Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 338 (NJ DDR 1983, S. 338); 338 Neue Justiz 8/1983 Familienrecht § 22 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Ein Unterhaltsverpflichteter ist im Interesse seiner unterhaltsberechtigten Kinder gehalten, einer den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften entspricht, ändert er aus persönlichen Gründen den Wohnort, was in der Regel einen Wechsel der Arbeitsstelle zur Folge hat, kann im allgemeinen eine Herabsetzung des Unterhalts berechtigt sein, wenn das frühere Einkommen nicht mehr erzielbar ist. OG, Urteil vom 16. November 1982 - 3 OFK 37/82. Die Ehe der Prozeßparteien wurde im Jahre 1979 geschieden. Das Erziehungsrecht für die 1961, 1964 und 1968 geborenen Kinder wurde der Verklagten übertragen. Der Kläger wurde zur Unterhaltszahlung für die Kinder verurteilt. Er hat den Beruf eines Karosseriebauers erlernt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhalt hatte er als Stellwerkswärter im BKW C. ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, das zur Unterhaltsfestsetzung von 90 M bzw. 105 M je Kind führte. In einer späteren gerichtlichen Einigung verpflichtete sich der Kläger, für zwei noch unterhaltsberechtigte Kinder monatlich je 140 M zu zahlen. Der Kläger hat die Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts auf je 85 M monatlich beantragt. Er hat dazu vorgetragen, daß er nach einer erneuten Eheschließung im Juni 1981 aus persönlichen Gründen mit seiner jetzigen Frau von C. nach P. verzogen sei. Durch das zuständige Amt für Arbeit habe er eine Tätigkeit als Leiter der technischen Bereitschaft eines Betriebes bekommen. Sein monatliches Nettoeinkommen habe sich verringert. Weitere Bewerbungen, so für Arbeitsstellen in seinem Beruf als Karosseriebauer, seien erfolglos geblieben. Die Darlegungen des Klägers wurden im Verfahren bestätigt. Das Kreisgericht hat den Kläger verurteilt, in Abänderung der Einigung für die beiden Kinder jeweils einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 125 M bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit zu zahlen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, C. zu verlassen. Zumindest sei es erforderlich gewesen, in P. eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Es sei daher von seinem früheren Nettoeinkommen auszugehen, das der Kläger in C. erzielt habe. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die für den Wohnungswechsel des Klägers maßgeblichen Gründe ausschließlich persönlicher Natur seien und daher keinen Einfluß auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts haben könnten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Entscheidung allein auf die Wahrung der unterhaltsrechtlichen Interessen der Kinder konzentriert. Infolgedessen hat es wesentliche, zugunsten des Unterhaltsverpflichteten sprechende Umstände nicht beachtet (vgl. hierzu OG, Urteile vom 3. Juli 1973 1 ZzF 11/73 [NJ 1974, Heft 4, S. 125] und vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 23/73 - [NJ 1974, Heft 7, S. 219]). Nach Beendigung einer Ehe durch Scheidung ist es nicht ungewöhnlich, daß ein Partner insbesondere nach erneuter Eheschließung den Wunsch hat, seinen Wohnort zu ändern. Auch wenn hierfür allein persönliche Gründe bestimmend sind, kann ein Wohnortwechsel, der in der Regel einen Wechsel der Arbeitsstelle zur Folge hat, im allgemeinen einem Bürger nicht versagt werden, weil er Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Seine Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß er im Interesse seiner unterhaltsberechtigten Kinder gehalten ist, weiterhin einer den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften angemessen ist,- so daß er aus den erzielten Einkünften die zur Sicherung eines angemessenen Lebensbedarfs der Kinder erforderlichen Mittel bereitstellen kann (vgl. Abschn. I der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]; OG, Urteil vom 16. Februar 1982 - 3 OFK 3/82 - [NJ 1982, Heft 8, S. 378]). Von dem Unterhaltsverpflichteten muß erwartet werden, daß er die ihm gebotenen Möglichkeiten für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nutzt und sich rechtzeitig, ggf. in Verbindung mit dem zuständigen Amt für Arbeit, um eine entsprechende Tätigkeit bemüht. Der