Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 418 (NJ DDR 1986, S. 418); 418 Neue Justiz 10/86 der BRD mit sozialistischen Ländern abgeschlossenen Verträge keine Grenzrelelung getroffen hätten (Prof. Dr. W. Poeggel, Leipzig) Neue Momente finden sich insbesondere in einer zunehmenden Deformierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in der Einführung der politisch-soziologischen Kategorie der Nation in das Völkerrecht sowie in einer territorialen Ausdehnung des sog. deutschen Wiedervereinigungsgebots auf Österreich (Prof. Dr. G. Seidel, Berlin). Sowohl die Aufrechterhaltung der traditionellen Theorie als auch deren den gegenwärtigen äußeren und inneren Existenzbedingungen des Imperialismus der BRD entsprechende Modifizierung haben die politisch-juristische Legitimation revanchistischer Zielstellungen zum Inhalt. Zwar ist die bürgerliche Völkerrechtslehre der BRD in bezug auf das „Offenhalten der deutschen Frage“ durch Differenziertheit der Positionen gekennzeichnet; die gegenwärtig vorherrschenden Theorien tragen jedoch eindeutig revanchistischen Charakter und müssen als juristische Aggression gegenüber den osteuropäischen sozialistischen Staaten bewertet werden (Prof. Dr. L. Lukaszuk, Warschau), Deformierung bürgerlich-demokratischer Prinzipien durch den Revanchismus Das Erstarken des Revanchismus in der ersten Hälfte der 80er Jahre hat in der BRD auch zu .bedeutsamen inneren Wirkungen geführt. Hierzu gehört die kontinuierliche Untergrabung und Aushöhlung der im Grundgesetz der BRD verankerten bürgerlich-demokratischen Normen. Auf gravierende und gefährliche Weise wird die in Art. 26 des Grundgesetzes enthaltene Friedenspflicht und die Verfassungswidrigkeit der Vorbereitung von Angriffskriegen durch das Forcieren des Revanchismus als Ideologie und praktische Politik negiert. Die Protektion revanchistischer Verbände in der BRD unterläuft die in Art. 9 des Grundgesetzes enthaltene Bestimmung, wonach Vereinigungen, deren Zwecke sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind (Dr. sc. J. Urias, Moskau). Die Aktivierung revanchistischer Ideologie und Politik steht auch in engem Zusammenhang mit der Verschärfung der sozialen Widersprüche in der BRD. Langanhaltende Massenarbeitslosigkeit, Existenzangst und Perspektivlosigkeit für immer größer werdende Bevölkerungsgruppen erzeugen beträchtliche soziale Konfliktpotentiale. Durch Schüren von Ausländerfeindlichkeit, Nationalismus, Chauvinismus und militantem'Antikommunismus sollen die tatsächlichen Ursachen der sozialen Gebrechen des Imperialismus verdeckt werden. Auf diese Weise versuchen die herrschenden Kräfte der BRD, die sozialen Konflikte in Bahnen zu lenken, die das staatsmonopolistische System nicht in Frage stellen (Prof. Dr. M. Premßler, Leipzig). Bei anderen gelesen BRD-Gerichte zum Recht des Mieters, Plakate gegen Raketenstationierung anzubringen Die Stationierung US-amerikanischer nuklearer Mittelstrek-kenraketen und Marschflugkörper (Pershing II und Cruise Missiles) auf dem Territorium der BRD, gegen die namhafte, BRD-Juristen von Anfang an völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen habeni hat auch die Gerichte der BRD beschäftigt. Allen voran hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die Raketenstationierung als unzulässig angesehen und Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.3 Verwaltungsgerichte sind bei der Entscheidung der Frage, ob sich Richter und Staatsanwälte in Zeitungsanzeigen gegen die Raketenstationierung aussprechen dürfen, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.3 In der Zivilrechtsprechung ging es um die Frage, ob Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters am Fenster ihrer Wohnung Plakate gegen die Raketenstationierung anbringen dürfen. Das Landgericht Tübingen4 hat dem Vermieter (Hauseigentümer) das Recht zugesprochen, vom Mieter die Entfernung eines Plakats mit der Aufschrift „Pershing II, Cruise Missiles nein“ zu verlangen. In der Urteilsbegründung wird hervorgehoben, daß der Vermieter in seinem Haus eine größere Anwaltskanzlei betreibt. Wörtlich heißt es: „Schon der Umstand, daß er und zumindest einer seiner Kollegen politisch Anstoß an dem Inhalt des Plakates nehmen, ist geeignet, den sozialen Frieden im Haus zu stören. Es kommt außerdem entscheidend hinzu, daß für einen Außenstehenden nicht deutlich zu erkennen ist, ob das Plakat mit Duldung oder gar auf Veranlassung der Anwaltskanzlei angebracht worden ist. Daß ein solcher Eindruck, vor allem seinen Mandanten gegenüber, entsteht, braucht der Kläger nicht hinzunehmen. “ Demgegenüber ist das Landgericht Hamburg5 an die Beurteilung der Frage, ob