Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 154 (NJ DDR 1986, S. 154); 154 Neue Justiz 4/86 geltenden, von den höchsten Macht- und Leitungsorganen der UdSSR angenommenen Normativakte im wesentlichen abgeschlossen (in solchen Akten sind etwa 120 000 bis 130 000 Struktureinheiten Artikel, Punkte, Paragraphen usw. enthalten). Die Aneignung der nicht einfachen Technologie zur Erhaltung dieses Fonds in einem Kontröllzustand ist erfolgt (im Zusammenhang mit der jährlichen Annahme von oa. 600 bis 700 Unionsnormativakten müssen Tausende von Korrekturen daran vorgenommen werden). Jetzt sind die notwendigen Daten überidiese Akte und ihre Struktureinheiten in die EDVA eingegeben, und es werden experimentelle Recherchen durchgeführt. Unter (Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Recherchen wird das automatisierte Informationssystem erarbeitet, das die Bezeichnung „AIS-Gesetzgebung“ erhalten hat. Zusammen mit dem Ministerium der Justiz der UdSSR sowie den Rechtsabteilungen einer Reihe von Wirtschaftsministerien und -ämtern werden technische und organisatorische Fragen der Sicherung des Telezu-griffs zu der im Unionsforschungsinstitut für Sowjetgesetzgebung befindlichen EDVA, zur Vereinfachung der Rechercheverfahren und -methoden, zur Vervollkommnung der Formen der operativen Informationsausgabe u. a. m. erarbeitet. Die Rechtsinformation ist heute ein äußerst wichtiger Zweig der Rechtswissenschaft geworden. Die Herausbildung dieses Zweiges an der Nahtstelle von Informatik und Staatsund Rechtswissenschaft muß möglichst rasch abgeschlossen werden, wenn wir wollen, daß der wissenschaftlich-technische Fortschritt fest in unser „juristisches Haus“ ednzieht. Die bei der Schaffung von „AIS-Gesetzgebung“ und anderen automatisierten Informationssystemen* gesammelten Erfahrungen lassen eine Reihe von Fragen der Rechtsinformatik in den Vordergrund rücken, von deren erfolgreicher Lösung die weitgehende Anwendung der elektronischen Rechentechnik bei der Organisierung einer zuverlässigen und operativen Information über die Gesetzgebung und gleichzeitig auch wesentliche positive Veränderungen bei der Sicherung ihrer Zugänglichkeit in der Zukunft abhängen werden. Bei der Vorbereitung der Texte der Normativakte zur Eingabe in den Rechner, in deren Verlauf der Thesaurus (das Wörterbuch, das bereits über 90 000 juristisch relevante Termini aus den geltenden Akten enthält) und die Rechercheprofile der Struktureinheiten der Akte (die Gesamtheit der Schlüsselwörter, die den Hauptinhalt der betreffenden Einheit charakterisieren) gebildet werden, zeigte sich noch einmal deutlich, daß die Terminologie der Normativakte, ihre Struktur und ihre Gestaltung ungeordnet und systemlos ist. Die Vereinheitlichung und Standardisierung der juristischen Terminologie und der Form der Akte ist kein Selbstzweck. Ohne sie wird die Anwendung der fortgeschrittenen Technik und Technologie im Bereich der Schaffung eines einheitlichen automatisierten Fonds geltender Normativakte sowie der Sicherung operativer Informationen über sie wesentlich komplizierter. Im langfristigen Programm für die Entwicklung der Gesetzgebung sollten deshalb konkrete Maßnahmen in dieser Richtung vorgesehen werden. Das würde nicht nur die Möglichkeit bieten, die Informationen über die Normativakte voll zu automatisieren, sondern auch insgesamt das „Gesetzgebungsgeschehen“ verbessern. Ein erster Schritt in dieser Richtung könnte der Abschluß der Arbeiten zur Vorbereitung und Einführung einer einheitlichen Methodik zur Ausarbeitung der Entwürfe von Normativakten werden, deren Schaffung ein Kollektiv des Uniönsforschungsinstituts für Sowjetgesetzgebung in Angriff genommen hat. Neben der Vervollkommnung der Gesetzgebung durch Vereinheitlichung und Systematisierung der in den Akten gebrauchten Terminologie sowie ihrer Form und Struktur bedarf auch die Klassifikation der Normativakte einer gründlichen Untersuchung. Bisher wurde sie hauptsächlich im Zusammenhang mit der Lösung der Probleme des Systems der Gesetzgebung und ihrer Zweige behandelt. Der Klassifikation der Normativakte zum Zwecke ihrer Speicherung und operativen Recherche hat jedoch die Wissenschaft bisher fast keine Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl es auf diesem Gebiet schon beachtliche und sehr vielfältige Erfahrungen gibt. Die verschiedenen (mitunter sich sehr wesentlich voneinander unterscheidenden) Klassifikatoren wurden ohne gegenseitige Abstimmung und zu unterschiedlicher Zeit nicht nur in den Rechtsabteilungen der höchsten Macht- und Leitungsorgane, im Ministerium der Justiz der UdSSR, in den Gerichten, Organen der Staatsanwaltschaft und der Arbitrage, sondern auch in den Rechtsabteilungen aller Ministerien, staatlichen Komitees und Ämter erarbeitet. Es ist an der Zeit, diese Erfahrungen zu verallgemeinern und, gestützt auf die gründliche Kenntnis des gesamten Fonds an Normativ- akten (einschließlich der Ressort- und Republikakte) und seiner Struktur sowie auf die (u. a. psychologische) Analyse