Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 145 (NJ DDR 1986, S. 145); Neue Justiz 4/86 145 hebt sich die Frage, ob er damit zugleich auch einen Betrug gegenüber demjenigen begeht, dem er den Scheck vorlegt bzw. zur Erfüllung einer Geldverbindlichkeit übergibt, oder ob dieses Handeln als Diebstahl zum Nachteil des Ausstellers des Schecks zu bewerten ist. Eine Antwort hierauf läßt sich nur finden, wenn man vom Charakter und vom Zweck des Schecks und des Scheckverkehrs ausgeht. Der Scheck ist nach Art. 1 und 2 des Scheckgesetzes und nach Ziff. 1 der Bedingungen für den Scheckverkehr eine schriftliche, bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechende Zahlungsanweisung. Mit dieser spezifischen Zahlungsanweisung verfügt der Kontoinhaber über sein Konto, indem er das bezogene Kreditinstitut anweist, an den Anweisungsempfänger (den Schecknehmer) aus dem Konto des Ausstellers den angewiesenen Geldbetrag zu zahlen. Seiner Rechtsnatur nach ist der Scheck ein Wertpapier. Wertpapiere stellen Urkunden dar, in denen Eigentums- bzw. Vermögenswerte verbrieft sind, die nur derjenige geltend machen kann, der im Besitz dieser Urkunde ist. Die Übertragung erfolgt nach den üblichen eigentumsrechtlichen Regelungen (§§ 25 ff. ZGB). Das Recht aus dem Papier folgt also dem Recht am Papier. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Scheckgesetzes ist der Scheck eigentlich ein sog. geborenes Orderpapier und gehört als Orderpapier zu den Wertpapieren, die eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt ausweisen, das im Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Durch die sog. Überbringerklausel im Scheckformular der Zusatz „oder Überbringer“ wird der Scheck jedoch zum Inhaberpapier (Art. 5 Abs. 2 des Scheckgesetzes und Ziff. 5 der Bedingungen für den Scheckverkehr). Inhaberpapiere sind solche Wertpapiere, die den jeweiligen Inhaber als berechtigt ausweisen, das in dem Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Der im Scheck- und Zahlungsverkehr der DDR übliche Inhaberscheck ist vor allem Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Der Schuldner zahlt seine Geldverbindlichkeiten statt mit Bargeld mit einem Scheck. Der Gläubiger (der Schecknehmer) kann sich den angewiesenen Betrag aus seinem Konto gutschreiben oder von dem bezogenen Kreditinstitut oder im Freizügigkeitsverkehr bis zu 500 M auszahlen lassen oder ggf. den Schede zur Begleichung eigener Geldschulden an seinen Gläubiger weitergeben. Rechtliche Ausgestaltung der Übertragung und Einlösung von Schecks Die breite Verwendbarkeit (Ziff. 6 der Bedingungen für den Scheckverkehr) und die notwendige Garantie der Funktionen des Schecks erfordern es, der rechtlichen Ausgestaltung der Übertragung und der Einlösung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Im Hinblick auf die schon festgestellte grundsätzliche Geltung der Vorschriften des Eigentumsrechts für die Übertragung von Inhaberschecks ist insbesondere die Spezifik der Regelung des sog. gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten wichtig. Der Grundsatz des § 27 ZGB, wonach der Erwerb des Eigentums auf Grund eines Vertrags nur dann eintritt, wenn der Veräußerer Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist, wird durch die scheckrechtliche Spezialregelung des Art. 21 Scheckgesetz noch weiter eingeschränkt als durch § 28 ZGB. Danach ist der Inhaber eines Inhaberschecks dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn „er ihn in bösem Glauben erworben hat“ das wäre vergleichbar mit dem Kriterium des § 28 ZGB „oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt“. Aus der Funktion des Schecks im Zahlungsverkehr und dem Inhalt des Deckungsverhältnisses (i. d. R. dem Spargiro-koritovertrag zwischen Scheckaussteller und Kreditinstitut) ergibt sich, daß jeder Inhaber eines Schecks jederzeit legitimiert ist, das Recht aus dem Scheck geltend zu machen. Aus dem Scheckvertrag ergibt sich die Verpflichtung des Kreditinstituts gegenüber ihrem Kunden zur Einlösung jedes von ihm ordnungsgemäß ausgestellten Schecks im Rahmen des" Guthabens oder eines Kredits (Ziff. 9 der Bedingungen für den Scheckverkehr). Der Schecknehmer bzw. der Scheckinhaber hat keinen eigenen unmittelbaren Anspruch auf Einlösung des Schecks gegen das bezogene Kreditinstitut. Legt der Scheckinhaber den ordnungsgemäß ausgestellten Scheck innerhalb der Vor-legefrist vor und zahlt das bezogene Kreditinstitut, so erlöschen alle Scheckverbindlichkeiten, und das Konto des Ausstellers wird belastet. Für die strafrechtliche Beurteilung folgt daraus, daß bei der Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten Schecks durch einen nichtberechtigten Besitzer nach der Zahlung durch das bezogene Kreditinstitut das Eigentum des -betreffenden Kontoinhabers angegriffen wurde. Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es naheliegend, eine derartige Handlung als Diebstahl (§§ 158, 177 StGB) zu bewerten. Dem steht aber entgegen, daß der Täter sich das durch die Vorlage des Schecks erhaltene Geld nicht rechtswidrig zueignet, weil ihm von den Mitarbeitern des Geld- oder Kreditinstituts entsprechend den Bedingungen für den Scheckverkehr auf den vorgelegten Scheck hin der in der Zahlungsanweisung des Schecks bestimmte Geldbetrag übereignet wurde. Somit ist auch dieser Angriff auf das Eigentum strafrechtlich als Betrug (§§ 159, 178 StGB) zu beurteilen. Auch in diesen Fällen ist derjenige, der den Scheck unrechtmäßig erlangt hat, nämlich mittels Diebstahls, gegenüber dem Geld- oder Kreditinstitut ein Unberechtigter. Er täuscht gegenüber den Mitarbeitern vor, berechtigter Inhaber des Schecks zu sein, und setzt damit den zur Vermögensverfügung und schließlich zur Vermögensschädigung des Kontoinhabers führenden Kausalverlauf in Gang, um zu dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu gelangen. Legt er den durch Diebstahl erlangten Scheck nicht bei einem Geld- oder Kreditinstitut vor, sondern gibt ihn zur Erfüllung einer Geldverbindlichkeit an einen anderen weiter*, kann sich der Angriff gegen den Schecknehmer oder auch gegen den Scheckaussteller (Kontoinhaber) richten. Verweigert z. B. das Geld- oder Kreditinstitut die Einlösung des Schecks, dann ist der Schecknehmer der Geschädigte. Zahlt das Geld- oder Kreditinstitut dagegen den entsprechenden Betrag aus, dann wird das Konto des Scheckausstellers belastet, und er ist damit der Geschädigte. In diesem Fall wäre der geschädigte Kontoinhaber (der ja gleichzeitig auch der Scheckaussteller ist) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Die durch diese Straftaten geschädigten Kreditinstitute bzw. Bürger haben einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 330 ff. ZGB und auf Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent seit Fälligkeit gemäß § 86 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 48 Abs. 2 ZGB. In den Fällen von Schadenersatzforderungen wegen ungedeckter, verfälschter oder gefälschter Schecks besteht hinsichtlich der Verzugszinsen eine spezielle Rechtslage, die sich aus dem noch geltenden §1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (RGBl. I S. 93) er-gibt.- Nach dieser Bestimmung beträgt bei Rückgriffen aus Auszahlung oder Einlösung ungedeckter, gefälschter oder verfälschter Schecks der gesetzliche Zinssatz nicht nur 4 Prozent, sondern 6 Prozent.14 Für die umfassende Sicherung der Interessen der Geschädigten ist weiterhin bedeutsam, daß nach §§ 336 ff.' ZGB und Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) zum Umfang des Schadens auch die Aufwendungen zur Ver-ringeruhg oder Beseitigung des durch die Straftat entstandenen Schadens15 16 einschließlich Kosten der Schadensermittlung und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie weitere Folgeschäden (z. B. bei notwendiger Kreditaufnahme) gehören. Hat der Kontoinhaber durch nachlässigen Umgang mit Scheckvordrucken den Scheckbetrug ermöglicht und dadurch das sozialistische Eigentum mit geschädigt, haftet er wegen fahrlässiger Schadensverursachung neben dem Täter für den Schäden als Gesamtschuldner (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB, § 10 der Bedingungen für den Scheckverkehr). Der Täter hat jedoch dem Kontoinhaber in diesen Fällen den Betrag zu erstatten, den dieser als Schadenersatz an das kontoführende Kreditinstitut gezahlt hat. Der Täter kann sich dabei nicht auf Mitverursachung und Mitverschulden berufen, denn hier güt der Grundsatz, daß derjenige, der andere vorsätzlich schädigt, den vollen Schadenersatz zu leisten hat. Die Differenzierungsmöglichkeiten nach § 342 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZGB sind nicht anwendbar.1® Für die gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche ist noch wichtig, daß die für diese Art von Ansprüchen geltende vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers und dem konkreten Schaden Kenntnis erlangt. Allerdings endet diese Frist spätestens 10 Jahre nach Vollendung der schädigenden Handlung (§ 475 Ziff. 2 ZGB). 14 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1973 - 2 Zz 3/73 - (NJ 1973, Heft 22, S. 676) sowie M. Seydel, „Zur Höhe der Zinsansprüche bei Schadenersatzforderungen aus Scheckbetrug“, NJ 1982, Heft 12, S. 558. 15 So z. B. die Kosten der Kontensperre (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1984, Heft 9, S. 370) ; OG, Urteü vom 16. August 1985 - 2 OZK 18/85 - (NJ 1985, Heft 12, S. 513). 16 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 15, S. 514.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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