Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 180 (NJ DDR 1987, S. 180); 180 Neue Justiz 5/87 Wirksamere Arbeit der Konfliktkommissionen Prof. Dr. WALTER HANTSCHE und Dozent Dr. WERNER KULITZSCHER, Lehrstuhl für Arbeitsrecht an der Gewerkschaftshochschule „Fritz Heckert“ beim Bundesvorstand des FDGB Im März dieses Jahres wurden die Wahlen zu den Konfliktkommissionen abgeschlossen. Viele der langjährig bewährten Vorsitzenden und Mitglieder dieser gesellschaftlichen Gerichte erhielten erneut das Vertrauen ihrer Kollegen, aber es gibt auch nicht wenig Werktätige, die erstmals als Mitglieder eines gesellschaftlichen Gerichts im Betrieb ihre Arbeit aufnehmen werden, ln Vorbereitung und Durchführung der diesjährigen Wahlen zu den Konfliktkommissionen ist vielfach deren Bedeutung und ihr nicht hoch genug zu schätzender spezifischer Beitrag zur Durchsetzung der sozialistischen Demokratie und zur Festigung der Rechtsordnung gewürdigt worden.1 Die Konfliktkommissionen üben mit ihrer Rechtsprechung, mit ihren Aussprachen und mit ihrer Rechtserläuterung einen wesentlichen Einfluß auf die Herausbildung sozialistischer Denk- und Verhaltensweisen der Werktätigen aus und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins. Die im Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag zum Ausdruck gebrachte Anerkennung für die Justizorgane zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit trifft deshalb ohne Zweifel auch auf die Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte zu. „Mit der verantwortungsbewußten Handhabung von Recht und Gesetz nach dem Grundsatz, daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, wird die Gewißheit der Bürger gestärkt, daß die Rechtssicherheit in unserem Staat ein Wesensmerkmal des Sozialismus ist. “1 2 Festigung der Rechtssicherheit Die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit als Ausdruck dieser Verantwortung ist ein Hauptbetätigungsfeld der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben. Das haben die abgeschlossenen Wahlen der Konfliktkommissionen wiederum bewiesen. Und das ist von besonderer Bedeutung, denn die umfassende Intensivierung, insbesondere die Anwendung von Schlüsseltechnologien, stellt höhere Anforderungen an die Rechtsarbeit. Den Werktätigen sind hohe Werte anvertraut, und der Wert jeder Stunde Arbeitszeit nimmt zu. Störungen und Havarien wirken sich ungünstig aus, sie vermindern die Effektivität der Arbeit. Mit ihrer differenzierten und umfassenden Tätigkeit gelingt es den Konfliktkommissionen zugleich zunehmend besser, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten aufzudecken und auf ihre Beseitigung einzuwirken (§ 2 GGG). Studenten der Gewerkschaftshochschule „Fritz Heckert“ führten umfangreiche Untersuchungen in Betrieben zur Tätigkeit und Wirksamkeit der' Konfliktkommissionen durch. Die große Mehrzahl der befragten Werktätigen erkannten den spürbaren Einsatz der Konfliktkommissionsmitglieder zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit an. Die konsequente Verwirklichung des Arbeitsrechts durch die Konfliktkommissionen, das Wirken ihrer Mitglieder bis in die Arbeitskollektive hat zu einem spürbaren Ansteigen ihrer Autorität geführt. Vor allem die feste Verbindung mit den Arbeitskollektiven hat sich als entscheidende Basis der Tätigkeit der Konfliktkommission erwiesen. Von den Werktätigen ihres Bereichs, auf Vorschlag ihrer Gewerkschaftsgruppen gewählt, wirken sie inmitten der Kollektive durch ihr eigenes Vorbild, mit Sachkunde und oft mit großem persönlichen Einsatz. Die nicht zuletzt darauf beruhende Autorität der Konfliktkommission im Betriebskollektiv wurde von 93,2 Prozent der befragten Werktätigen ausdrücklich bejaht. Die gesellschaftlich anerkannte hohe Wirksamkeit der Konfliktkommissionen findet u. a. ihren Ausdruck in der konkreten Hilfe, die ratsuchenden Werktätigen und auch Leitern bei der Klärung rechtlicher Angelegenheiten zur Durchsetzung gesetzlich garantierter Rechte und der Wahrnehmung von Rechtspflichten zuteil wird (§ 1 Abs. 1 KKO). Auch diese Untersuchungen bestätigten ein anwachsendes Bedürfnis der Werktätigen nach Rechtsauskünften und der Vermittlung von Rechtskenntnissen. In zunehmendem Maße werden in diesem Zusammenhang bewährte Konfliktkommissionsmitglieder um Auskunft bzw. Klärung bestimmter Rechtsprobleme gebeten. Jeder vierte der Befragten hatte sich