Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 329 (NJ DDR 1984, S. 329); Neue Justiz 8/84 329 ihm durch den Verzug des Schuldners entstandenen Schaden ersetzt verlangt. Ein derartiger Schadenersatzanspruch ist aber nur unter den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 86 Abs. 4, 93, 330 ff. ZGB durchzusetzen. Unabhängig davon, ob Verzugszinsen oder Schadenersatz oder beide Ansprüche. geltend gemacht werden, behält der Gläubiger in allen Fällen des Schuldnerverzugs aus dem gegenseitig verpflichtenden VertragsVerhältnis seinen Anspruch auf Erfüllung. Den Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens erhält er zusätzlich. 4. Die Anwendung dieser generellen Regelung auf Fälle des Schuldnerverzugs bei der Rückzahlung verzinslicher Darlehn hat zur Folge, daß bei Verzug sowohl Verzugszinsen als auch die vereinbarten Zinsen zu zahlen sind (vgl. ZGB-Kom-mentar, Anin. 0 zu § 245 [S. 298]). Gegebenenfalls kann auch noch ein weitergehender Schaden nach § 86 Abs. 4 ZGB geltend gemacht werden. § 86 Abs. 3 ZGB enthält keine „spezielle Zinsregelung“, sondern stellt eine für den Verzugsfall bei Geldschulden vorgesehene spezifische Sanktion dar, die keinesfalls den Anspruch auf Erfüllung, d. h. die Erbringung der Gegenleistung durch Zahlung der vereinbarten Zinsen, ersetzt oder konsumiert. Darauf läuft aber die in NJ 1984, Heft 1, S. 26, vertretene Auffassung hinaus. 5. Aus der gesetzlichen Gestaltung der entgeltlichen Darlehnsbeziehungen, insbesondere aus § 244 Abs. 3 ZGB, und aus dem Grundsatz, daß durch das ZGB die Rechtsstellung der Bürger gegenüber der früheren Rechtslage nicht verschlechtert werden soll, ergibt sich, daß der mit der Zahlung der vereinbarten Zinsen in Verzug befindliche Darlehnsnehmer bezüglich dieser Zinsen nicht noch Verzugszinsen zahlen muß. Eine Geltendmachung von Schadenersatz nach § 86 Abs. 4 ZGB wäre m. E. jedoch denkbar, so z. B. wenn der Darlehnsgeber nachwiese, daß er die geschuldeten Zinsen bei einem Kreditinstitut verzinslich angelegt hätte; denn dort galt und gilt das Verbot der Zinseszinsen (§ 244 Abs. 3 letzter Satz ZGB) nicht. 6. Entgegen der in NJ 1984, Heft 1, S. 26, vertretenen Auffassung ist m. E. auch eine „entsprechende“ Übertragung der Regelungen über den Schuldnerverzug bei gegenseitig verpflichtenden Darlehnsbezdehungen auf das nur entfernt ähnlich erscheinende Problem des verzinslichen Erstattungsbetrags nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB nicht möglich. Für derartige Beträge ist mit Ziff. 3.7. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBL I Nr. 32 S. 309) eine eindeutige Festlegung getroffen worden: Der Erstattungsbetrag ist in Höhe von 3*/4 Prozent und, wenn sich der Verpflichtete in Verzug befindet, in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen. Ebensowenig ist es aber m. E. auch möglich, die mit Ziff. 3.7. Satz 3 der OG-Richtlinie getroffene Regelung für zu verzinsende familienrechtliche Erstattungsbeträge auf die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Darlehnsbeziehungen indirekt zu übertragen und so das geltende Zivilrecht in Frage zu stellen. Dr. ACHIM MARKO, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Rechtsfragen zum Untermietverhältnis Das Plenum des Obersten Gerichts hat auf seiner 16. Tagung am 18. Juni 1980 auch zu Fragen Stellung genommen, die in der Wohnungsmietrechtsprechung bei Beendigung von Lebensgemeinschaften bzw. von Untermietverhältnissen aufgetreten sind (vgl. Abschn. IV des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung, NJ 1980, Heft 8, S. 347). Im folgenden soll auf einige weitere Probleme aus diesem Bereich eingegangen werden. Ein Untermietverhältnis kann sowohl mit einem einzelnen als auch mit mehreren begründet werden (vgl. z. B. § 128 Abs. 3 ZGB, der davon ausgeht, daß der Untermieter den Wohnraum vertragsgemäß mit seiner Familie bewohnt). Dabei sind unter Familie sowohl Eheleute mit Kindern bzw. ohne Kinder als auch ein alleinstehender Elternteil mit einem Kind oder