Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 448 (NJ DDR 1983, S. 448); 448 Neue Justiz 11/83 strafung der Bestechung im Rat der Volkskommissare einzubringen.10 Der Rat der Volkskommissare hat am gleichen Tag diesen Auftrag mit dem Hinweis „ein hohes Minimum an Strafe für Bestechung vorzusehen sowie für jede Verleitung zur Bestechung“ bestätigt. Den von Kurski eingereichten Dekretentwurf hat Lenin überarbeitet. Das Dekret wurde am 8. Mai 1918 vom Rat der Volkskommissare in dieser Form angenommen. Maßgeblich hat Lenin auch die gesetzgeberischen Entscheidungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen beeinflußt. Der Volkskommissar für Bildungswesen hatte für die Sitzung des Rates der Volkskommissare am 4. März 1920 den Entwurf eines Dekrets über das Gerichtsverfahren gegen Jugendliche eingebracht. Lenins „Notizen und Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf“ vom gleichen Tag11 beweisen, daß er dem pädagogischen Vorgehen gegenüber straffälligen Jugendlichen Vorrang einräumte, deshalb schlug er die Verstärkung der „Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger“ vor. Lenins Hinweise zur Strafpolitik Aus den von Lenin erarbeiteten oder von ihm Unterzeichneten Dekreten mit Strafvorschriften ergibt sich, daß der junge Sowjetstaat bereits in seiner ersten, von Konterrevolution und Bürgerkrieg bedrohten Entwicklungsperiode in seiner Strafpolitik sehr differenziert vorging. Die Härte der Strafrepression bei bestimmten Verbrechen war weitgehend durch den erbitterten Widerstand der gestürzten Ausbeuterklassen bedingt. Analysiert man die Dekrete, dann wird jedoch deutlich, daß schon in den ersten Jahren der Sowjetmacht den Strafen ohne Freiheitsentzug ein verhältnismäßig breiter Raum eingeräumt worden war. Dem entsprach weitgehend auch die Praxis der Volksgerichte bei der Verhandlung von Strafsachen.12 Lenin selbst hat aus verschiedenen Anlässen immer wieder betont, daß es nicht so sehr auf eine strenge Bestrafung ankommt obwohl er eine solche in den Fällen, in denen es die Bedingungen erforderten (z. B. bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Spekulation und der Bestechlichkeit), für gerechtfertigt hielt , sondern darauf, daß eine Straftat „an die Öffentlichkeit gelangt und die allgemeine Überzeugung zerschlagen wird, daß die Schuldigen straflos ausgehen“.13 In der Unabdingbarkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sah Lenin eine der grundlegenden strafpolitischen Forderungen. Das strafpolitische Vermächtnis Lenins finden wir im Parteiprogramm der Kommunistischen Partei Rußlands (B) von 1919 formuliert, in dem es u. a. heißt: „Auf dem Gebiet des Strafrechts haben die auf diese Weise organisierten Gerichte bereits eine grundlegende Veränderung des Strafcharakters herbeigeführt, indem sie in breitem Mäße bedingte Verurteilung in Anwendung bringen, den öffentlichen Tadel als Strafmaßnahme eingeführt, an Stelle des Freiheitsentzuges Pflichtarbeit unter Belassung der Freiheit gesetzt, Gefängnisse durch Erziehungseinrichtungen ersetzt und die Anwendung der Praxis von Kameradschaftsgerichten ermöglicht haben. Die KPR vertritt die Ansicht, daß die Entwicklung des Gerichtswesens auf diesem Wege weitergeführt werden soll, und muß danach streben, daß die gesamte werktätige Bevölkerung ohne jede Ausnahme zur richterlichen Amtsausübung herangezogen wird und daß das Strafensystem endgültig durch ein System von Maßnahmen erzieherischen Charakters ersetzt wird.“14 Und in den Leninschen Notizen zum Parteiprogramm finden wir folgende, oft zitierte Bemerkungen: „1. (mehr) Prozent bedingte Verurteilung 2. (mehr) Prozent öffentlicher Tadel 3. Ersetzung der Freiheitsentziehung durch zwangsweise Arbeit bei Aufenhalt am Wohnort 4. Ersetzung der Gefängnisse durch Erziehungseinrichtungen 5. Einführung von Kameradschaftsgerichten (für bestimmte Kategorien, sowohl in der Armee als auch bei den Arbeitern).