Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 113 (NJ DDR 1984, S. 113); Neue Justiz 3/84 113 tungern bzw. ihre Weiterverwendung durch Rechtsvorschriften und betriebliche Weisungen geregelt sind und der Aufgabenstellung kein schöpferisch zu lösendes Problem zugrunde gelegen hat. Da eine entsprechende Beratung mit dem Kollektiv erfolglos blieb, wandte sich der Kläger an die Konfliktkommission mit dem Antrag, die Rechtsunwirksamkeit der Neuerervereinbarung festzustellen. Der Antrag wurde abgewiesen. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts wies das Bezirksgericht als unbegründet ab. Es vertrat hierzu die Auffassung, die schöpferische Lösung liege darin, daß die'Verklagten mit ihrem vereinbarungsgemäß vorgelegten Ergebnis die Voraussetzungen für die Realisierung der Festlegungen in den Rechtsvorschriften und betrieblichen Anweisungen geschaffen hätten. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den ausreichend festgestellten Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Die Ursache dafür liegt vor allein darin, daß das Bezirksgericht das Anliegen und die Zielstellung der Rechtsvorschriften über die Vorbereitung, den Abschluß und den Inhalt von Neuerervereinbarungen nicht ausreichend beachtet hat. Neuerervereinbarungen haben zum Ziel, das Schöpfertum der Neuerer zu fördern (§ 14 Abs. 1 NVO). Sie werden zur Lösung einer Aufgabe gemäß § 13 NVO abgeschlossen, wenn Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad dieser Aufgabe das organisierte und planmäßige Zusammenwirken von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz erfordern und diese Gemeinschaftsarbeit zur Förderung des Schöpfertums der Neuerer beiträgt (§ 3 Abs. 1 der 2. DB zur NVO Aufgaben der Leiter beim Abschluß von Neuerervereinbarungen vom 25. Juni 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 333). Im Streitfall haben die Gerichte zu prüfen, ob die Neuerervereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hierin eingeschlossen ist die Prüfung, ob Inhalt und Zielstellung der abgeschlossenen Neuerervereinbarung einem Zweck entsprechen, für den die Rechtsvorschriften den Abschluß von Neuerervereinbarungen zulassen (vgl. Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 [GBl. I Nr. 45 S. 413]). Im vorliegenden Fall bestand die in der Neuerervereinbarung dem Kollektiv gestellte Aufgabe darin, den Bauzustand der Gebäude festzustellen und mit dem IAG die Gespräche zur Übernahme dieser Gebäude in seine Rechtsträgerschaft und zur weiteren Nutzung zu führen. Hierzu waren Lösungen nicht erforderlich. Zur Prüfung von Möglichkeiten, Baustelleneinrichtungen an Dritte zu verkaufen, war der Betrieb nach den Rechtsvorschriften ohnehin verpflichtet. Hierzu sind entsprechende Festlegungen in der AO (Nr. 1) über die effektive Gestaltung von Baustelleneinrichtungen vom 5. September 1978 (GBl. i Nr. 32 S. 351) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 4. Dezember 1979 (GBl. I 1980 Nr. 2 S. 23) getroffen worden. In Übereinstimmung damit wird in einer ab 1. Januar 1981 gültigen Organisationsanweisung des Klägers bestimmt: „Entsprechend der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung, den Aufwand für Baustelleneinrichtungen spürbar zu senken, ist eine Nachnutzung bzw. ein Verkauf von vorgenannten Einrichtungen an Dritte anzustreben.“ Gemeint waren- damit Tagesunterkünfte und andere Einrichtungen des allgemeinen Baustellenbereichs. Damit war zugleich der Hinweis in den zeitlich früher gefertigten bautechnischen Unterlagen auf einen Abriß der Baustelleneinrichtung überholt. Die Rechtsvorschriften und betrieblichen Anweisungen wiesen zugleich den prinzipiellen Weg, den Abriß von Baustelleneinrichtungen zu vermeiden und diese volkswirtschaftlich effektiv zu verwenden. Die notwendigen Maßnahmen hierzu im Einzelfall sind rein organisatorischer Natur und erfordern keine schöpferischen Lösungen. Die vom Kreisgericht gehörten Mitglieder des Kollektivs haben bestätigt, daß sie