mehreren Kindern zu verstehen (vgl. FGB-Kom-mentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 2 zur Präambel [S. 15]). Darüber hinaus kann ein Untermietverhältnis auch mit unverheirateten Partnern abgeschlossen werden ( Lebensgemeinschaft). Nach § 128 Abs. 4 ZGB sind für Untermietverhältnisse außer den in den Abs. 1 bis 3 getroffenen speziellen Rege-* lungen die Bestimmungen über die Wohnungsmiete anzuwenden. Deshalb ist nach § 100 Abs. 3 ZGB davon auszugehen, daß beide Ehegatten Partner des Mietvertrages sind, auch wenn nur ein Ehegatte diesen Vertrag abgeschlossen hat. Schließt ein Untermieter während des Bestehens des Untermietverhältnisses eine Ehe, dann wäre auch der von ihm genutzte Wohnraum gemäß § 128 Abs. 4 i. V. m. § 100 Abs. 3 ZGB als eheliche Wohnung zu behandeln. Da nach § 128 Abs. 4 ZGB die Bestimmungen über die Wohnungsmiete auch für die Untermiete gelten, stehen dem Untermieter hinsichtlich seiner Lebensführung die gleichen Rechte wie anderen Mietern zu. Er darf z. B. Besuch empfangen und kann andere Personen gelegentlich übernachten lassen (vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 327 f.). Problematisch ist, ob der Untermieter berechtigt ist, seinen Ehegatten, andere Familienangehörige oder einen Lebenskameraden in die von ihm genutzten Räume aufzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Zur Lösung dieser Frage ist zwischen den Interessen des Mieters und denen des Untermieters bei der Wahrnehmung des Rechts auf Wohnraum .abzuwägen. So ist m. E. in den Fällen, in denen der Untermieter sein Recht auf Wohnraum nur im Untermietverhältnis wahrnehmen kann, weil weder er selbst noch sein Ehegatte bzw. Lebenskamerad eine eigene Wohnung hat, den Interessen des Untermieters der Vorrang einzuräumen. Dagegen haben die Interessen des Mieters den Vorrang, wenn der Ehegatte oder Lebenskamerad des Untermieters über anderen Wohnraum verfügt. Dieser Wohnraum wäre dann gemäß §100 Abs. 3 ZGB die eheliche Wohnung; ebenso könnte der in diesem Wohnraum wohnende Lebenskamerad den anderen aufnehmen. Im Streitfall bzw. im Vorfeld eines Rechtsstreits orientieren die Gerichte die Bürger darauf, eine Einigung abzuschließen, die mit den gesellschaftlichen Interessen übereinstimmt. Insbesondere gilt dies für jene Fälle, in denen beide Ehegatten bzw. Lebenskameraden ihr Recht auf Wohnraum nur in Untermietverhältnissen wahrnehmen können. Hierbei sollte unter vorheriger Abwägung der Interessen sowohl beider Untermieter als au,ch beider Mieter den jeweiligen Partnern die Entscheidung überlassen bleiben, welchen Wohnraum sie zur gemeinsamen Lebensführung nutzen wollen. Das Untermietverhältnis wird grundsätzlich nach § 128 Abs. 3 i. V. m. §§ 120 bis 123 ZGB beendet. Ein Problem ergibt sich dann, wenn der Untermieter als Partner einer Lebensgemeinschaft den anderen aufgenommen hat und die Lebensgemeinschaft' gelöst wird. In solchen Fällen kann der Untermieter als rechtmäßiger Besitzer des Wohnraums gemäß § 33 Abs. 2 und 3 ZGB gegen den anderen Partner auf Räumung klagen. Das gilt jedoch nur dann, wenn nicht beide Lebenskameraden Partner des Untermietverhältnisses sind (vgl. Abschn. IV Ziff. 2 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O.; BG Dresden, Beschluß vom 7. April 1980 - 8 BZR 141/80 - [NJ 1980, Heft 12, S. 574]). Verstirbt ein Bürger, der allein Untermieter einer Wohnung ist, dann kann der Mieter gleichfalls nach § 33 Abs. 2 und 3 ZGB vom Partner der Lebensgemeinschaft verlangen, daß dieser die Wohnung räumt, weil mit dem Tod des Untermieters das Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Mieter endet. Sind dagegen beide. Partner der Lebensgemeinschaft auch Vertragspartner des Untermiet Verhältnisses, dann kann bei einer Lösung der Lebensgemeinschaft jeder der Partner nach § 78 Abs. 1 ZGB die Änderung des Untermietvertra-ges verlangen. KLAUS GOLDHAMMER, amt. Direktor des Kreisgerichts Zerbst;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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