Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 326 (NJ DDR 1985, S. 326); 326 Neue Justiz 8/85 Kapitel VII der Satzung gegen Südafrika zu ergreifen. “12 Im Hinblick auf das veränderte internationale Kräfteverhältnis sahen sich die imperialistischen Staaten jedoch 1977 erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen! nicht mehr in der Lage, die Anwendung von Maßnahmen gemäß Kapitel VII der UN-Charta gegen einen Mitgliedstaat zu verhindern: Südafrika wurde wegen der fortgesetzten Praktizierung der Apartheid und der daraus entspringenden Aggressionsakte eine nichtmilitärische Zwangsmaßnahme auferlegt. Rechtsverbindlich wurde durch Resolution 418 vom 4. November 1977 allen Staaten untersagt, Waffen an Südafrika zu liefern: „Dieser Beschluß des Sicherheitsrates, ergänzt durch ein weiteres Dokument über die Einführung eines entsprechenden Kontrollmechanismus zur Einhaltung des Waffenembargos, ist ein bedeutender Erfolg im Kampf um die internationale Isolierung des Rassistenregimes. Die imperialistischen Staaten, die Sanktionen gegen Südafrika jahrelang durch ihr Veto verhindert hatten, erlitten eine Niederlage.“12 13 Es bleibt zu resümieren, daß der UN-Sicherheitsrat als das zuständige internationale Organ für die Feststellung von Friedensbedrohungen die Praktizierung von Rassendiskriminierung als Friedensbedrohung ansah und deshalb entsprechende Maßnahmen einleitete - Allgemeine Anerkennung des Verbots der Rassendiskriminierung durch die Staatengemeinschaft als Ganzes Das Verbot der Rassendiskriminierung wurde durch die UN-Charta allgemein anerkannt und durch zahlreiche völkerrechtliche Verträge zum Komplex der Menschenrechte bekräftigt.14 15 Kein Staat der Welt gesteht offen ein, daß er Rassendiskriminierung betreibe, oder behauptet, ein Recht dazu zu haben.13 Die Frage nach der allgemeinen Anerkennung des Verbots der Rassendiskriminierung warf B. Graefrath schon 1956 auf: „Da insbesondere die Rassendiskriminierung in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen verurteilt worden ist, könnte man annehmen, daß die Charta das Diskriminierungsverbot bereits als einen allgemeinen anerkannten Grundsatz aus dem Bereich der Menschenrechte behandelt ,“16 Offensichtlich aus den gleichen Erwägungen gingen sowjetische Völkerrechtler in den 70er Jahren weitgehend dazu über, das Rassismusverbot als Jus-cogens-Norm zu bezeichnen.17 Zur Begründung führt beispielsweise W. F. Gu-b i n an, daß es sich beim Rassismusverbot um ein Prinzip handle, weil die UN-Charta und die weitere Kodifizierung ihm eine Schlüsselstellung bei der Bewertung der Legalität aller menschenrechtlichen Normen verschafft haben.18 Diese einhellige Auffassung der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft wird auch in der DDR geteilt. So meint H. Kröger, daß der Charakter des Rassismusverbots als „allgemeine Regel“ des Völkerrechts heute wohl von niemand mehr ernsthaft in Frage gestellt werden könne.19 In jüngster Zeit kann man auch in der internationalen Praxis verstärkt ausdrückliche Bezugnahmen feststellen. So sprachen auf der 37. UN-Vollversammlung sowohl der Vertreter der CSSR als auch der Griechenlands davon, daß niemand den Jus-cogens-Charakter des Rassismusverbots bestreiten könne.20 Als der Vertreter Großbritanniens im Komitee für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) bezweifelte, daß der Antirassismuskampf eine Hauptaufgabe der UNO sei was bei einer Jus-cogens-Norm zweifellos vorauszusetzen ist , stieß er beim kuwaitischen CERD-Mit-glied Sayegh auf heftigen Widerspruch.21 Einen gewissen Einfluß auf die Herausarbeitung dieser klaren Position in der internationalen Praxis hatte wohl auch die Tätigkeit des Internationalen Gerichtshofs, der im Barcelona Traction Fall (1970) festgestellt hatte, daß die „grundlegenden Menschenrechte einschließlich des Schutzes vor Sklaverei und Rassendiskriminierung“ zwingend verbindlich für alle Staaten (erga omnes) seien.22 Noch deutlicher wurde der Internationale Gerichtshof im Rechtsgutachten zur widerrechtlichen Anwesenheit Südafrikas in Namibia, wo er die Apartheid als flagrante Verletzung der UN-Charta bezeichnete und damit deren Rechtswidrigkeit feststellte.23 Höhere Qualität des Verbots der Rassendiskriminierung gegenüber anderen Normen des Völkerrechts Die höhere Qualität des Verbots der Rassendiskriminierung gegenüber anderen Normen des Völkerrechts im Bereich der Menschenrechte ergibt sich vor allem daraus, daß seine Verletzung zu einer Friedensbedrohung werden kann. Gemeinsam mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker kommt ihm deshalb eine Schlüsselstellung zu. Darauf weist auch W. A. Kartaschkin hin, der unter den völkerrechtlichen Prinzipien, die den Menschenrechten zugrunde liegen, „das Selbstbestimmungsrecht, das