Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 250 (NJ DDR 1986, S. 250); 250 Neue Justiz 6/86 triebsteilleiter ist als leitender Mitarbeiter gegenüber den Werktätigen seines Betriebsteils weisungsberechtigt. Da er in der Regel unmittelbar dem Leiter des Kombinatsbetriebes bzw. bei Kombinaten mit Betriebsteilen dem General- bzw. Kombinatsdirektor direkt unterstellt ist, kann in Anwendung von § 82 Abs. 1 AGB der Direktor des Kombinatsbetriebes bzw. der General- bzw. Kombinatsdirektor ihm, aber auch allen Werktätigen des Betriebsteils Weisungen erteilen. Eindeutige Festlegung von Unterstellungsverhältnissen Im Zusammenhang mit der sich verändernden Struktur von Kombinatsbetrieben treten teilweise Probleme auf, wenn Leitungsprozesse nicht eindeutig bestimmt werden. So haben die Direktoren der Kombinatsbetriebe die Aufgabenbereiche der leitenden Mitarbeiter zu bestimmen (§ 21 AGB). Dazu gehört auch die konkrete Festlegung der Unterstellungsverhältnisse. Werden dazu keine exakten Festlegungen getroffen, treten insbesondere dann Unklarheiten auf, wenn Werktätige oder Arbeitskollektive ihren Arbeitsplatz in einem Betriebsteil haben, obwohl sie zu einer anderen Struktureinheit des Betriebes gehören. Die arbeitsrechtlichen Befugnisse und Pflichten gegenüber diesen Mitarbeitern nehmen die Leiter der jeweiligen Struktureinheiten des Kombinatsbetriebes und nicht der Betriebsteilleiter wahr. Die Anleitung von Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz in einem Betriebsteil haben, aber zu Struktureinheiten innerhalb des Leitungsprozesses eines Kombinatsbetriebes, wie z. B. Fachbereichen, gehören, durch den Betriebsteilleiter trägt orientierenden Charakter. Eine direkte Weisungsbefugnis des Betriebsteilleiters ihnen gegenüber ist nur dann gegeben, wenn entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 2 AGB ein sachbezogenes Weisungsrecht übertragen wurde. Dazu wären entsprechende Regelungen in der Arbeitsordnung des Kombinatsbetriebes notwendig. Davon sollte jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, um Pflichtenkollisionen durch einander inhaltlich widersprechende Weisungen zu vermeiden. Da diese Arbeitskollektive oder Werktätigen aber ihren Arbeitsplatz in dem Betriebsteil haben, kann u. E. der Betriebsteilleiter ihnen gegenüber auch bestimmte Befugnisse wahrnehmen, die sich aus der Verantwortung für Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Objekt ergeben. In diesem Umfang sollte der Betriebsteilleiter Kontrollrechte und -pflichten haben, die sich z. B. auf den ordnungsgemäßen Zustand der baulichen, elektrischen und sonstigen Anlagen, die Kontrolle des Zugangs zum Objekt beziehen. Des weiteren beträfe das auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der sozialen, evtl, auch der kulturellen und sportlichen Betreuung der Werktätigen. Alle Aufgaben, die unmittelbar aber die Tätigkeit der Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihren Ar-beitsaufgäben betreffen, sind allerdings nur durch die zuständigen Leiter der jeweiligen Struktureinheiten des Kombinatsbetriebes wahrzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten und zur Gewährleistung eines sicheren, ordnungsgemäßen und effektiven Arbeitsablaufs halten wir es für erforderlich, diese differenzierte Verantwortung eindeutig zu bestimmen. Eine völlig andere Sachlage ist dann gegeben, wenn dem Betriebsteil nach § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB die Arbeitsrechtsfähigkeit übertragen wurde. Dann wirkt das Weisungsrecht auf der Grundlage der §§ 82 ff. AGB nur innerhalb des Betriebsteils. Die Weisungsbefugnis des Direktors des Kombinatsbetriebes bzw. des General- oder Kombinatsdirektors ist in diesem Falle nicht arbeitsrechtlicher Natur. Sie ergibt sich für den General- bzw. Kombinatsdirektor direkt und für den Direktor des Kombinatsbetriebes aus analoger Anwendung des § 25 Abs. 1 KombinatsVO und wirkt gegenüber dem Betriebsteilleiter, der verpflichtet ist, für ihre Umsetzung mit arbeitsrechtlichen Mitteln Sorge zu tragen. Dieses Weisungsrecht kann im bestimmten Umfang auch auf die zuständigen Fachdirektoren bzw. leitenden Mitarbeiter entsprechend den Festlegungen in den Arbeitsordnungen übertragen werden (§ 25 Abs. 3 AGB). Prof. Dr. sc. ANNEMARIE LANGANKE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. HERMANN PETZOLD, Justitiar des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig Informationen Unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Dr. h. c. Heinrich