der Aktivitäten sowohl der Juristen als auch der Nichtjuristen im Prozeß der Rechtsinformationsrecherche, einen einheitlichen (oder Typen-) Klassifikator zu erarbeiten. Nach seiner umfassenden Einführung wird sich der einheitliche (Typen-) Klassifikator letzten Endes günstig auf die Systematisierung der ganzen Gesetzgebung auswirken und wird vor allem zur breiten Einführung der Computertechnik in die Rechtsetzung und Rechtsanwendung beitragen. Auf der Basis eines solchen Klassifikators wird es möglich werden, einen universellen Rubrikator für automatisierte Rechtsinformationssysteme zu schaffen, der für alle Nutzer dieser Systeme geeignet und zugänglich ist. Probleme der Erhöhung der Qualität der Gesetzentwürfe Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR widmete in seinem Beschluß vom 16. April 1985 der Erhöhung der Qualität der Gesetzentwürfe besondere Aufmerksamkeit. Wichtige Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind die Abstimmung der Entwürfe mit allen interessierten Organen, ihre enge Koordinierung mit den Erfordernissen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gesellschaft, den Forderungen des Lebens, die Nutzung der Erkenntnisse der Wissenschaft und die stärkere Berücksichtigung der Vorschläge der Bürger. Jedes der genannten Mittel ist nicht nur für sich allein wertvoll, sondern auch in Verbindung mit anderen Mitteln: Ihr wohldurchdachter Einsatz im Prozeß der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs ist das Unterpfand für die Lebensfähigkeit des betreffenden Aktes, seines wirtschaftlichen, sozialen und politischen Nutzens. Durchaus nicht die letzte Rolle unter den Mitteln dieser Art spielt die Anwendung der Erkenntnisse der Wissenschaft, die wissenschaftliche Fundiertheit der Gesetzgebungsakte. Praktisch wird jetzt kein einziger wichtige Gesetzentwurf ohne Mitwirkung von Staats- und Rechtswissenschaftlern und Vertretern anderer Zweige der Sowjetwissenschaft vorbereitet. Wissenschaftler nehmen häufig auch an der Vorbereitung von Ressortnormativen teil. Viele wichtige Entwürfe wurden von Wissenschaftlern des Unionsforschungsinstituts für Sowjetgesetzgebung, des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen aus eigene!? Initiative oder im Auftrag der zuständigen Organe vorbereitet. Verbreitung verdient die Praxis, daß Wissenschaftler für einzelne Gesetzentwürfe wissenschaftliche Konzeptionen erarbeiten.4 5 Es wurden auch andere effektive Formen der Mitwirkung der Wissenschaftler an der Rechtsetzung entwickelt.6 Zur Erhöhung der Qualität von Gesetzentwürfen werden, Untersuchungen zur Wirksamkeit der geltenden Gesetzgebung wesentlich beitragen. Die erfolgreiche Durchführung solcher Untersuchungen setzt voraus, daß vorher eine Reihe wissenschaftlicher und organisatorischer Probleme gelöst wird: erstens Probleme der Theorie und Methodik des Messens der Wirksamkeit der rechtlichen Regelung (deren Lösung die Beantwortung der Frage ermöglicht, was vermittels welcher Methoden und Verfahren konkret zu untersuchen ist); zweitens Probleme der Organisation solcher Untersuchungen und der Einführung ihrer Ergebnisse in die Praxis der Normsetzung. Probleme der ersten Gruppe wurden in den vergangenen Jahren breit diskutiert. Dies hat zu einer mehr oder weniger einheitlichen Auffassung von der Wirksamkeit der Rechtsnormen geführt. Gleichzeitig wurden die methodischen Grundlagen zur Untersuchung der Wirksamkeit ausgearbeitet.7 Auf dieser theoretischen Basis wurden die Untersuchun- 4 So arbeitet z. B. das Institut für Gerichtsexpertisen beim Ministerium der Justiz der Litauischen SSR gemeinsam mit dem Rechenzentrum der Zentralverwaltung für Statistik schon seit mehreren Jahren an der Schaffung eines automatisierten Informationssystems dieser Unionsrepublik. Mit solchen Arbeiten wird auch in der RSFSR begonnen. 5 Vgl. beispielsweise L. A. Mörosowa, „Probleme der Vervollkommnung der Gesetzgebung“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1985, Heft 1, S. 132 f.; W. N. Kudrjawzew, „Aktuelle Fragen der Festigung der Verbindung von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1985, Heft 2, S. 10 ff.; I. F. Kasmin, „Die Vorbereitung der wissenschaftlichen Konzeption eines Gesetzentwurfs (Methodologische Fragen)“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1985, Heft 3, S. 28 ff.; S. W. Polenina, „Zur Ausarbeitung der Konzeption des Gesetzes über Normativakte“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1985, Heft 5, S. 43 ff. 6 Vgl. die Materialien der wissenschaftlichen Beratung zum Thema „Verbindung von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1984, Heft 10, S. 53 ff. und Heft 11, S. 75 ff.; 1985, Hefte 2 bis 4. 7 Vgl.: Effektivität der Rechtsnormen, Moskau 1980 (russ.); DDR-Ausgabe: Berlin 1982.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 154 (NJ DDR 1986, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 154 (NJ DDR 1986, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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