Diskriminierungsverbot und die Gleichberechtigung von Mann und Frau“ hervorhebt.24 25 Wie die historische Entwicklung zeigt, war der Rassismus auf das engste mit dem Kolonialismus verbunden. Folglich war der Kampf gegen die eine Erscheinung der Ausbeutung und Unterdrückung zugleich auch gegen die andere gerichtet. Da aber die Entkolonialisierung zu den herausragenden Zügen unserer Epoche gehört, mußte auch der Kampf gegen den Rassismus einen bedeutenden Platz einnehmen. Diese Tatsache widerspiegelt sich in der Praxis der UNO und anderer Weltorganisationen: „Unter den spezifischen menschenrechtlichen Problemen, zu deren Lösung die Vereinten Nationen weltweite Maßnahmen ergriffen haben, stand das allgemeine Problem der Diskriminierung an allererster Stelle.a25 Die Konsequenz dieser Tätigkeit ist, daß sich von den 15 menschenrechtlichen Konventionen, die den Kern der UN-Menschenrechtskonzeption bilden, 10 direkt mit dem Diskriminierungsverbot befassen, während die anderen ein solches Verbot als Grundsatzbestimmung enthalten. Unzulässigkeit der Abweichung vom Verbot der Rassendiskriminierung Das zentrale Merkmal von Jus-cogens-Normen ist, daß von ihnen nicht abgewichen werden darf (sog. Nichtderogier-barkeit). Solche Normen stehen nicht zur Disposition; vielmehr sind alle Staaten stets an sie gebunden. Sollten Staaten entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarungen treffen, so wären diese entsprechend Art. 103 der UN-Charta nichtig. Die Nichtderogierbarkeit findet auch in den menschenrechtlichen Kodifikationen der UNO ihre Widerspiegelung; diese Konventionen lassen ebenfalls keine Abweichungen zu. Grundsätzlich gibt es im Völkerrecht zwei legitime Möglichkeiten, von international vereinbarten menschenrechtlichen Standards abzuweichen. Diese sind: 1. die zeitweilige Außerkraftsetzung von internationalen Vereinbarungen in Zeiten des öffentlichen Notstands, 12 J. Arntz, Der Begriff der Friedensbedrohung in der Satzung der Vereinten Nationen, Berlin (West) 1975, S. 97. 13 R. Fntzsche/W. Schlegel, .Der Beitrag der 32. UNO-Vollversamm-lung zum Kampf um die Beseitigung der Überreste von Kolonialismus, Bassismus und Apartheid“, UNO-Bilanz 1977/78 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978), S. 46. Die Resolution 418- (1977) des UN-Sicherheitsrats ist abgedruckt: ebenda, 3.135 f. 14 Zu nennen sind vor allem die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes vom 9. Dezember 1948, die Internationale Konvention über zivile und politische Hechte vom 19. Dezember 1966, die Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. Marz 1966, die Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 1973, die UNESCO-Konvention gegen die Diskriminierung im Bildungswesen vom 14. Dezember i960 und die ILO-Konvention lll über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958. Vgl. dazu H. Santa Cruz, Kacial Discrimination, New York 1976, S. 34 ff. 15 Selbst Südafrika umschreibt Apartheid nicht als „Rassentrennung“, sondern als „getrennte Entwicklung“, und Israel spricht trotz Zionismus davon, daß das Gleichheitsprinzip so verwirklicht sei, „wie es in Israel vor Tausenden von Jahren niedergelegt wurde“ (CERD/C/SR. 502, para. 37). 16 B. Graefrath, Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, Berlin 1956, S. 31 f. 17 Vgl. L. A. Alexidse, „Das Problem des jus cogens im gegenwärtigen Völkerrecht“, in: Sowjetisches Jahrbuch für Völkerrecht 1969, Moskau 1970, S. 127 ff. (russ.). 18 W. F. Gubin, Rassendiskriminierung Reaktionäres Wesen und Völkerrechtswidrigkeit, Moskau 1979, S. 121 (russ.). 19 VgL H. Kroger, „Die BRD und das Völkerrecht Wort und Wirklichkeit“, Deutsche Außenpolitik 1979, Heft 11, S. 80. 20 AIC. 3/37/SR. 8, para. 57 und SR. 11, para. 3. 21 CERD/C/SR. 244, S. 7. 22 Vgl. I. Brownlie, Principles of Public International Law, Oxford 1973, S. 578. 23 C.LJ. Recueil 1971, para. 131 (S. 57). VgL dazu auch T. van Boven, „Les criteres de distinction des droit de l’homme“, in: K. Vasak, Les dimensions internationales des droits de l’homme, Paris 1978, S. 47 f. 24 W. A. Kartaschkin, „Die Menschenrechte und die Entwicklung des Völkerrechts“, in: Sowjetisches Jahrbuch für Völkerrecht 1974, Moskau 1976, S. 118 (russ.). 25 United Nations Action in the Field of Human Rights, New York 1974, S. 1L;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 326 (NJ DDR 1985, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 326 (NJ DDR 1985, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der wirtschafts-schädigenden Handlungen sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die vom Gegner und den Wirtschaftsstraftätern genutzten Möglichkeiten und die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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