Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 413 (NJ DDR 1986, S. 413); Neue Justiz 10/86 413 tungen zur Übernahme kommunalvertraglicher Verpflichtungen wird um so größer sein, je sichtbarer der Nutzen für ihre Kollektive ist. Deshalb ist es auch erforderlich, in den Fällen, in denen nicht bestimmte materielle Leistungen erbracht, sondern nur finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, den Verwendungszweck für diese Mittel konkret zu vereinbaren. Eine globale Zuführung finanzieller Mittel der Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen an die Haushalte örtlicher Räte ist daher nicht zulässig.6 1 Die Partner von Kommunalverträgen Die Kommunalverträge werden auf seiten der örtlichen Staatsorgane, wie in § 4 Abs. 1 GöV ausdrücklich festgelegt, von den Räten abgeschlossen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit § 81 GöV, in'dem bestimmt wird, daß die Räte juristische Person sind und damit über die vermögensrechtliche Selbständigkeit verfügen, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Auf seiten der Wirtschaftseinheiten sind die Kombinate, Betriebe und Genossenschaften rechtsfähig (§§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 2, 31 Abs. 2 KombinatsVO; §9 LPG-G); ebenso die Einrichtungen, denen die. Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Die Betriebsteile besitzen hingegen keine Rechtsfähigkeit. Der Abschluß von Kommunalverträgen, die nur von einem bestimmten Betriebsteil zu erfüllen sind, ist durch den Leiter des Betriebsteils im Namen des Kombinats oder des Betriebes möglich (vgl. § 30 Abs. 5 KombinatsVO). Neben der Zusammenarbeit mit den in der Stadt und Gemeinde ansässigen Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen besteht teilweise auch das Bedürfnis zur Zusammenarbeit über Stadt- und Gemeindegrenzen hinweg. Das ist beispielsweise der Fall, wenn große Teile der Belegschaft eines Betriebes in einer anderen Stadt oder Gemeinde wohnen als derjenigen, in der der Betrieb seinen Sitz hat. Dabei liegt es sowohl im Interesse der Wohngemeinde bzw. der betreffenden Stadt als auch der Belegschaft, wenn der Betrieb mit den Räten dieser Städte und' Gemeinden zusammenarbeitet und darüber auch Kommunalverträge abschließt. Gleiches gilt für die Gestaltung von Naherholungsgebieten. Auch hier ist es legitim, daß die Betriebe mit den Räten der Städte und Gemeinden, in denen Naherholungsmöglichkeiten für ihre Werktätigen geschaffen und erhalten werden, Kommunalverträge abschließen und auf dieser Grundlage einen Beitrag zur-Entwicklung in diesen Territorien leisten. 6 Dies war früher auch ausdrücklich geregelt in Abschn. I ZÜf. S Abs. 2 der Richtlinie für die Planung und Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben und Kombinaten für die Entwicklung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium gemeinsame Maßnahmen im Territorium Anlage zum Ministerratsbeschluß vom 8. Juli 1970 (GBl. Et Nr. 64 S. 463), der durch Ziff. 1 der Anlage 2 der AnpassungsVO zum GöV außer Kraft gesetzt wurde. Aus anderen sozialistischen Ländern Das polnische Strafbefehlsverfahren Dozent Dr. habil. JAN GRAJEWSKI, Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Gdahsk Das Strafbefehlsverfahren wurde in der VR Polen mit dem Gesetz vom 10. Mai 1985 (GBl. Nr. 23, Position 101) erneut als eine besondere Verfahrensart in das Strafverfahrensrecht eingeführt. Die Geltungsdauer dieses Gesetzes ist auf drei Jahre begrenzt, um in dieser Zeit zu prüfen, ob es sich in der Praxis bewährt. Das Strafbefehlsverfahren wurde mit dem Ziel wiedereingeführt, zum Schutz der Volkswirtschaft und der Interessen der Bürger sowie zur Festigung von öffentlicher Ordnung und Sicherheit beizutragen, indem es bessere Bedingungen für -eine beschleunigte und rationelle Durchführung von Verfahren schafft. Gesetzliche Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens Das polnische Strafbefehlsverfahren stellt eine Ausnahme von dem strafprozessualen Grundsatz dar, daß die Entscheidung über die Schuld des Täters und die Verhängung einer Strafe, die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Hauptverhandlung voraussetzt. Der Anwendungsbereich dieser Verfahrensart ist begrenzt auf Straftaten, die durch das Kreisgericht in dem vereinfachten Verfahren (ähnlich dem beschleunigten Verfahren nach §§ 257 ff. StPO der DDR) entschieden werden können. Das polnische vereinfachte Verfahren enthält für die besonderen Verfahrensarten einen Komplex von Vorschriften (Art 418 bis 431 StPO), die von den allgemeinen Bestimmungen über das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren abweichen. So können z. B. Prozeßfristen gekürzt werden, die Anklageschrift kann auf das Rubrum und die Anklageformel beschränkt werden und statt des Staatsanwalts können auch Vertreter anderer staatlicher Organe als öffentliche Ankläger mitwirken. Im Strafbefehlsverfahren trifft der Richter allein die Entscheidungen. Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens sind Strafsachen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Geldstrafe in Höhe von 20 000 bis 500 000 Zloty (Art. 36 StGB) oder einer Freiheitsbeschränkungsstrafe vorliegen. Eine Freiheitsstrafe darf im polnischen Strafbefehlsverfahren nicht ausgesprochen werden. Die Strafe der Freiheitsbeschränkung kann in drei Formen verhängt werden: r. Gemeinnützige Arbeit unter Aufsicht zwischen 20 und 50 Stunden monatlich (Art. 34 § 1 StGB). 2. Abzug von 10 bis 25 Prozent der Arbeitsvergütung (Art. 34 § 2 StGB). 3. Zuweisung einer Arbeit in einem Betrieb und teilweiser Abzug der Arbeitsvergütung (Art. 34 § 3 StGB). Die Freiheitsbeschränkungsstrafe kann für eine Dauer von . drei Monaten bis zu zwei Jahren verhängt werden. Während dieser Zeit darf der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz nicht ohne Einwilligung des Gerichts wechseln und auch keine Funktionen in gesellschaftlichen Organisationen äusüben. Er hat dem Gericht Auskünfte über den Verlauf der Strafverbüßung zu erteilen. Der Verurteilte kann auch verpflichtet werden, den durch die Straftat angerichteten Schaden wiedergutzumachen und/ oder sich bei dem Geschädigten zu entschuldigen. Kommt der Verurteilte den sich aus der verhängten Strafe ergebenden Pflichten nicht nach, so kann das Gericht gemäß Art. 84 § 2 StGB die Strafe in eine Geldstrafe umwandeln (10 000 bis 30 000 Zloty anstelle eines Monats Freiheitsbeschränkungsstrafe). - Das Strafbefehlsverfahren ist auch zulässig bei Straftaten, die zwar ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, bei denen aber wegen außergewöhnlicher Strafmilderung (Art. 54 oder 57 StGB) eine Geld- oder Freiheitsbeschränkungsstrafe anzuwenden ist. Auch Zusatzstrafen können im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Zu den wichtigsten gehören: das Verbot, bestimmte Funktionen zu bekleiden, einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben; der Entzug einer Fahrerlaubnis; die Einziehung von Gegenständen; die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. Der Strafbefehl kann unter bestimmten Bedingungen auch auf eine Zusatzstrafe begrenzt werden. Die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens setzt des weiteren voraus, daß die im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erbrachten Beweise keine Zweifel bei der Feststellung des Sachverhalts der Straftat und der Schuld des Täters her-vorrufen. Wie nach der Rechtsprechung der DDRl sind auch im polnischen Strafbefehlsverfahren an das Ermittlungsergebnis keine geringeren Anforderungen zu stellen als in denjenigen Verfahren, in denen eine Hauptverhandlun durchgeführt wird.2 Unzulässig ist das Strafbefehlsverfahren gegen Minderjährige und gegen Täter, denen in einer Strafsache die Freiheit entzogen wurde oder bei denen es begründete Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit gibt, sowie bei Straftaten des Rowdytums und bei Straftaten, die Gegenstand der Privatklage sein können. 1 Vgl. z. B. BG Leipzig, Urteil. des Präsidiums vom 1. Februar 1980 - BSK 1/80 - NJ 1980, Heft 7, S. 333). 2 Vgl. J. Bafla, „Das Strafbefehlsverfahren Im polnischen Strafprozeß“, Nowe Prawo 1965, Nr. 12, S. 1373 (poln.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 413 (NJ DDR 1986, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 413 (NJ DDR 1986, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Container-Aktentaschen. für Dekonspirationen. der von Dokumentierung. der Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der Ehepartner. von ehrenamtliche ehrenamtliche Einarbeitungspläne.

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