Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 31 (NJ DDR 1984, S. 31); Neue Justiz 1/84 31 Die vom Kläger gegen die Entscheidung über die Ehewohnung und die daraus folgenden Festlegungen eingelegte Berufung wurde durch das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidungen über die Ehewohnung und die damit im Zusammenhang stehenden Festlegungen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß das Wohl minderjähriger Kinder auch dann zu beachten ist, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder der Ehegatten handelt (vgl. OG, Urteil vom 3. Juli 1979 3 OFK 25/79 NJ 1979, Heft 12, S. 560). Es hat jedoch außer acht gelassen, daß die Interessen der Kinder nicht losgelöst von den weiteren Umständen des Einzelfalls betrachtet werden dürfen (vgl. OG, Urteile vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - [NJ 1976, Heft 12, S. 370], vom 16. April 1974 - 1 ZzF 3/74 - [NJ 1974, Heft 14, S. 442] und vom 17. Juli 1979 - 3 OFK 26/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 88]). Nach den bisher getroffenen Feststellungen war nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß die Interessen des fast volljährigen Sohnes der Verklagten, der nur wenige Wochen in der Ehewohnung der Prozeßparteien lebte, von solchem Gewicht sind, daß eine Entscheidung zugunsten der Verklagten erfolgen mußte. Einem Jugendlichen dieses Alters ist ein Wohnungswechsel mit seinem Erziehungsberechtigten durchaus zuzumuten (vgl. OG, Urteil vom 20. November 1979 3 OFK 41/79 - NJ 1980, Heft 5, S. 235). Die bisherigen Feststellungen lassen erkennen, daß der Kläger ein begründetes Interesse am Zuspruch der Ehewohnung hat (vgl. OG, Urteil vom 22. Mai 1979 3 OFK 15/79 NJ 1980, Heft 3, S. 138). Er ist seit 1978 Mitglied der AWG. Durch ihn wurden im Jahre 1979 die genossenschaftlichen Leistungen für die Zuweisung einer AWG-Wohnung erbracht, ohne daß das im Hinblick auf die Ehe mit der Verklagten geschah. Diese wurde im März 1982 geschlossen und war von kurzer Dauer. Ungeachtet dieser Umstände, die zweifellos zugunsten des Klägers sprechen, wäre es erforderlich gewesen, den Hinweisen der AWG in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Genossenschaft durch Vernehmung von Zeugen bzw. Beiziehung der Akten des angeführten Gerichtsverfahrens nachzugehen. Wenn so schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers nachgewiesen wurden, daß sein Ausschluß aus der AWG gerechtfertigt wäre, könnten die weiteren Umstände nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Allein die Angabe der AWG, daß der Kläger nach Informationen der Hausgemeinschaft seine Pflichten aus der Haus- bzw. Freiflächenordnung nicht erfüllt und sich nicht ständig in seiner Wohnung aufgehalten habe bzw. auch andere Bürger in seiner Wohnung übernachten ließ, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, daß er die Wohnung nicht benötige. In diesem Zusammenhang war es auch nicht gerechtfertigt, als Zeitpunkt für die Räumung der Ehewohnung durch den Kläger den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung zu bestimmen. Damit wurde außer Betracht gelassen, daß die Entscheidungen zur Ehe und zur Ehewohnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtskräftig werden können (§ 153 Abs. 1 ZPO). Die Übertragung der Rechte an einer Ehewohnung auf einen der Ehegatten soll mit einer Räumungsverpflichtung für den anderen verbunden sein, um die Rechte beider auf Realisierung der Entscheidung bzw. vorübergehende Mitnutzung der Ehewohnung bis zur Versorgung mit anderem Wohnraum hinreichend zu sichern (vgl. OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - NJ 1977, Heft 17, S. 612). § 34 FGB. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung ist den Lebensverhältnissen der Prozeßparteien besonders dann Bedeutung beizumessen, wenn erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben sind und ein Wohnungswechsel nachteilige gesundheitliche Folgen für eine Prozeßpartei mit sich bringen könnte. OG, Urteil vom 2. August 1983 - 3 OFK 29/83. Die kinderlose Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Bei der Klägerin lebt deren volljähriger Sohn aus erster Ehe. Das Nutzungsrecht an der U/a-Zimmer-AWG-Wohnung, welches von jeder Prozeßpartei unter Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand beantragt wurde, erhielt der Verklagte. Das Kreisgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß aus den beigezogenen ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Prozeßparteien sich für keine von ihnen ein Vorrecht an der Nutzung der früheren Ehewohnung ergebe. Deshalb hätten die Gründe der Ehescheidung für die Entscheidung über die Ehewohnung maßgeblich sein müssen. Die Wohnung sei dem Verklagten zu übertragen gewesen, weil die Klägerin durch die Aufnahme außerehelicher Beziehungen ausschlaggebende Ursachen für die Ehescheidung gesetzt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und das Nutzungsrecht an der Wohnung der Klägerin übertragen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist dem Kreisgericht zu Recht nicht darin gefolgt, daß im vorliegenden Verfahren die Umstände der Ehescheidung für die Entscheidung über die Ehewohnung maßgeblich seien (vgl. OG, Urteil vom 3. Juli 1979 3 OFK 25/79 NJ 1979, Heft 12, S. 560). Von diesem richtigen Standpunkt aus wäre es erforderlich gewesen, den Lebensverhältnissen der Prozeßparteien Bedeutung beizumessen und sie insbesondere im Zusammenhang mit den bereits vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Prozeßparteien weiter aufzuklären. Zu den Lebensverhältnissen der Klägerin konnte den Darlegungen ihres zwanzigjährigen Sohnes, er wolle mit ihr sowie ihrem Lebensgefährten in der Wohnung künftig Zusammenleben, keine solche Bedeutung beigemessen werden, wie es durch das Bezirksgericht geschehen ist. Es wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, daß für den Sohn in absehbarer Zeit ohnehin eine Veränderung seines Lebensbereichs ein-treten dürfte (vgl. OG, Urteil vom 20. November 1979 3 OFK 41/79 NJ 1980, Heft 5, S. 235). Dem Fakt, daß sich der Partner der Klägerin in der Ehewohnung aufhält, kann unter den gegebenen Umständen und in Verbindung mit den Gründen der Ehescheidung keine Bedeutung zukommen. Ihm steht kein Nutzungsrecht an der AWG-Wohnung zu. Im übrigen wurde in der Kassationsverhandlung von seiten der Klägerin mitgeteilt, daß er mit seinem volljährigen Sohn in einer eigenen 2-Raum-Wohnung lebt. Im vorliegenden Verfahren hätte vor allem geklärt werden müssen, welche nachteiligen gesundheitlichen Folgen ein Wohnungswechsel und die eventuellen Verpflichtungen für eine weitere AWG-Wohnung für jede Prozeßpartei mit sich bringen könnten. Das Bezirksgericht geht in seinem Urteil von der Feststellung aus, daß die Klägerin zu 60 Prozent körpergeschädigt sei. Im Gutachten wird auf einen respiratorischen Körperschaden von 60 Prozent hingewiesen. Es wäre deshalb notwendig gewesen, den Gutachter zu befragen, ob diese 60prozentige Schädigung der Atmungsorgane einem entsprechenden Körperschaden gleichzusetzen ist. Offen geblieben ist auch die Frage, welche körperlichen Belastungen der Klägerin angesichts ihrer Erkrankung in Verbindung mit einem Umzug zuzumuten sind. In diesem Zusammenhang hätte das Bezirksgericht auch zu beachten gehabt, daß die frühere Ehewohnung keine Beschaffenheit und Lage aufweist, die einem bestimmten Krankheitsbild angepaßt ist, wie dies z. B. bei Versehrtenwohnraum der Fall ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Verklagten wäre zu beachten gewesen, daß das vom Kreisgericht beigezogene Gutachten wegen der psychischen Erkrankung und des existenten Suizidrisikos auf die Notwendigkeit hinweist, daß für ihn stabile soziale Bedingungen bestehen müssen. Das Bezirksgericht hätte unter den gegebenen Umständen in seinem Urteil den Verklagten nicht auf dife Lösung der Wohnungsprobleme im Rahmen seiner AWG-Mitgliedschaft verweisen dürfen, ohne sich vor der Entscheidung Klarheit darüber zu verschaffen, ob bzw. wann und in welcher Weise das Wohnungsproblem des Verklagten gelöst werden könnte. Die im Urteil des Bezirksgerichts enthaltenen Hinweise ste-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit ; die Bestimmung und Realisierung solcher Abschlußvarianten der Bearbeitung Operativer Vorgänge, die die Sicherung strafprozessual verwendbarer Beweismittel ermöglichen.

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