Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 504 (NJ DDR 1983, S. 504); 504 Neue Justiz 12/83 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 46 ZPO; §§ 54, 56 AGB. 1. Eine gerichtliche Einigung, mit der eine fristlose Entlassung zurückgenommen und statt dessen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, verstößt dann gegen die Grundsätze des sozialistischen Rechts, wenn damit die wahre Sach- und Rechtslage verschleiert wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die fristlose Entlassung berechtigt war und der Aufhebungsvertrag nur durch die Interessenlage des Werktätigen bestimmt wurde. 2. Wird nach einer Kündigung durch den Betrieb während der Kündigungsfrist eine fristlose Entlassung ausgesprochen, wird das Arbeitsrechtsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die fristgemäße Kündigung wird damit gegenstandslos. 3. Einzelne Vorkommnisse, denen bei isolierter Betrachtung nicht das Gewicht einer schwerwiegenden Verletzung der Arbeitsdisziplin beizumessen ist, können bei umfassender Würdigung dennoch eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Werktätiger wiederholt und in ständig kürzeren Zeitabständen gegen elementare Verhaltensanforderungen verstößt, überheblich und gegenüber Leitern zunehmend aggressiv auftritt und damit trotz aller erzieherischen Einflußnahme die auf Ordnung und Disziplin gerichteten Maßnahmen des Betriebes bewußt negiert. OG, Urteil vom 16. September 1983 - OAK 28/83. Der Kläger war beim Verklagten als Leiter einer Eisdiele beschäftigt. Wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Nichtauslastung der Arbeitszeit wurde ihm am 2. Februar 1982 ein Verweis erteilt. Im Mai 1982 gab der Kläger wiederholt zu Beanstandungen Anlaß. Weil er sich im Juli 1982 nach Geschäftsschluß mehrmals länger als notwendig zum Teil bis gegen Mitternacht mit anderen Mitarbeitern in den Geschäftsräumen aufgehalten und am 17. Juli 1982 die Arbeitszeit nicht voll ausgelastet hatte, erhielt er am 3. August 1982 einen strengen Verweis. Am 30. September 1982 kündigte der Verklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsrechtsverhältnis zum 30. Dezember 1982. Zuvor hatte der Kläger das ihm vom Verklagten unterbreitete Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrags (als Büfettier in einem Kulturhaus) bzw. eines Überleitungsvertrags (als Kellner in einer Gaststätte) abgelehnt Die Kündigung wurde mit der Nichteignung des Klägers für die vereinbarte Arbeitsaufgabe als Leiter einer Handelseinrichtung begründet. Da die Eisdiele Ende September 1982 aus technischen Gründen geschlossen werden mußte, wurde dem Kläger eine Arbeit als Büfettleiter im Kulturhaus zugewiesen. Hier kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen der Gaststättenleiterin und dem Kläger, weil dieser nicht bereit war, entsprechend den Erfordernissen zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben Abend- und Nachtdienst zu leisten. Deshalb wurde gegen ihn am 22. Oktober 1982 erneut ein strenger Verweis ausgesprochen. Trotzdem setzte der Kläger am 23. und 24. Oktober 1982 sein arbeitspflichtverletzendes Verhalten durch erheblichen Alkoholgenuß während der Arbeitszeit, Beleidigungen gegenüber der Gaststättenleiterin und das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes fort. Daraufhin sprach der Verklagte am 28. Oktober 1982 die fristlose Entlassung des Klägers aus. Der Kläger hat gegen die beiden strengen Verweise, die fristgemäße Kündigung und die fristlose Entlassung Einspruch eingelegt. Soweit es die Disziplinarmaßnahmen (zwei strenge Verweise und die fristlose Entlassung) betrifft, wurde das Verfahren an das Kreisgericht herangezogen. Dieses wies sämtliche Einsprüche des Klägers als unbegründet ab. Bezüglich der fristgemäßen Kündigung wies die Konfliktkommission den Einspruch des Klägers ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Kreisgericht als unbegründet abgewiesen. Nach Berufung des Klägers gegen die beiden Entscheidungen des Kreisgerichts beide Verfahren wurden vom Bezirksgericht miteinander verbunden kam es vor dem Bezirksgericht zu einer Einigung. Der Verklagte nahm den strengen Verweis vom 3. August 1982, die fristlose Entlassung und die mit Wirkung zum 30. Dezember 1982 ausgesprochene Kündigung zurück und schloß mit dem Kläger zum 30. Dezember 1982 einen Aufhebungsvertrag ab. Außerdem verpflichtete er sich, an den Kläger für die Zeit vom 28. Oktober 1982 bis zum 30. Dezember 1982 entgangenen Verdienst in Höhe der Differenz zwischen seinem bisherigen Lohn und dem Durchschnittslohn als Büfettleiter im Kreiskulturhaus zu zahlen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, die gerichtliche Einigung zu kassieren, da diese mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts nicht im Einklang stehe und deshalb das Gesetz verletze. