Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 272 (NJ DDR 1986, S. 272); 272 Neue Justiz 7/86 Zum Wirkungsmechanismus des Strafrechts Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Wirksamkeit des Strafrechts insgesamt wie der konkreten Strafe und des einzelnen Strafverfahrens zu erhöhen ist ein objektives gesellschaftliches Erfordernis und eine politische Forderung.! Überall kommt es darauf an zu erreichen, daß die sozialen Aktivitäten in der Ökonomie, der Kultur und Politik höhere Ergebnisse erbringen, daß sie stärker auf den gesellschaftlichen Fortschritt einwirken, um die entwickelte sozialistische Gesellschaft weiter auszugestalten und den zuverlässigen Schutz ihrer Errungenschaften zu gewährleisten.2 Solche Zielstellungen werden in dem Maße verwirklicht, in dem es gelingt, die wirkenden objektiven (gesetzmäßigen) Zusammenhänge zu erkennen, auszunutzen und durchzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß „gesellschaftliche Gesetze mit eherner Notwendigkeit wirkende Tendenzen (sind); sie realisieren sich als Tendenz zufolge ihrer wechselseitigen Beeinflussung und auch Beeinträchtigung, wegen der Differenziertheit der Bedingungen und wegen der an besonderen Zielen orientierten Einflußnahme der gesellschaftlichen Kräfte auf ihren Bewegungsverlauf. Damit existiert das Gesetz gleichsam in doppelter Weise im Verhalten: in seiner Reinheit“, seinem Wesen, und in seiner empirischen Besonderheit, seinen Erscheinungsmodalitäten“ ,3 Auf dieser Grundlage ist auch der allgemeine und besondere Wirkungsmechanismus relevanter politisch-rechtlicher Institutionen, so auch des Strafrechts, der Strafe und des Strafverfahrens, zu analysieren. Diese wirken niemals isoliert und direkt etwa nur unmittelbar auf den Straftäter , sondern stets in einem bestimmten konkret-historischen sozialen System. Insbesondere kann, so wie das Recht überhaupt, auch das Strafrecht und seine Wirksamkeit „nie höher sein als die ökonomische Gestaltung und dadurch bedingte Kulturentwicklung der Gesellschaft“.4 Das Wirken und die Wirksamkeit des Rechts sind also nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Stand der Öko-Anomie abgeleitet, sondern sind zugleich auch im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Kulturentwicklung der Gesellschaft zu sehen, zu deren wesentlichen Elementen Moral und Sittlichkeit gehören. Recht regelt (reguliert) menschliches Verhalten; das Strafrecht namentlich dadurch, daß es bestimmtes konkretes Verhalten kriminalisiert, unter Strafe stellt, verbietet. Solche Verhaltensregelung wirkt über das Bewußtsein der Rechtsnorm-adressäten, über ihre Einstellungen, Haltungen, Motivationen, namentlich auch über ihre Moralvorstellungen und- die herrschenden Moralnormen. Indessen wäre es verfehlt, das Wirken und den Wirkungsmechanismus des Strafrechts nur vorrangig ideologisch und nur intellektuell zu fassen. Ganz entscheidend sind die praktischen sozialen Erfahrungen und Erlebnisse in und aus der kooperierenden Tätigkeit der Gesellschaftsmitglieder. Der reale Wirkungsmechanismus des Strafrechts, der Strafe und des Strafverfahrens ist nicht nur außerordentlich komplex, sondern auch sehr vielgestaltig und unterschiedlich, sehr individuell. Dadurch erklärt sich, daß in bestimmten Bereichen und in bestimmten Fällen eine sehr hohe, in anderen eine geringere Wirksamkeit5 erreicht wird. Um also die Wirksamkeit tatsächlich erhöhen zu können, muß der reale Wirkungsprozeß erkannt, untersucht worden sein und ständig erneut untersucht werden. So vielfältig und individuell unterschiedlich dieser Wirkungsprozeß ist, er besitzt eine Reihe grundlegender Gemeinsamkeiten. Auf einige soll im folgenden hingewiesen werden. Anwendung des Strafrechts Das Strafrecht wirkt in verschiedenen Dimensionen oder Ebenen; es übt durch die erlassenen Strafvorschriften und deren Propagierung in einer ersten Dimension soziale Wirkungen aus. Mehr als bei anderen Rechtszweigen wirkt es jedoch in einer zweiten Dimension durch seine praktische Anwendung. Elementare, unabdingbare Vorbedingung praktischer Anwendung des Strafrechts ist, daß die relevante (möglicherweise) kriminelle Handlung den zuständigen Organen zur Kenntnis gebracht, aufgedeckt wird. Diese Vorbedingung konkreten Wirkens und folglich auch einer realen vorbeu- genden Wirksamkeit von Strafrecht, Strafverfahren und Strafe kann durch nichts anderes ersetzt oder ausgeglichen werden, auch nicht durch eine höhere Strafe, um größere Wirkung zu erreichen.5 Deshalb müssen die gemeinsamen Anstrengungen der sozialistischen Gesellschaft vor allem darauf gerichtet sein, die Aufdeckung jeder Straftat zu gewährleisten. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil bei der Organisierung der notwendigen Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit der Durchsetzung von Rechnungsführung und Kontrolle die Aufdeckung von Straftaten wesentlich mit von der Bereitschaft der Bürger abhängig ist, ihre Beobachtungen den zuständigen Organen unverzüglich und unverkürzt zur Kenntnis zu bringen. Diese Bereitschaft hängt wiederum maßgeblich von ihrem Vertrauensverhältnis zum sozialistischen Staat ab. Die Stärkung dieser Bereitschaft und eines entsprechenden Vertrauensverhältnisses wird insbesondere durch zwei grundlegende soziale, politische und ideologische Vorgänge, mitbestimmt: erstens durch das Ubereinstimmen der eigenen Moral- und Wertvorstellungen mit denen, die im Strafrecht zum Ausdruck gebracht sind; und zweitens durch die Art und Weise, wie die Bürger die Behandlung ihrer Hinweise durch die zuständigen Staatsorgane praktisch erleben. Beides läßt sich nicht durch besondere zeitweilige Maßnahmen forcieren; vielmehr bedarf es ständiger, sich massenhaft immer wieder bestätigender praktischer Erfahrungen der Bürger und langfristig angelegter tiefgründig überzeugender ideologischer Arbeit. Auch diese Wirksamkeitsbedingungen sind unabdingbar und durch nichts anderes ersetzbar. Es ist aus den verschiedensten Gründen nicht möglich, jede (bekannt gewordene) Straftat auch vollständig aufzuklären, in jedem Fall eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit (einen Schuldigen) festzustellen. Daher bleibt in einer Reihe von Fällen eine in der Natur der Sache liegende Diskrepanz zwischen realem Schaden bzw. gesellschaftlichen oder persönlichen Nachteilen und praktischer Anwendbarkeit des Strafrechts. Es kann also dazu kommen, daß einzelne Straftaten nicht ihre Bestrafung bzw. strafrechtliche Reaktion erfahren. Die Strafverfolgungsorgane sind bestrebt, diese Differenz möglichst gering zu halten; im Prinzip ist sie jedoch nicht absolut aufhebbar. Natürlich belastet dieser Umstand den Wirkungsprozeß und damit die Wirksamkeit des Strafrechts, der Strafe und des Strafverfahrens. Vor allem bestärkt er die charakteristische Psychologie eines Straftäters, darauf zu hoffen, daß die Tat nicht entdeckt und aufgeklärt würde. Die Hauptreserve, dem entgegenzuwirken, besteht darin, im Kampf um hohe Ordnung, gewissenhafte Rechnungslegung und Kontrolle die Bereitschaft der Bürger zu stärken, alle relevanten Verdachtsmomente oder sonst bedeutsamen Hinweise den zuständigen Organen bekanntzugeben und so das Entdeckungsrisiko weiter zu erhöhen. Gesetzlichkeit des Strafverfahrens Da die Anwendung des Strafrechts grundsätzlich im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt (auch die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ist ein Akt des Strafverfahrens, und die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte sind bekanntlich Rechtsprechung), ist für deren Wirkungsprozeß und -mechanismus in einer dritten Dimension wesentlich, wie das Strafverfahrensrecht verwirklicht, wird. Das Strafverfahren hat der gerechten Anwendung des (materiellen) 1 Mit diesem Beitrag wird angeknüpft an den Aufsatz von K. A. Mollnau, „Zur Spezifik von Effektivitätsanalysen prozeßrechtlicher Regelungen“, NJ 1983, Heft 2, S. 49 ff., sowie an die Arbeit von H. Klenner, Gesellschaftliche Wirksamkeit des Rechts, Berlin 1978. 2 Vgl. E. Krenz, Staat und Recht bei der weiteren Entfaltung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1985, S. 22. 3 G. Stlehler, Worauf unsere Freiheit beruht, Berlin 1984, S. 15 f. 4 K. Marx, Kritik des Gothaer Programms, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 19, Berlin 1962, S. 21. 5 Unter Wirksamkeit wird hier der Grad der Zlelerrelchung, das Verhältnis zwischen eingetretener Wirkung und angestrebter rechtspolltischer Zielstellung (Im Strafrecht Im wesentlichen 1. s. von Art. 2 StGB) verstanden. 6 Bekanntlich schrieb W. I. Lenin, „daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs ln Ihrer Härte, sondern ln Ihrer Unabwendbarkeit hegt“ (Werke, Bd. 4, Berlin 1963, S. 399).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 272 (NJ DDR 1986, S. 272) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 272 (NJ DDR 1986, S. 272)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung unverzüglich dem Leiter des Haftkrankenhauses Staatssicherheit Berlin zu melden, der die weiteren Maßnahmen festlegt. Einweisung von Inhaftierten in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bedürfen der Genehmigung des Leiters der entsprechenden Diensteinheit, Der Objektkommandant ist davon in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer des Fahrzeuges hat sich vor dem Befahren des Dienstobjektes in der Objektkommandantur zu melden. Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen, Personen Personen, aller Beschuldigt beabsichtigten, einen Grenzdurchbruch nach der Jugoslawie zu vollziehen. Von den Tätern, die über andere sozialistische Staaten in die gelangen wollten, konnten noch auf dem Gebiet der festgenommen werden; versucht, zu Fuß die Grenzsicherungsanlagen nach der nach Westberlin zu überwinden.

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