Kläger hat sich, wie durch das Kreisgericht festgestellt wurde, rechtzeitig und in Verbindung mit dem zuständigen staatlichen Organ um die Aufnahme einer seiner Qualifikation entsprechenden Arbeit bemüht und die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zunächst wahrgenommen. Daß ihm letztlich keine höher vergütete Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Karosseriebauer vermittelt werden konnte, entspricht nach seinen Darlegungen den objektiv gegebenen örtlichen Besonderheiten. Mit seinem Einkommen als Leiter der technischen Bereitschaft der Handelsorganisation P. und einem Anspruch auf Jahresendprämie (1981 monatlich ca. 60 M) hat der Kläger zunächst Voraussetzungen geschaffen, um entsprechend den veränderten Umständen der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Eine Abweisung seiner Berufung aus diesen Gründen wäre somit nur gerechtfertigt gewesen, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, einen Arbeitsplatz mit einem höheren Einkommen zu erhalten, der seiner jetzigen oder erforderlichenfalls einer künftigen Qualifikation entspricht. Das wäre zu prüfen gewesen. Anmerkung: Das vorstehende Urteil veranlaßt zu folgenden Hinweisen: ln Unterhaltsabänderungsverfahren wegen Verringerung des Arbeitseinkommens auf Grund von Arbeitsplatzwechsel hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz durchgesetzt, daß jeder unterhaltsverpflichtete Elternteil im Interesse seiner unterhaltsberechtigten Kinder gehalten ist, einer den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie soll seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kräften angemessen sein, damit er aus den erzielten Einkünften die zur Sicherung eines angemessenen Lebensbedarfs seiner Kinder erforderlichen Mittel bereitstellen kann (Abschn. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18; OG, Urteile vom 4. September 1979 - 3 OFK 33/79 - [NJ 1980, Heft 1, S. 40] und vom 16. Februar 1982 - 3 OFK 3/82 - [NJ 1982, Heft 8, S. 378]). Mit dieser Forderung soll einerseits erreicht werden, daß eine unbegründete Minderung der Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten seinen Kindern nicht zum Nachteil gereicht. Das Interesse der Kinder an der Beibehaltung einer günstigen Unterhaltsregelung muß andererseits im ausgewogenen Verhältnis zu den berechtigten Interessen des Unterhaltsverpflichteten stehen. Die Gerichte sind daher verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abänderung bisheriger Unterhaltsbeträge gründlich und differenziert zu prüfen. In den Urteilen des Obersten Gerichts vom 3. Juli 1973 1 ZzF 11/73 ' (NJ 1974, Heft 4, S. 125) und vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 23/73 (NJ 1974, Heft 7, S. 219) wurde auf diese Gesichtspunkte hingewiesen und beispielhaft dargelegt, welche Fragen in Unterhallsabänderungsverfahren, ausgehend von den Umständen des Einzelfalls, zu klären wären. Mitunter lassen sich Gerichte ausschließlich von der Wahrung der Interessen der Kinder leiten. So kann allein aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen einem Bürger nicht ein Wohnort-und damit verbundener Arbeitsstellenwechsel nach erneuter Eheschließung versagt werden. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Februar 1982 (a.a.O.) mußte geklärt werden, daß aus unterhaltsrechtlicher Sicht über ein Arbeitsrechtsverhältnis hinaus keine Verpflichtung zur Aufnahme oder ständigen Aufrechterhaltung einer Nebenbeschäftigung hergeleitet werden kann. In beiden Verfahren ist den auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten gegebenen Umständen nicht ausreichend nachgegangen worden. Der Sachverhalt wäre durch Beiziehung von Auskünften der bisherigen und jetzigen Beschäftigungsbetriebe und der zuständigen staatlichen Organe gründlich zu klären gewesen. Auf dieser Grundlage hätten Feststellungen getroffen werden können, ob und welche örtlichen Besonderheiten für den Unterhaltsverpflichteten bestehen, entsprechend seiner Qualifikation eine Tätigkeit aufzunehmen. CHARLOTTE MIELICH, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 338 (NJ DDR 1983, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 338 (NJ DDR 1983, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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