den Bauzustand geprüft, kleine Reparaturen vorgenommen und Gespräche mit dem IAG geführt haben. Hierin liegt aber keine Aufgabenstellung, wie sie § 14 NVO und § 3 Abs. 1 der 2. DB zur NVO fordern. Die Tatsache, daß der Kläger eine analoge Aufgabenstellung in den Plan Wissenschaft und Technik aufgenommen hatte, hat auf die rechtliche Beurteilung des Inhalts der Neuerervereinbarung keinen Einfluß. Aus diesen Gründen war die mit den Rechtsvorschriften (§§ 13 Ziff. 2, 14 NVO; § 3 Abs. 1 der 2. DB zur NVO) nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben. Auf der Grundlage des ausreichend geklärten Sachverhalts hatte der Senat in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. - Familienrecht § 24 FGB. 1. Der Entscheidung über den Sinngehalt einer Ehe gemäß § 24 FGB sind die Grundsätze des FGB zur ehelichen Gemeinschaft und Gestaltung der Familienbeziehungen zugrunde zu legen. 2. Umstände, die auf eine enge Verbundenheit der Ehegatten in der Vergangenheit hinweisen, ermöglichen für sich allein keine zutreffenden Schlußfolgerungen auf den Sinngehalt der Ehe zur Zeit des Gerichtsverfahrens. Es ist stets auch zu prüfen, in welchem Maße die Bindungen der Ehegatten durch den Konflikt beeinträchtigt wurden und welche Voraussetzungen es für seine Überwindung tatsächlich gibt. 3. Allein der Wille eines Ehegatten zur Fortführung der Ehe ist keine ausreichende Grundlage für deren Erhaltung, solange nicht auch auf seiten des anderen Ehegatten Voraussetzungen dafür vorliegen oder weitere Umstände, die für die Erhaltung der Gemeinschaft sprechen, gegeben sind. OG, Urteil vom 22. November 1983 - 3 OFK 38/83. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im Jahre 1944 geschlossen. Das Kreisgericht und auf die Berufung des Klägers das Bezirksgericht haben die Scheidungsklage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die seit vier Jahrzehnten bestehende Ehe sei im wesentlichen ohne nennenswerte Störungen verlaufen. Seit 1978 lebe der Kläger von der Verklagten getrennt und unterhalte seit dieser Zeit intime Beziehungen zu einer anderen Frau. Die Verklagte habe stets zum Kläger gehalten. Der Kläger habe mehrjährige Qualifizierungen absolviert. Der Verklagten habe deshalb überwiegend allein die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes oblegen. Sie sei bereit, die Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau zu verzeihen. Der Kläger könne jederzeit zu ihr zurückkehren. Allein die Tatsache, daß er seit mehreren Jahren von der Verklagten getrennt lebe, könne kein Maßstab für die Einschätzung sein, ob das Scheidungsbegehren begründet ist. Im Verhältnis zur langen Dauer der Ehe seien die Jahre der Trennung nicht so beachtlich, daß eine Fortführung der Ehe ausgeschlossen sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Entscheidung über den Sinngehalt einer Ehe gemäß § 24 FGB sind die Grundsätze des Familiengesetzbuchs zur ehelichen Gemeinschaft und Gestaltung der Familienbeziehungen zugrunde zu legen (vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1980, Heft 2, S. 52). Das hat das Bezirksgericht nicht getan. Anderenfalls hätte es erkennen müssen, daß die Ehe der Prozeßparteien bereits seit Jahren nicht mehr diesen Grundsätzen entspricht. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts leben die Ehegatten seit 1978 getrennt. Ab 1980 gab es nachdem der Kläger mit der Frau, bei der er lebt, in einen anderen Ort verzogen war keine Kontakte zwischen den Ehegatten. Versuche der Verklagten, mit dem Kläger in Verbindung zu treten, scheiterten an seiner ablehnenden Haltung. Seit fast fünf Jahren gibt es zwischen den Prozeßparteien keine Gemeinsamkeiten, die ihren persönlichen Beziehungen als Ehegatten entsprechen. Diese im Verfahren getroffenen Feststellungen hat das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung nicht zutreffend berücksichtigt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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