Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 287 (NJ DDR 1986, S. 287); Neue Justiz 7/86 287 des land- und forstwirtschaftlichen Bodens1* genutzt werden. Für die Mitnutzung von Verkehrswegen und Verkehrsanlagen gelten die dafür erlassenen Rechtsvorschriften und die Vereinbarungen zwischen dem Minister für Post- und Fem-meldewesen und dem Minister für Verkehrswesen. Der Schutz der Post- und Fernmeldeanlagen und des Post-und Femmeldeverkehrs Vor Störungen ist ein Erfordernis der allgemeinen Sicherheit des sozialistischen Staates. Die Bestimmungen zum Schutz der Post- und Fernmeldeanlagen vor mißbräuchlicher Benutzung, vor Beschädigungen oder unzulässigen Beeinflussungen sind neuen technischen Anforderungen angepaßt, knüpfen jedoch an bewährte Regelungen des bisher geltenden Gesetzes an. Zum Schutz der Fernmeldeanlagen und des Femmeldeverkehrs sind die dafür Verantwortlichen verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um Beschädigungen oder Beeinflussungen zu vermeiden (§21 Abs. 3). Die Deutsche Post ist berechtigt, dazu Auflagen zu erteilen und ggf. Schutzmaßnahmen im Wege der Ersatzvomahme (§ 12 Abs. 5) selbst durchzuführen. Gebühren und materielle Verantwortlichkeit Wie bisher wird auch im neuen Gesetz das Entgelt für Leistungen der Deutschen Post einheitlich als Gebühr bezeichnet. Das Abonnementsgeld für Presseerzeugnisse sowie die Kosten und Auslagen für Schutzmaßnahmen, Ersatzvornahmen und Vollstreckungen sind den Gebühren gleichgestellt (§ 24 Abs. 1). Die Gebühren werden vom Minister für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane festgelegt. Gebührenansprüche der Deutschen Post verjähren gemäß §25 nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Gebührenanspruch der Deutschen Post entstanden ist. Diese Bestimmungen sind gegenüber §§ 472 ff. ZGB und §§ 111 ff. Vertragsgesetz das speziellere Gesetz. Die Gebührenvorschriften enthalten auch Gebühren, die bei Genehmigungen, Zulassungen, Anmeldungen oder ähnlichen Entscheidungen der Leiter der Organe der Deutschen Post erhoben werden (Verwaltungsgebühren). Diese sind auch dann zu zahlen, wenn genehmigungs- oder anmeldepflichtige Anlagen ohne Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden. Sie sind nachzuzahlen; die einjährige Ver-. jährungsfrist beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Deutschen Post ihr Gebührenanspruch bekannt geworden ist. / Neben der Teilzahlung und dem schriftlichen Anerkenntnis des Gebührensanspruchs der Deutschen Post wird durch Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsorgane der Deutschen Post die Verjährung unterbrochen. *3 Kommt es über Berechnung, Festsetzung, Erstattung oder Vollstreckung zum Streit, sind der Gerichtsweg oder das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2). Dem zur Gebührenzahlung Verpflichteten steht gemäß § 33 Abs. 2 Buchst, h das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Von der Deutschen Post dürfen im Verwaltungsweg Gebührenansprüche erst vollstreckt werden, wenn eine endgültige Entscheidung über die Gebühr vorliegt, d. h. wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn über das Rechtsmittel der Beschwerde endgültig entschieden worden ist. Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post gemäß §§ 28 und 29 ist gegenüber den §§ 330 ff. ZGB und dem § 107 Vertragsgesetz das spezielle Gesetz, soweit es sich um Leistungen im Nachrichten- und Postkleingutverkehr handelt. Die Begrenzung der Schadenersatzpflicht der Deutschen Post nach Grund und Höhe ergibt sich aus § 28 Abs. 1. Im Fernmeldeverkehr haftet die Deutsche Post nicht, sondern erstattet nur Gebühren, wenn sie Leistungen nicht oder fehlerhaft ausgeführt hat. Dieser Haftungsausschluß folgt aus der Beschränkung der Schadenersatzleistung auf den unmittelbaren Schaden und ist gemäß Art. 21 des Internationalen Fernmeldevertrages14 auch weltweit geltendes internationales Recht. Im Postzahlungsverkehr leistet die Deutsche Post Ersatz in Höhe des bei ihr eingezahlten Betrages. Presseerzeugnisse, die nicht oder im wertlosen Zustand geliefert werden, ' werden nachgeliefert, umgetauscht, oder es wird der Kaufpreis erstattet. Im Zahlungs- und Sparverkehr wird Schadenersatz nach den Bestimmungen des Zivil- oder Wirtschaftsrechts geleistet (§ 28 Abs. 4, 5, 6). Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post ist für den Verlust von Postsendungen, deren Beschädigung oder Inhaltsschmälerung sowie den Inhaltsverderb vorgesehen. Im letzteren Fall ist Voraussetzung, daß die Beförderung länger als angemessen gedauert hat und der Sendungsinhalt deshalb verdorben ist (§ 29). Schadenersatz wird in Geld geleistet; anspruchsberechtigt ist der Absender. Hat der Absender den Schaden jedoch schuldhaft verursacht oder liegt ein Verschulden des Empfängers vor, ist die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post ausgeschlossen. Ausgenommen bei Inhaltsverderb infolge unangemessen langer Beförderungsdauer ist die Deutsche Post nicht materiell für Schäden verantwortlich, die auf Grund der Verzögerung ihrer Leistungen entstanden sind. Die Deutsche Post haftet generell nicht für Postsendungen, die ohne die Zusatzleistung „Einschreiben“ oder „Wert“ versandt worden sind. Die Zusatzleistung „Nachnahme“ begründet für sich allein keinen Schadenersatzanspruch. Beschwerderegelungen und Gerichtsweg Die Beschwerdetatbestände gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen der Deutschen Post und das Rechtsmittelverfahren sind neu gestaltet worden. Diejenigen Entscheidungen, die beschwerdefähig sind, werden in § 33 Abs. 2 ausdrücklich genannt. Die Zulässigkeit des Gerichtsweges oder des Antrags auf Durchführung eines Verfahrens vor dem Staatlichen Vertragsgericht ist durch § 34 Abs. 2 ausgeschlossen. Das betrifft Streitigkeiten über die Zulässigkeit und die Beschaffenheit von Postsendungen und Nachrichten. Ordnet der Rat des Kreises die Mitnutzung an Grundstücken oder die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken an (§ 20 Abs. 4) oder wird bei der Deutschen Post gegen Entscheidungen gemäß § 33 Abs. 1 eine Beschwerde eingelegt ( § 33 Abs. 2), ist die Zuständigkeit der Gerichte und des Staatlichen Vertragsgerichts ebenfalls nicht gegeben. Vorbeugung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Die Ordnungsstraftatbestände sind in § 35 weitgehend zusammengefaßt worden, doch enthält die Fernmeldeschutz-Anordnung zwei weitere Ordnungsstraftatbestände. Die in §§ 12 und fl5 OWVO enthaltenen Ordnungsstraftatbestände „Automatenmißbrauch“ und „Schutz der Geldzeichen und Postwertzeichen“ werden von § 35 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen nicht berührt. Die Ordnungsstrafbestimmungen haben das Ziel, den Schutz von Post- und Fernmeldeanlagen, des Post- und Fernmeldeverkehrs und die Einhaltung von Entscheidungen und Maßnahmen der Leiter der Organe der Deutschen Post zu sichern. Zur Gewährleistung des Gebührenanspruchs der Deutschen Post wurden Ordnungsstrafmaßnahmen für den Fall vorgesehen, daß Gebühren wiederholt oder in erheblichem Umfang nicht an die Deutsche Post bezahlt worden sind. Damit entfällt der Tatbestand der „Gebührenhinterziehung“ nach der bisherigen Postordnung. Ordnungsstrafmaßnahmen sind Verweis und Ordnungsstrafen von 10 bis 500 M. Die Erhöhung dieser Obergrenze auf 1 000 M setzt voraus, daß mit einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, gesellschaftliche Interessen grob mißachtet oder die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden. Sie ist auch bei Vorteilsstreben oder wiederholtem vorsätzlichen Begehen von Ordnungswidrigkeiten innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre anzuwenden. Weitere Maßnahmen (§ 35 Abs. 8) sind: Widerruf von Genehmigungen oder Zulassungen, Entzug von Funkzeugnissen oder Funkerlaubnissen, das Stillegen von Anlagen sowie 11 12 13 14 11 Vgl. VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennut-zungsVO - vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105). 12 So u. a. die VO über öffentliche Straßen StraßenVO - vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) 1. d. F. der VO zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen 1 vom 12. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9); 1. DB zur StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522). 13 Die Dienstanweisung der Deutschen Post für die Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (DA 1.50), herausgegeben vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (Berlin 1979), hat nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 26 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen. 14 Vgl. Internationaler Fernmeldevertrag, Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle, Resolutionen, Empfehlungen und Wünsche, Nairobi 1982, herausg. vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, Berlin 1983; in der DDR in Kraft seit 1. Januar 1984.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 287 (NJ DDR 1986, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 287 (NJ DDR 1986, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei Wstgestellt werden können, oder zur Klärung enüsV die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gehrdenlJen Sachverhalts, wenn dies unumgänglich ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X