Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 236 (NJ DDR 1986, S. 236); 236 Neue Justiz 6/86 Aus anderen sozialistischen Ländern Rechtsprechung der polnischen Familiengerichte in Unterhaltsverfahren Dt. WLADYSLAW PATULSKI, Direktor der Hauptabteilung■ für Familiensachen und Angelegenheiten Minderjähriger im Ministerium der Justiz der Volksrepublik Polen Die rechtlichen Regelungen zum Unterhalt im polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch i. d. F. vom 1. März 1976t sind im engen Zusammenhang mit den vielgestaltigen Leistungen zu sehen, durch die der sozialistische Staat die polnische Familie unterstützt. Die besondere Verantwortung der polnischen Familiengerichte in Unterhaltsverfahren besteht darin, die materiellen Bedürfnisse von Familienmitgliedern sicherzustellen, die nicht aius eigenen Kräften für sich sorgen können. Aus Art. 27 und 28 des Gesetzbuchs folgt die Grundpflicht beider Ehegatten, entsprechend ihren Kräften und Möglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie, die sie durch Eheschließung begründet haben, beizutragen. Deshalb ist es bei familiärem Zusammenleben u. a. auch möglich, daß das Familiengericht einem Ehegatten die Auflage erteilen kann, an den anderen Ehegatten einen Teilbetrag oder den Gesamtbetrag seines Arbeitseinkommens auszuzahlen (Art. 28). Eine solche Konfliktregelung ist insbesondere in den Fällen vorgesehen, in denen ein Ehegatte seine Versorgungspflichten gegenüber der Familie vernachlässigt. Sie ist jedoch in der Praxis nicht häufig anzutreffen. Bei fehlendem Zusammenleben in einer Familie wird im allgemeinen die Verurteilung in einem Unterhaltsprozeß verlangt. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt gemäß Art. 135 des Gesetzbuchs von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ab. Dabei kann die Verwirklichung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind auch persönliche Anstrengungen zu seiner Betreuung und Erziehung beinhalten. Über 90 Prozent der jährlich anfallenden gerichtlichen Unterhaltsregelungen betreffen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (insbesondere bei Trennung eines Elternteils von der Familie, im Zusammenhang mit Ehescheidungen und bei außerehelicher Geburt). Art. 128 des Gesetzbuchs legt die Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern fest (auch Stiefgeschwister). Diese Pflicht ist im Verhältnis zu den Verwandten in gerader Linie eingeschränkt. Der Verpflichtete kann von Unterhaltsleistungen an Geschwister befreit werden, wenn durch sie übermäßige Nachteile für ihn oder seine nächsten Familienangehörigen entstehen (Art. 134). Nächste Familienangehörige des Verpflichteten sind vor allem die Kinder und der Ehegatte, aber u. U. auch unterhaltsbedürftige Eltern. Eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern geht einer solchen gegenüber den Geschwistern vor (Art. 129). Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist auch für den Zeitraum zulässig, der der Erhebung der Klage vorausging, wobei Art. 137 des Gesetzbuchs eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Das trifft ebenfalls für eine Klage auf Abänderung von verbindlichen Unterhaltsfestlegungen zu (Art. 138). Die Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit besteht für den Unterhaltsberechtigten allerdings nur unter der Voraussetzung, daß seine Bedürfnisse nicht befriedigt wurden. Falls dies zu Lasten einer anderen Person erfolgt ist, kann diese Rückerstattung vom Unterhaltspflichtigen verlangen fArt. 140). Auch der durch gerichtliche Entscheidung zu Unterhaltsleistungen Verpflichtete kann grundsätzlich eine rückwirkende Herabsetzung dieser Leistungen geltend machen, wenn in diesem Zeitraum die Umstände eingetreten sind, die seinen Antrag rechtfertigen. Ein solcher Antrag ist hingegen nicht zu berücksichtigen, soweit der Berechtigte eine Leistung aus dem staatlichen Unterhaltsfonds erhalten hat. Darüber hinaus werden in den Fällen, in denen der Berechtigte bereits die Unterhaltsleistung vom Verpflichteten erlangt hat, Rechte auf rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts nur im Rahmen der Bereicherung (Art. 405 bis 414 des polnischen ZGB) anerkannt. Grundlagen, Inhalt