Toep-1 i t z trat am 9. April 1986 das Plenum des Obersten Gerichts der DDK zu seiner 14. Tagung zusammen. Gegenstand der Beratung waren die Erfahrungen der Rechtsprechung bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung sowie bei der Anwendung der Geldstrafe. Dem Plenum lagen Orientierungen des Präsidiums über die Arbeit auf die-'sen Gebieten sowie Berichte der Bezirksgerichte Cottbus und Leipzig vor. In der Diskussion, in der auch Mitarbeiter anderer Justizorgane und Rechtswissenschaftler sprachen, wurden die Einschätzungen ergänzt und bestätigt. Besondere Beachtung fand der Beitrag des Ministers der Justiz, Hans Joachim Heusinger, der u. a. auf die konsequente Verwirklichung der Bewährungsauflagen unter Einsatz der Gerichtskritik in notwendigen Fällen orientierte. Günter W e n d 1 a n d , Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR, sprach u. a. über die Bedeutung der demokratischen Mitwirkung der Bürger bei der Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen und über Probleme differenzierter Strafzumessung, insbesondere der Verurteilung auf Bewährung im Verhältnis zu Geldstrafen. Einleitend hatte der 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts, Dr. Günter Sarge, die Tätigkeit der Gerichte der DDR und die Plenartagungen des Obersten Gerichts in der Arbeitsperiode zwischen dem X. und dem XI. Parteitag der SED eingeschätzt. Er kennzeichnete diese Jahre als Zeitraum der Qualifizierung der Rechtsprechung, in dem die Gerichte einen wichtigen Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie von Ordnung und Sicherheit leisteten und in der die Rechte der Bürger strikt gewahrt wurden. Erhöht hat sich der Einfluß des Rechts auf die Durchsetzung der ökonomischen Strategie. Er verwies auf den erreichten Zustand hoher Rechtssicherheit, in dem Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu festen Prinzipien der gerichtlichen Tätigkeit zählen. Zu Ehren des 100. Geburtstages von Ernst Thälmann veranstalteten das Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR und der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR am 10. April 1986 ein gemeinsames wissenschaftliches Kolloquium zum Thema „Staats- und rechtswissenschaftliches Erbe der KPD“. Im Mittelpunkt des einleitenden Referats von Dr. sc; Erich Fischer (AdW) standen die Behandlung der Staatsfrage in den Reden und Aufsätzen Emst Thälmanns sowie die Etappen der Entwicklung der Staatsauffassungen der KPD in der Zeit der faschistischen Diktatur. Die Diskussion beschäftigte sich u. a. mit den Orientierungen des VII. Weltkongresses der Kommunistischen Internationale für das Herankommen an den sozialistischen Staat, mit dem parlamentarischen Kampf der KPD im Reichstag und in den Landtagen, mit der Haltung der KPD zur Strafrechtsreform in der Weimarer Republik, mit der Herausbildung kriminalwissenschaftlicher Anschauungen der KPD, mit der Vorbereitung der Verteidigung Ernst Thälmanns in einem von den Nazis angekündigten Prozeß vor dem sog. Volksgerichtshof sowie mit der Vorgeschichte und dem bisherigen Verlauf des Prozesses vor dem Schwurgericht Krefeld (BRD) gegen den wegen Beteiligung an der Ermordung Ernst Thälmanns angeklagten ehemaligen SS-Stabsscharführer Otto. Am 1. und 2. April 1986 fand am Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig eine Konferenz junger Wissenschaftler zum Thema „Frieden Sicherheit Recht“ statt. Vertreter dieses Instituts, der Sektionen Rechtswissenschaft und Afrika-Nahostwissenschaften sowie der FDJ-Kreisleitung der Karl-Marx-Universität, Nachwuchswissenschaftler des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts sowie der Forschungsstelle für chemische Toxikologie der Akademie der Wissenschaften der DDR, des Instituts für Internationale Beziehungen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR und der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena tauschten Forschungsergebnisse aus und diskutierten darüber, welchen Beitrag das Recht zur Friedenserhaltung leisten kann. Es wurde versucht, Möglichkeiten und Grenzen des Rechts (national und international) als Regulator gesellschaftlicher Beziehungen aufzudecken. Gesondert betrachtet wurde die Spezifik der unterschiedlichen Rechtssysteme des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, die sich aus den unr terschiedlichen Regelungsgegenständen und Durchsetzunes-mechanismen ergibt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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