der Mieter ein Plakat gegen die Raketenstationierung anbringen darf, zu Recht grundsätzlicher herangegangen. In dem Rechtsstreit hatte sich die Vermieterin auf § 23 des Formularmietvertrags berufen, wonach der Mieter zur Anbringung von Schildern u. ä. der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf. Das Amtsgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung über die Berufung der Vermieterin u. a. ausgeführt: Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß die Beklagten im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Genehmigung zur Anbringung des Plakats haben, so daß der Unterlassungsanspruch nicht schon auf das Fehlen der Erlaubnis gestützt werden kann. Das Anbringen von Plakaten der vorliegenden Art gehört zur Ausgestaltung des existentiellen Lebensmittelpunktes des Mie-. ters und damit zum sozialen Tatbestand „Wohnen“. Durch §23 des Mietvertrags wird mithin der Mietgebrauch nicht unter Erlaubnisvorbehalt erweitert, sondern eingeschränkt. Dazu ist der Vermieter jedoch nur berechtigt, wenn er triftige Gründe dafür hat. Hierbei kommt es auf eine Güterabwägung zwischen dem Recht des Mieters auf Lebensgestaitung und Meinungsäußerung (Art. 2, 5 GG) und der Eigentumsgarantie des Vermieters (Art. 14 GG) an. Eine Güterabwägung im vorliegenden Fall ergibt, daß das Interesse der Beklagten, das Schild anzubringen, schwerer wiegt als die Belange der Klägerin. Zugunsten der Beklagten streitet nicht schon allein das Recht der freien Meinungsäußerung; es kann im vorliegenden Zusammenhang nicht von seinem Anlaß und seinem Inhalt losgelöst gewürdigt werden. Zwar kommt es nicht darauf an, ob man die Auffassung der Beklagten zur Stationierung von Mittelstreckenraketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik teilt. Erheblich erscheint indes, daß die Frage der Stationierung auf Dauer von existentieller Bedeutung nicht nur für die Beklagten, sondern für weite Teile der Bevölkerung in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik, ist. Auch von den verantwortlichen Befürwortern der Aufstellung von Raketen wird nicht verkannt, daß aus Rüstung, Nachrüstung und Nachnachrüstung eine Bedrohung erwächst, deren Folgen unabsehbar sind und die es auf welche Weise auch immer zu vermeiden gilt. Allein schon das Bewußtsein dieser Gefährdung wachzuhalten und einer verbreiteten Gleichgültigkeit sowie einer Bagatellisierung der Bedrohung entgegenzutreten, geht weit über den Rahmen einer sonst üblichen politischen Meinungsäußerung hinaus. . 1 Vgl. dazu die Gutachten in NJ 1983, Heft 8, S. 316 f., und NJ 1984, Heft 1, S. 13 ff. 2 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1983 2 BvR 1160/83 u. a. (Juristenzeitung [Tübingen) 1984, Heft 13, S. 617). 3 Während das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 12. Dezember 1984 (Deutsche Richterzeitung [Köln/Berlin-West/Bonn/ 'München] 1985, Heft 8, S. 312) darin keine Dienstpflichtverletzung gesehen hat, hält das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Urteil vom 10. Dezember 1985 Disziplinarmaßnahmen für gerechtfertigt. Vgl. dazu auch NJ 1986, Heft 4, S. 157, und NJ 1986, Heft 8, S. 320. 4 LG Tübingen, Urteil vom 27. September 1985 -IS 147/85 - (Neue Juristische Wochenschrift [München/Frankfurt a. M.) 1986, Heft 6, S. 321). 5 LG Hamburg, Urteil vom 26. März 1985 - 16 S 215/84 - (Neue Juristische Wochenschrift 1986, Heft 6, S. 320). Im Staatsverlag der DDR erschien: Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. sc. Ellenor Oehler: La ndesku I tu rrech t 247 Seiten; EVP (DDR): 25 M Aus dem Inhalt: Allgemeine Fragen des Landeskulturrechts (Grundfragen und Planung der Umweltbeziehungen / Gegenstand und Funktion des Landeskulturrechts) Rechtliche Regelung der rationellen Nutzung, der Gestaltung und des Schutzes der Objekte des Landeskulturrechts sowie der Vermeidung und Verminderung von Umweltbeeinträchtigungen (Entwicklung, Gestaltung, Nutzung und Schutz der Landschaft und der natürlichen Umweltbedingungen in Städten / Schutz von Landschaftsteilen und bestimmten Arten der Pflanzen- und Tierwelt / Landeskulturelle Erfordernisse der Bodennutzung und des Schutzes der Wälder und Gewässer / Reinhaltung der Luft / Schadlose Beseitigung der Abprodukte / Lärmschutz);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 418 (NJ DDR 1986, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 418 (NJ DDR 1986, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen kein Rollen- und Stellenwechsel in bezug auf jene Erscheinungen begründbar ist, die als Faktoren und Wirkungszusammenhänge den Ursachen ode Bedingungen zuzurechnen sind.

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