“1“ Diese Hinweise Lenins bestimmten wesentlich die „Leitenden Grundsätze zum Strafrecht der RSFSR“ vom 12. De- zember 1919, die den ersten gesetzgeberischen Versuch des jungen Sowjetstaates darstellten, die strafpolitischen Leitlinien der Sowjetmacht geschlossen darzulegen und die wichtigsten Fragen des Allgemeinen Teils des Strafrechts zu kodifizieren. Das Strafgesetzbuch der RSFSR von 1922 Die Ausarbeitung eines sowjetischen Strafgesetzbuchs begann bereits im Jahr 1918. Lenin stellte in einem Brief vom 15. April 1918 den Mitgliedern des Kollegiums der Justiz nachdrücklich die Frage nach der Kodifikation der sowjetischen Gesetzgebung.16 Es ist sicher kein Zufall, daß der Volkskommissar der Justiz, P. I. Stutschka, in einem am folgenden Tag in der „Iswestija“ publizierten Artikel über „Die revolutionären Aufgaben des Kommissariats der Justiz“ auf die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Strafgesetzbuchs hinwies. Zu einer raschen Kodifikation des sowjetischen Strafrechts kam es jedoch unter den Bedingungen des Bürgerkrieges, aber auch wegen des Widerstandes von Vertretern der Revolutionstribunale nicht. A. A. Gerzenson hat über die widerstreitenden Auffassungen im Gesetzgebungsprozeß noch im Jahre 1922 in seiner auch in Deutsch veröffentlichten Untersuchung zur Geschichte des StGB von 1922 berichtet.17 Mit dem Übergang zur „Neuen ökonomischen Politik“ (NÖP) stellte sich für den Sowjetstaat die Frage nach der sowjetischen Gesetzlichkeit neu.18 Lenin und das Zentralkomitee der KPdSU (B) drängten das Volkskommissariat der Justiz, die Kodifikationen zu beschleunigen. Am 15. Februar* 1922 befragte Lenin den Volkskommissar der Justiz schriftlich nach dem Stand der Kodifikation.10 Die Antwort von D. I. Kurski, dem damaligen Volkskommissar der Justiz, lautete: „Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auch auf die wahrhafte ägyptische Arbeit lenken, die z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts selbständig (ohne Präzedenzfälle und ohne aktive Teilnahme von Spezialisten) in den letzten zwei bis drei Monaten zu erledigen war, zu einer Zeit, da die mit Kanzleiarbeit überlasteten Mitglieder des Kollegiums buchstäblich die Nächte hindurch an der Gesetzgebung arbeiten mußten.“20 Als die Kodifikation im Mai 1922 in die entschendende Phase trat, machte sich Lenin persönlich mit dem Entwurf des Strafgesetzbuchs vertraut und empfahl zum Entwurf namentlich zu den Tatbeständen Anmerkungen, die sich auf die Bekämpfung konterrevolutionärer Verbrechen bezogen. Er schlug vor, die ‘Anwendung der Todesstrafe auf die konterrevolutionäre Tätigkeit der Menschewiki und Sozialrevolutionäre auszudehnen. Etwa zu dieser Zeit empfing er den Volkskommissar der Justiz, D. I. Kurski, und führte mit ihm ein persönliches Gespräch über den Entwurf des Strafgesetzbuchs. Obwohl Aufzeichnungen über das Gespräch nicht überliefert sind, ist anzunehmen, daß Kurski ln seiner Rede zur Begründung des Entwurfs auf der Mai-Sitzung des Zentralen Exekutivkomitees der IX. Einberufungsperiode die Hinweise Lenins berücksichtigte. Im Nachgang zu diesem Gespräch mit Kurski schrieb Lenin am 17. Mai an ihn einen Brief, in dem er zur konterrevolutionären Propaganda oder Agitation zwei Variantenentwürfe vorschlug, die in Art. 57, 58, 61 und 70 des Strafgesetzbuchs Berücksichtigung fanden. Diese Vorschläge und die dazu gemachten Bemerkungen sind für das strafpolitische Herangehen Lenins an die Strafgesetzgebung charakteristisch. Für ihn kam es wie er am Beispiel des Terrors verdeutlichte darauf an, „offen eine prinzipielle und politisch wahrheitsgetreue (nicht nur eine eng juristische) These aufzustellen, die das Wesen und die Rechtfertigung des Terrors, seine Notwendigkeit und seine Grenzen motiviert“.21 Der Tatbestand des Terrors mußte Ausdruck des politischen Verständnisses dieses Verbrechens sein. Zugleich wies Lenin darauf hin, eine so weit wie möglich gefaßte Formulierung des Terrortatbestands zu finden, „denn nur das revolutionäre Rechtsbewußtsein und das revolutionäre Gewissen legen die Bedingungen fest für die mehr oder minder breite Anwendung in der Praxis“.22 Es ist davon auszugehen, daß das für das Politbüro bestimmte Telefondiktat Lenins vom 20. Mai 1922 „Über .doppelte* Unterordnung und Gesetzlichkeit“23 wegen seiner prin-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 448 (NJ DDR 1983, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 448 (NJ DDR 1983, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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