Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 462 (NJ DDR 1985, S. 462); 462 Neue Justiz 11/85 Angaben gemacht, in Rechtsvorschriften festgelegte Messungen und Kontrollen nicht oder nur unvollständig vorgenommen oder Auflagen nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden. Bei Handlungen, die zu einer erheblichen Verunreinigung der Luft, der Gewässer oder des Bodens führen oder fuhren können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 M ausgesprochen werden. Zur Sicherung einer hohen Effektivität bei der volkswirtschaftlichen Nutzung der Talsperren und Speicher sowie von Ordnung und Sicherheit an diesen Anlagen hat der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft die AO zur Bewirtschaftung, Nutzung und zum Schutz von Talsperren und Speichern TalsperrenAO vom 10. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 189) erlassen. Die AO ist darauf gerichtet, die Talsperren und Speicher auf der Grundlage fortgeschrittener Erkenntnisse bei der Verbesserung des Gewässerschutzes, zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Wasserdargebotes und der Wirksamkeit des Hochwasserschutzes sowie zur Energieerzeugung planmäßig zu bewirtschaften. Es gilt der Grundsatz, daß die Nutzung von Trinkwassertalsperren und -speichern einschließlich ihrer Uferzonen für nichtwasserwirtschaftliche Zwecke nicht gestattet ist. Soweit Ausnahmen bestehen, sind diese von der Staatlichen Gewässeraufsicht und der Staatlichen Hygieneinspektion zu überprüfen. Entsprechende Entscheidungen über Maßnahmen auf Grund der Vorschläge beider Inspektionen werden von den Räten der Kreise bzw. Bezirke getroffen. Die Räte der Bezirke haben über die fischereiwirtschaftliche Nutzung wie auch über die Nutzung für Sport und Erholungszwecke b$i Brauchwassertalsperren und Speichern unter Einhaltung der Bedingung, daß die wasserwirtschaftlichen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden, zu entscheiden. Die Rechtsträger von Talsperren und Speichern sind für den ungestörten Betriebsablauf, die volle Funktionssicherheit, die planmäßig vorbeugende Instandhaltung und Rekonstruktion, für die Gewährleistung der Standsicherheit und Standhaftigkeit der Talsperren und Speicher sowie für die Durchsetzung der Erfordernisse von Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Dazu sind entsprechend Ordnungen auszuarbeiten, in denen verbindliche und kontrollierbare Festlegungen enthalten sein müssen. Für die Bewirtschaftung von Talsperren und Speichern sind die Direktoren der Wasserwirtschaftsdirektionen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft verantwortlich. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen. Die AO enthält weitere Festlegungen zur Ausnutzung von Hochwasserschutzräumen in Hochwassersituationen, zur Erhöhung der Verfügbarkeit des Wasserdargebots und zur bau-aufsichtlichen Überwachung und Begutachtung von Rekonstruktionsmaßnahmen an Talsperren und Speichern. * Die AO über den Eisdienst in der Seefahrt EisdienstAO vom 23. Mai 1985 (GBl.-Sdr. Nr. 705/1) legt fest, daß der staatliche Eisdienst der DDR (Eisaufbruchdienst und Eiswachdienst) mit größerer Wirksamkeit dazu beitragen muß, den Seeverkehr von und zu den Seehäfen sowie die Sicherheit der nationalen und internationalen Seeschiffahrt unter Eisbedingungen zu gewährleisten. Dementsprechend präzisiert die AO die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Seefahrtsamtes, der Eisbrecherleitstellen, des VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei, der Seewetterdienststelle, der Eiskommission beim Seefahrtsamt und der Kapitäne von Schiffen. Damit soll ein sicheres koordiniertes Handeln aller Beteiligten unter Eisbedingungen erreicht werden. Genauer wird auch die Finanzierung und die Haftung für Schäden geregelt. Der in der AO festgelegte staatliche Eisaufbruchdienst, der zu Seehäfen durchgeführt wird, erfolgt unentgeltlich; für darüber hinaus auf Antrag geleisteten Eis-aufbruchdienst sind Kosten nach Tarif zu erstatten. Für das Seefahrtsamt sieht die AO nunmehr ein Auflagenrecht gegenüber Betrieben und Einrichtungen zur Abwehr und Beseitigung von Schäden vor, die durch Eiseinwirkungen entstehen und den Eisaufbruchdienst gefährden können. Die Eisbrecherleitstellen sind berechtigt, den Kapitänen, die den Eisaufbruchdienst in Anspruch nehmen, Weisungen zu erteilen. Im Interesse der Sicherheit der Fahrzeuge droht die AO Kapitänen, die Weisungen der Eisbrecherleitstellen nicht nachkommen oder zuwiderhandeln oder die ihre Meldepflichten über die Eislage verletzen, Ordnungsstrafen an. * Die technische Weiterentwicklung der Rundfunk- und Fern-sehübertragungs- und -empfangstechnik, insbesondere im Hinblick auf das Kabel- und Satellitenfernsehen, erfordert, daß die Produktion und der Aufbau von Empfangsantennenanlagen nach einheitlichen Grundsätzen zentral geleitet wird. Nach der 2. DB zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen Genehmigungspflichtige Empfangsantennenanlagen vom 21. Juni 1985 (GBl. I Nr. 20 S. 246) unterliegen deshalb Gemeinschafts- und Großgemeinschaftsantennenanlagen sowie Kabel- und Satellitenrundfunkempfangsanlagen für die Programme des Hör- und Fernseh-Rundfunks der staatlichen Genehmigung durch die Deutsche Post. Die Genehmigungspflicht für Gemeinschaftsantennenanlagen (sie bestehen aus- Antenne, Antennenverstärker und Verteilernetz für ein oder mehrere Gebäude zur Versorgung von mehr als 3 Wohnungseinheiten) erfaßt jedoch nicht die Einzelantennen, die einen oder über Antennenweichen mehrere Haushalte versorgen. Die Genehmigung der Empfangsantennenanlage ist vor deren Errichten und Betreiben bei demjenigen Post- und Fernmeldeamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Tritt eine Gemeinschaft von Bürgern als Betreiber für Empfangsantennenanlagen auf, so ist ihre Vertretung durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn mit der vorgesehenen Anlage der Empfang der Programme des Hör- und Fernseh-Rundfunks der DDR gewährleistet wird. Die Einholung weiterer Genehmigungen für die Vorbereitung und Durchführung der damit verbundenen Baumaßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. Es ist festgelegt, daß für den Auf- und Ausbau, die Produktion sowie das Errichten und Betreiben solcher Anlagen die Richtlinien des Ministeriums für Pdst- und Fernmeldewesen gelten. Gegen die Ablehnung einer Genehmigung oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung ist Beschwerde zulässig. Verweis bzw. Ordnungsstrafe bis 1 000 M ist für den Fall angedroht, daß Empfangsantennenanlagen ohne Genehmigung errichtet oder betrieben bzw. entgegen den erteilten Auflagen errichtet oder betrieben werden. * Mit der AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie von Sperma vom 13. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 191) werden die entsprechenden Beziehungen zwischen den Tierproduktionsbetrieben und den Betrieben mit Binnenhandelsfunktionen geregelt. Mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die nur für Tierproduktionsbetriebe gelten, ist die AO auch für tierhaltende Betriebe, die nicht unter den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes fallen, und für Bürger (Tierhalter) verbindlich. Die staatlichen und die wirtschaftsleitenden Organe werden u. a. verpflichtet, beim Abschluß und bei der Erfüllung der Verträge die Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag durchzusetzen und Maßnahmen zur Abwendung von Vertragsverletzungen festzulegen. Für die in der AO definierten einzelnen Zucht- und Nutztierarten werden die Zuständigkeiten für die Bilanz- und Binnenhandelsfunktionen in den Bezirken bestimmt. Die AO enthält die Verpflichtung zum Vertragsabschluß bzw. entsprechend den Bedingungen zum Abschluß von Rahmenverträgen und Direktverträgen über die Lieferung von Zucht- und Nutztieren oder von Sperma sowie Forderungen zur Gestaltung des Vertragsinhalts. Dazu gehören Regelungen zur Leistungsart, zur Abnahme, zum Versand und Transport, zum Gefahrübergang, Garantieforderungen u. a. m. Im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadenersatz wird auf das Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) und die 5. DB zum Vertragsgesetz Vertragsstrafen vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 342) verwiesen. Bei Vertragspartnern, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 82. und 93 ZGB. Garantieforderungen sowie Forderungen auf Vertragsstrafe und Schadenersatz stehen dem Empfänger nur zu, wenn er den Mangel entsprechend den Bestimmungen der AO gegenüber dem Lieferer frist- und formgerecht angezeigt und die entsprechenden Beweismittel vorgelegt hat. Durch die AO über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Schlachtgeflügel, Schlachtkaninchen, Geflügel- und Kaninchenfleischerzeugnissen, Hühnereiern, Eiererzeugnissen und Bienenhonig vom 8. Juli 1985 (GBl. 1 Nr. 24 S. 278) erfolgte eine Neuregelung der aus dem Titel der AO erkennbaren Binnenhandelsbeziehungen. Für Bürger und für Betriebe, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, gelten ausschließlich die in § 1 Abs. 5 genannten Regelungen. Die AO enthält Regelungen über die Aufgaben der Staats-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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