Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 387 (NJ DDR 1985, S. 387); Neue Justiz 9/85 387 ziehen zu wollen? Hat es vor der schriftlichen Vereinbarung vom 17. April 1984 an anderen Tagen Absprachen gegeben? Aus welchen Gründen wollte der Kläger mit seiner Familie in eine kleinere Wohnung ziehen? Hat die Verklagte die Wohnung des Klägers besichtigt, bevor sie den Vertrag unterzeichnet hat? Hat sie auf das Wohnrecht ihres geschiedenen Ehemanns hingewiesen? Ist ein Umzugstermin in Aussicht genommen worden? Von Bedeutung ist ferner, wie es zur Ermittlung des Tauschinteressenten K. aus E. gekommen ist und ob die Prozeßparteien nach dessen Absage neue Absprachen getroffen haben. Gegebenenfalls ist der angebotene Zeuge K. zu vernehmen und zum Inhalt der Absprachen, die Ende Juni 1984 in Gegenwart eines Dritten getroffen worden sein sollen, Beweis zu erheben. Dem Beweisangebot über die von der Verklagten für einen Tausch nach E. unternommenen Bemühungen (Annoncen, Einschaltung der Tauschzentrale) ist gleichfalls nachzugehen. Sollte zu einzelnen Fragen keine vollständige Klärung durch andere Beweismittel möglich sein, kann die Vernehmung einer oder beider Prozeßparteien erforderlich werden (vgl. Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums an die 1. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren vom 27. Januar 1982, OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 18). Erst nach weiterer Sachaufklärung wird das Bezirksgericht zu beurteilen haben, ob die Verklagte verpflichtet werden kann, die Wohnung des Klägers zu beziehen. §§ 147, 441 Abs. 1, 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Geschenkgutscheine sind unabhängig davon, ob auf ihnen eine kürzere Gültigkeitsdauer bestimmt worden ist, entsprechend der gesetzlichen Regelung über die Verjährung von Ansprüchen aus Verträgen innerhalb von zwei Jahren einzulösen. BG Dresden, Urteil vom 21. Dezember 1984 BZB 438/84. Der Kläger hat als BGL-Vorsitzender seines Betriebes bei der verklagten Handelseinrichtung Geschenkgutscheine im Wert von 220 M für den Betrieb erworben. Auf Grund organisatorischer Veränderungen im Betrieb wurden diese Gutscheine verlegt, so daß die zur Einlösung der Gutscheine vorgesehene Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden konnte. Der Betrieb hat den Kläger im Innenverhältnis zur Erstattung des Betrags von 220 M für die nicht eingelösten Geschenkgutscheine verpflichtet. Mit der Klage hat der Kläger nunmehr im eigenen Namen beantragt, die Verklagte zu verurteilen, ihm für die Geschenkgutscheine Industriewaren oder Lebensmittel im Werte von 220 M zu übergeben. Das Kreisgericht hat die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der kreisgerichtlichen Entscheidung war sowohl im Ergebnis als auch im wesentlichen in der Begründung zuzustimmen. Richtig ist zunächst, daß die Prozeßparteien im Rahmen der Dienstleistungen der Kundendienstzentrale der Verklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, mit dem der Kläger in einem Gesamtwert von 220 M Geschenkgutscheine erwarb, die er in seiner Funktion als BGL-Vorsitzender an Betriebsangehörige überreichen wollte. Der Argumentation der Verklagten, daß damit das Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen war, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht § 139 Abs. 1 ZGB davon aus, daß dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises eine Ware übergeben wird. Unstreitig hat aber der Kläger keine Ware, sondern Gutscheine, also Wertpapiere erworben. Sinn und Anliegen des Erwerbs solcher Gutscheine sind gerade darin zu sehen, daß Dritte im vorliegenden Fall Angehörige des Betriebes des Klägers in die Lage versetzt werden sollen, in einer Verkaufseinrichtung der Verklagten Waren zu erwerben. Folglich handelt es sich bei einem solchen Vertrag um eine Vereinbarung darüber, daß das Recht, für den bereits bezahlten Kaufpreis Waren zu erwerben, einem Dritten (Begünstigten) unmittelbar zusteht (§ 441 Abs. 1 ZGB). Diesem soll damit ein Vorteil zugewendet werden, ohne daß er bei der Begründung des Vertragsverhältnisses mitwirkt. An dieser Beurteilung des Rechtsverhältnisses ändern auch die in der Richtlinie der Verklagten und in einem Merkblatt enthaltenen Festlegungen nichts, da diese mehr oder weniger Fragen der Abrechnung und der kontenmäßigen Erfassung der Gutscheine betreffenv Nur aus dieser Sicht kann die Festlegung, daß die Gültigkeit der Geschenkgutscheine als besonderes Zahlungsmittel drei Monate ab Verkaufstag beträgt, beurteilt werden. Es liegt sicherlich im Interesse der Verklagten, wenn die Gutscheine innerhalb von drei Monaten eingelöst werden, um eine zügige Abrechnung zu gewährleisten. Es kann aber nicht im Interesse der Kunden und der durch die Übergabe von Gutscheinen Begünstigten liegen, wenn ihre Rechte nach Ablauf von drei Monaten als ungültig zu betrachten wären. Sie würden damit schlechter gestellt als diejenigen Werktätigen, die eine Geldprämie erhalten und daraus ihre Rechte unbegrenzt in Anspruch nehmen können. Eine solche unterschiedliche Rechtsfolge kann nicht das Anliegen der eigens für besondere Zwecke (Auszeichnungen, Anerkennungen u. ä.) eingerichteten Kundendienstleistungen der Verklagten sein. Daß die Verklagte selbst nicht von einer absoluten Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgeht, ergibt sich aus ihrem eigenen Merkblatt, wonach auf Antrag des Käufers die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf maximal fünf Monate verlängert werden kann. Dafür, daß nach Ablauf dieser fünf Monate keinerlei Rechte mehr aus den Gutscheinen geltend gemacht werden können, gibt es keine rechtliche Begründung. Die Auffassung der Verklagten, daß es sich hier um eine zulässige Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 2 ZGB handele, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, aus dem bis zum Ablauf von zwei Jahren Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Folglich ist der durch den Vertrag Begünstigte, d. h. der Empfänger des Gutscheins, auch berechtigt, das für ihn erworbene Recht in Form der Übergabe von Waren in einem bestimmten Wertumfang bis zum Ablauf von zwei Jahren zu fordern. Die Einschränkung dieses Rechts durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist würde dem bereits genannten Anliegen und der Spezifik solcher Rechtsgeschäfte zuwiderlaufen und wäre einer unzulässigen Rechtsausübung gleichzusetzen (§15 Abs. 2 ZGB). Mit der Befristung der Gültigkeitsdauer der Geschenkgutscheine auf drei Monate und der daran geknüpften Konsequenz, daß der Anspruch danach verfällt, setzt sich die Verklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen ursprünglichen Anliegen, ihren Kundendienst zu erweitern und insofern einen Beitrag zur Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus unserer Bürger zu leisten. Aus diesen Gründen kann die Frist von drei Monaten allenfalls als eine verständliche und durchaus zu akzeptierende Orientierung zur Einlösung für die jeweiligen Empfänger gelten, an die aber aus den oben genannten Gründen nicht die Konsequenz des Ausschlusses ihrer Rechte geknüpft sein darf. Deshalb war die Berufung der Verklagten als unbegründet abzuweisen. §§ 272 Abs. 1 Satz 2, 285 ZGB. Hat das zuständige örtliche Staatsorgan dem Mitglied einer Garagengemeinschaft wegen des Vorliegens besonderer Umstände (hier: Unterstellung von Rollstühlen der schwerstge-schädigten Tochter) die Nutzung einer weiteren Garage genehmigt, dann sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Gemeinschaftsvertrags in bezug auf dieses Mitglied nicht gegeben, selbst wenn der Vertrag (Statut) vorsieht, daß Mitglied nur sein kann, wer nicht bereits im Besitz einer Garage ist. BG Rostock, Urteil vom 5. Dezember 1984 BZB 136/84.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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