und Form der Unterhaltspflicht Grundlage der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern sind die in Art. 87 ff. des Gesetzbuchs gekennzeichneten Familienbeziehungen. Die Unterhaltspflicht, die sich speziell aus dem besonders nahen Familienverhältnis ergibt, wie es die Verwandtschaft darstellt, die Eltern und Kinder verbindet, ist in Art. 128, 133 und 135 des Gesetzbuchs geregelt. Diese Verwandtschaft wird als ein Familienverhältnis definiert, das die Pflicht zur Leistung von Mitteln für den Lebensbedarf und wenn erforderlich auch für die Erziehung zum Inhalt hat. Das bezieht sich sowohl auf die Kinder, die aus einer Ehe stammen, als auch auf die Kinder, deren Eltern keine Ehe miteinander eingegangen sind.1 2 Das polnische Recht enthält keine Vorschriften, die direkt die Form der Verwirklichung der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern charakterisieren. Die Regelung des Gesetzes macht eine Reihe zu klärender Voraussetzungen deutlich, unter denen die Unterhaltspflicht besteht und die auch zur Konkretisierung dieser Pflicht führen. Deshalb legt das Familiengericht je nach der konkreten Situation in der betreffenden Familie, gestützt auf die vorgelegten Beweise, die die Bedürfnisse des Kindes sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten verdeutlichen, die konkrete Unterhaltsverpflichtung fest. Sie wird insbesondere von folgenden Faktoren bestimmt: vom Alter des Kindes, von seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung und ähnlichen Umständen, aus denen sich ergibt, daß das Kind nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; vom Vorhandensein eigener Vermögenswerte des Kindes; von den derzeitigen und künftigen Einkünften der Eltern; vom Vorhandensein von Vermögenswerten auf seiten der Eltern (gemeinschaftliches oder alleiniges Vermögen). Bei der Konkretisierung der Unterhaltspflicht gehen die Gerichte davon aus, den Beteiligten ein gleiches Lebensniveau zu sichern. Dieser Grundsatz bezieht sich sowohl auf die Eltern als auch auf die Kinder, ungeachtet, ob die Kinder aus der Ehe stammen oder ob es sich um außerhalb der Ehe geborene Kinder handelt. Der Grundsatz des gleichen Lebensniveaus der Eltern und Kinder ist natürlich nicht schematisch aufzufassen, etwa so, daß die Einkünfte einer Familie durch die Anzahl der in ihr lebenden Personen zu teilen wären. Vielmehr ist er in der Rechtsprechungspraxis im Zusammenhang mit der Orientierung zu verwirklichen, daß die Unterhaltsregelungen den gerechtfertigten Bedürfnissen der Kinder und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechen sollen Die Gesamtheit aller dieser genannten Voraussetzungen bildet die Grundlage für die Unterhaltsansprüche eines Kindes gegenüber seinen Eltern und für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags. Hat ein Kind ein eigenes Vermögen in dem Umfang, daß aus dessen Reinerträgen die Kosten des Unterhalts ausreichend gedeckt werden können, so ist keine Unterhaltspflicht der Eltern gegeben. Ähnlich wie die anderen tatsächlichen Umstände stellt das Gericht auch die Vermögenslage eines Kindes (darunter auch den Reinertrag des Vermögens) auf der Grundlage von Zeugenaussagen, Gutachten von Sachverständigen, Dokumenten (öffentlichen und privaten) sowie durch die Vernehmung der Prozeßparteien usw. fest. Die Organe der örtlichen Verwaltung sowie die Abteilungen der Sozialversicherung sind dem Gericht über die Vermögenslage der Prozeßparteien auskunftspflichtig (z. B. auch über die 1 Deutscher Text des Gesetzes in: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR El- 4/79. 2 Nach Art. 144 des Gesetzbuchs kann ein Kind auch gegenüber dem Ehemann seiner Mutter, der nicht sein Vater ist, bzw. gegenüber der Ehefrau seines Vaters, die nicht seine Mutter ist, Unterhaltsansprüche stellen, „wenn dies den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens entspricht“. Diese Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Artikels. Ihre Behandlung würde seinen Rahmen sprengen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Vorführungen, beitragen. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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