen, die der Vereinbarung mit der zu- ständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung unterliegen, so Lohnformen und Arbeitszeitpläne. Dabei geht es auch hier darum, die Teilnahme der Werktätigen an der Leitung, Planung und Durchführung der Produktion in den Kombinaten zu fördern. Es kommt deshalb auch darauf an zu sichern, daß das Zustimmungsrecht zu betrieblichen Leitungsakten von der jeweils zuständigen Gewerkschaftsleitung ausgeübt wird. Von der Gerichtskritik wegen der Verletzung gewerkschaftlicher Rechte ist in allen gebotenen Fällen Gebrauch zu machen. Dem Kreisvorstand des FDGB ist eine Abschrift der Gerichtskritik zu übersenden. Der 11. FDGB-Kongreß würdigte den bedeutenden Anteil der Konfliktkommissionen an der erfolgreichen Bilanz bei der Verwirklichung des AGB. Über viele Jahre hin erweisen sich über 92 Prozent ihrer Beschlüsse zu Arbeitsrechtsstreitfällen als zutreffend. Die Konfliktkommissionen leisten einen ständig wachsenden, gesellschaftlich wirksamen Beitrag zur freiwilligen Verwirklichung des Rechts im Alltag. Der Kongreß hob hervor, daß zwei Drittel aller arbeitsrechtlichen Fragen und Probleme schon in der vorbeugenden Arbeit gemeinsam von Mitgliedern der Konfliktkommissionen und Gewerkschaftsfunktionären geklärt werden. Soweit jedoch Anträge zur Beratung vorliegen, haben die Konfliktkommissionen in vorgeschriebener Besetzung in Anwesenheit der Beteiligten in der gesetzlich geregelten Frist zu beraten. Hierauf haben die Gerichte noch stärker Einfluß zu nehmen sowie den Konfliktkommissionen zu helfen, Konflikte in ihrer Gesamtheit zügig und nachhaltig zu klären und eindeutige Beschlüsse zu fassen, aus denen erforderlichenfalls auch vollstreckt werden kann. Konkrete betriebliche Erfordernisse, Erfahrungen und Ergebnisse der Rechtsprechung sind in die Schulungsveranstaltungen für die Mitglieder der Konfliktkommissionen einzubeziehen. Die Mitwirkung der Richter an den Schulungen ist am effektivsten, wenn sie vorrangig mit den Schulungsleitern im Territorium arbeiten, denen die Schulung von Konfliktkommissionen obliegt. IV Der 11. FDGB-Kongreß hat im Zusammenhang mit der Entwicklung und Einführung von Schlüsseltechnologien und den sich hieraus ergebenden höheren Anforderungen an das Leistungsvermögen und das Verantwortungsbewußtsein der Werktätigen im Umgang mit hochproduktiven Arbeitsmitteln und Anlagen auf vielfältige neue Aufgaben bei der Gestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Betrieben und den Werktätigen hingewiesen. Die Erfahrungen der Gerichte bestätigen, daß bei der Einführung von Schlüsseltechnologien auftretende arbeitsrechtliche Fragen mit dem AGB und darauf beruhenden Festlegungen für die WAO-Arbeit sowie mit Standards auf der Grundlage einer überzeugenden politisch-ideologischen Erziehungsarbeit zu lösen sind. Die Regelungen des AGB orientieren auf eine die gesellschaftlichen Erfordernisse und sozialen Belange der Werktätigen gleichermaßen berücksichtigende Gestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen bei der Weiterführung der wissenschaftlich-technischen Revolution. Zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, durch richtige und überzeugende Entscheidungen und gezielte Auswertung der Verfahren zur Sicherung der Stabilität und Dynamik der Arbeitsverhältnisse beizutragen. Das gilt nicht nur dort, wo modernste Technik und Technologien in hohe Ökonomie umzusetzen sind. Die Gerichte haben auch dem Hinweis des 11. FDGB-Kongresses Rechnung zu tragen, daß neben den Werktätigen, die unter modernen Bedingungen arbeiten, noch eine beträchtliche Zahl in herkömmlicher Art und Weise produziert. Hier ist durch die Gerichte die Erkenntnis zu unterstützen, daß es in jedem Betrieb und in jeder Produktionsabteilung zu rationalisieren gilt. Überall entstehen neue Voraussetzungen für die Steigerung der Arbeitsproduktivität, für die Erhöhung der Qualität der Produktion und die Senkung der Kosten, die einhergehen mit der Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen. Die gerichtliche Tätigkeit ist als wirksamer Beitrag dafür zu gestalten, daß die betrieblichen Maßnahmen zur Rationalisierung und die hieraus abgeleiteten Leitungsentscheidungen zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens stets im Einklang mit der Wahrung der sozialen Belange der Werktätigen, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und der Verbesserung ihrer Arbeitsund Lebensbedingungen getroffen werden. Die Gerichte haben zugleich das auf dem 11. FDGB-Kongreß hervorgehobene Anliegen, überall ein Regime exakter Arbeit und hoher industrieller Disziplin zu gewährleisten,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 319 (NJ DDR 1987, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 319 (NJ DDR 1987, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Verfahren besser durchzusetzen. So konnten - nach gründlicher Aufklärung aller Umstände -von im Jahre abgeschlossenen Verfahren mit anderen als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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