z. B. schon einmal an ein Konfliktkommissionsmitglied gewandt, und 91 Prozent davon empfanden das Ergebnis als eine wirksame Hilfe zur Klärung bzw. Lösung im jeweiligen Fall. Diese Aussagen belegen in beeindruckender Weise, mit welcher Qualität und Wirksamkeit ein großer Teil der ehrenamtlichen Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte auf die Leistungsbereitschaft und das Wohlbefinden der Werktätigen in den Betrieben Einfluß nimmt. Rechtsprechung als Hauptfeld der Tätigkeit der Konfliktkommissionen Bei der Einschätzung der Wirksamkeit der Konfliktkommissionen ist ihr Platz in der sozialistischen Rechtsordnung und sind die spezifischen Möglichkeiten ihrer Einwirkung auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in Betracht zu ziehen. Ihre zweifelsohne bedeutsame Tätigkeit im Vorfeld von Konflikten darf nicht dazu führen, ihnen etwa die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts im Betrieb zuzuweisen und von ihnen die Klärung aller Rechtsprobleme im Betrieb zu erwarten. Die Konfliktkommissionen üben keine Leitungsfunktionen aus. Sie sind weder Kommissionen des Betriebsleiters noch der Gewerkschaftsleitung. Sie sind unabhängige, nur den Rechtsvorschriften verpflichtete gesellschaftliche Gerichte, deren Aufgaben und Befugnisse das GGG und die KKO eindeutig festlegen. Das Hauptbetätigungsfeld der Konfliktkommissionen ist nach wie vor die Rechtsprechung. Insbesondere mit ihren Beratungen verwirklichen sie die Prinzipien ihrer Tätigkeit: so z. B. die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen von Konflikten (§ 2 Abs. 1 GGG), das Prinzip der Unabhängigkeit in der Rechtsprechung (§ 2 Abs. 3 GGG), das Antragsprinzip (§ 18 Abs. 1 GGG), das Prinzip der Kollektivität (§ 18 Abs. 2 GGG) und das der Öffentlichkeit (§ 18 Abs. 3 GGG). Die anläßlich der Berichterstattungen zur Wahl der Konfliktkommissionen getroffenen Einschätzungen erlauben die Feststellung, daß die Mehrzahl der Beratungen von hoher Überzeugungskraft gekennzeichnet ist und damit Konflikten vorbeugt. Nach wie vor nimmt vor allem die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht den Hauptgegenstand der Beratungen ein. So fanden von den 70 303 Beratungen der Konfliktkommissionen im Jahre 1986 53 300 zum Arbeits- und Neuererrecht statt. Zu Recht wurde erneut während der Wahl der Konfliktkommissionen hervorgehoben, daß es eine wichtige Frage der Rechtssicherheit ist, bei Vorliegen eines Antrags eine ordnungsgemäße Beratung durchzuführen. Aussprachen im Vorfeld der Beratung können dann geführt werden, wenn das zweckmäßig erscheint, um einen Konflikt zu klären, nicht aber, um eine Beratung, zu der ein Antrag vorliegt, zu umgehen. Keineswegs darf also dem Werktätigen das Recht bestritten werden, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eine Beratung zu verlangen Kennzeichnend für das große Vertrauen, das die Werktätigen in die von ihnen gewählten gesellschaftlichen Gerichte haben, beweist ein weiteres Ergebnis der erwähnten Untersuchungen der Gewerkschaftshochschule. 95,4 Prozent der befragten Werktätigen hielten die Konfliktkommissionsmitglieder für gut geeignet und qualifiziert zur Rechtsprechung. Es kommt u. E. nun darauf an, in der neuen Wahlperiode die Qualität der Konfliktkommissionen u. a. auch in der Hinsicht zu verbessern, daß die Beratungen innerhalb der Frist von vier Wochen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 3 KKO). Hierzu wird u. a. die Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen beitragen, die sie in die Lage versetzt, daß auch z. B. bei Ausfall des Vorsitzenden ein geeigneter Stellvertreter die Beratung mit hoher Sachkunde durchführt. Die durchgängige Orientierung darauf, daß die Beratungen der Konfliktkommissionen außerhalb der Arbeitszeit statt- 1 Vgl. hierzu u. a. insbesondere H. Heintze, „Gewerkschaften sind enge Verbündete der Konfliktkommissionen bei der Wahrung des Rechts“ (Aus dem Schlußwort zur Eröffnung der Wahlen der Konfliktkommissionen am 3. Februar 1987 Im Kombinat Leunawerke), „Die Konfliktkommission“ Nr. 4/87, Beilage zur Tribüne Nr. 24 vom 4. Februar 1987; H. Harrland, „Gesetzlichkeit der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1987, Heft 4, S. 126 ff. 2 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 75 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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