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Arbeitsrechtsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet, wenn es nach einer vom Betrieb ausgesprochenen Kündigung aus betrieblicher Sicht notwendig ist, während der Kündigungsfrist von der schwersten Disziplinarmaßnahme, der fristlosen Entlassung, Gebrauch zu machen. Die fristgemäße Kündigung wird damit gegenstandslos. Da sich im vorliegenden Fall der Verklagte mit Wirkung vom 28. Oktober 1982 für eine fristlose Entlassung entschieden hat, wäre weder eine Sachentscheidung des Kreisgerichts bezüglich der fristgemäßen Kündigung noch deren Einbeziehung in die gerichtliche Einigung vor dem Bezirksgericht erforderlich gewesen. Vielmehr wäre der Kläger insoweit zur Rücknahme seines Einspruchs anzuhalten gewesen. Die Instanzgerichte standen deshalb vor der Aufgabe, neben den Einsprüchen gegen die beiden strengen Verweise allein über die Berechtigung der fristlosen Entlassung zu befinden. Dabei ist die durch Aufnahme in das Protokoll durch das Bezirksgericht bestätigte gerichtliche Einigung schon deshalb mangelhaft, weil zu dem am 22. Oktober 1982 ausgesprochenen strengen Verweis überhaupt keine Aussage getroffen wurde. Vor allem ist aber auf folgendes hinzuweisen: In Ziff. 2.7. des Berichts des Präsidiums an die 3. Plenartagung des Obersten Gerichts wird zum Ausdruck gebracht, daß sich im Verfahren über einen Einspruch gegen eine fristlose Entlassung eine Einigung über einen Aufhebungsvertrag dann verbietet, „wenn damit die wahre Sach- und Rechtslage verschleiert wird“. Gerichtliche Einigungen solcher Art sind nur dann angebracht, wenn sich die fristlose Entlassung als nicht berechtigt erweist, der Werktätige aber an der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsrechtsverhältnisses nicht mehr interessiert ist und deshalb die Initiative zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags von ihm ausgeht. Dafür bieten im vorliegenden Fall die für den Abschluß des Aufhebungsvertrags maßgeblichen Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. So wird z. B., sofern keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Entlassung Vorgelegen haben sollten, nicht deutlich, ob der Aüfhebungsvertrag ausschließlich durch die Interessenlage des Klägers bestimmt worden ist. Vielmehr muß nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, in dem die Gründe für den Aufhebungsvertrag (Nichteignung des Klägers für die vereinbarte Arbeitsaufgabe) angegeben werden, eher davon ausgegangen werden, daß die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch die Initiative des Verklagten ausgelöst worden ist Dann hätte es zuvor jedoch des Angebots zum Abschluß eines zumutbaren Änderungs- bzw. Überleitungsvertrags durch den Betrieb bedurft (vgl. § 51 Abs. 2 AGB). Bei dem gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung muß aber vor allem die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer fristlosen Entlassung nicht gegeben, in Zweifel gezogen werden. Die Prozeßunterlagen (insbesondere die Protokolle über die wiederholt mit dem Kläger geführten Aussprachen in Durchführung von Disziplinarmaßnahmen) deuten darauf hin, daß der Kläger etwa beginnend ab Februar 1982 bis zum 24. Oktober 1982 wiederholt und in ständig kürzeren Zeitabständen gegen elementare Verhaltensanforderungen sowohl als Leiter als auch als Büfettier im Kreiskulturhaus verstoßen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 504 (NJ DDR 1983, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 504 (NJ DDR 1983, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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