Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 274 (NJ DDR 1983, S. 274); 274 Neue Justiz 7/83 ler Arbeit und zu einer Verzögerung des Beschwerdeverfahrens führen. Ist der Notar der Auffassung, daß die Beschwerde unzulässig bzw. ganz oder teilweise unbegründet ist, hat er das in der Akte zu vermerken und den Vorgang mit der Beschwerde innerhalb einer Woche dem Kreisgericht vorzulegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Notar meint, die Beschwerde sei verfahrensrechtlich unzulässig, weil sie sich lediglich gegen eine verfahrensleitende Anweisung richte, der Beschwerdeführer jedoch dabei verbleibt, daß eine beschwerdefähige notarielle Entscheidung vorliegt. Zur Tätigkeit des Kreisgerichts im Beschwerdeverfahren und zur Beschwerdeentscheidung Die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts für die Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich aus § 10 Abs. 1 NG, der entsprechend anzuwenden ist. Diese Rechtsvorschrift regelt zwar dem Wortlaut nach nur die Tätigkeit des Staatlichen Notariats. Ihre entsprechende Anwendung auf die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts ist jedoch deshalb geboten, weil sich das Beschwerdeverfahren unmittelbar an die Tätigkeit des Staatlichen Notariats anschließt, für das diese Zuständigkeitsvorschrift geschaffen wurde, und die ZPO die örtliche Zuständigkeit der Kreisgerichte für die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht regelt. Bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts ist zu beachten, daß es Landkreise und Stadtbezirke gibt, in denen zwar kein Staatliches Notariat, jedoch ein Kreisgericht besteht. So hat über die in einer Erbschaftsangelegenheit erhobene Besdhwerde das Kreisgericht zu entscheiden, in dessen Bereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 NG), und zwar unabhängig davon, in welchem Kreis bzw. Stadtbezirk sich das Staatliche Notariat befindet, das die mit der Beschwerde ange-fochtene Entscheidung erlassen hat. Das gilt ebenso für Beschwerden in familienrechtlichen Angelegenheiten und in Hinterlegungssachen. Die jeweilige funktionelle Zuständigkeit des Kreisgerichts folgt aus der rechtlichen Zuordnung der betreffenden Notariatssache. So hat über Beschwerden in Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten (§§ 24 bis 36 NG) sowie in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§ 37 NG) die Kammer für Zivilrecht zu entscheiden, während für Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Annahme an Kindes Statt (§ 38 Abs. 3 Satz 2 NG) die Kammer für Familienrecht zuständig ist. In Hinterlegungssachen (§§ 39 bis 41 NG) richtet sich die funktionelle Zuständigkeit danach, ob eine Sache oder Geld zur Erfüllung einer zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Forderung hinterlegt worden sind. Für eine eventuelle Verhandlung und Entscheidung des Kreisgerichts über die Beschwerde finden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NG die §§ 8 bis 146 ZPO (Verfahren vor dem Kreisgericht) entsprechende Anwendung. Zu beachten sind auch die grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ZPO, soweit sie mit dem besonderen Charakter des Beschwerdeverfahrens vereinbar sind. So stehen dem Beschwerdeführer die in § 3 ZPO genannten prozessualen Rechte i zu. Er kann sich nach § 3 Abs. 3 und 4 ZPO bei der Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren durch einen Prozeßbevollmächtigten insbesondere durch einen Rechtsanwalt3 vertreten lassen. Der Staatsanwalt kann gemäß § 7 ZPO am Beschwerdeverfahren mitwirken.4 Das Kreisgericht kann im Beschwerdeverfahren weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§17 Abs. 2 Satz 1 NG). Da es sich bei den Verfahren vor den Staatlichen Notariaten nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen sich Prozeßparteien gegenüberstehen, ist dies auch bei einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Weder das Staatliche Notariat noch solche Personen, die die mit der Beschwerde angefochtene notarielle Entscheidung für richtig halten, sind etwa „Prozeßparteien“ des Beschwerdeverfahrens. Bürger und Betriebe, deren Rechte durch die Beschwerde berührt werden, sind „weitere Beteiligte“ i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 NG.5 Das gilt auch für ein Beschwerdeverfahren, das sich an ein Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses (§§ 425 ff. ZGB i. V. m. §§ 34 ff NG) anschließt.® Im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 f. NG, § 59 GVG gibt es somit keinen Beschwerdegegner. Aus diesen Gründen ist u. E. entgegen anderen Auffassungen7 in diesem Beschwerdeverfahren auch eine entsprechende Anwendung der §§ 158, 159 ZPO nicht möglich. Im Beschwerdeverfahren sind an die Sachaufklärung die gleichen Anforderungen wie in jedem anderen gerichtlichen Verfahren zu stellen. Die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Pflicht des Gerichts zur konzentrierten Durchführung des Verfahrens und zur Aufklärung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts besteht auch hier. Erforderlichen! falls ist erst nach mündlicher Verhandlung über die Beschwerde zu entscheiden.8 An einer mündlichen Verhandlung sind Schöffen zu beteiligen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG); die §§ 42 ff. ZPO über die mündliche Verhandlung sind entsprechend anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist dann erforderlich, wenn die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen geboten ist. Wurde mündlich verhandelt, haben die Schöffen auch an der Entscheidung über die Beschwerde mitzuwirken und diese zu unterschreiben (§ 84 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann ein Zeuge oder Sachverständiger auch außerhalb der mündlichen Verhandlung vernommen werden. Der Beschwerdeführer ist davon zu benachrichtigen; er kann an der Beweisaufnahme teilnehmen (§ 54 Abs. 2 bis 4 ZPO). Wird die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung getroffen, entscheidet der Richter als Vorsitzender der betreffenden Kammer allein (§ 84 Satz 2 ZPO i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 4 GVG). Die Entscheidung des Kreisgerichts ergeht stets als Beschluß. Gemäß § 17 Abs. 3 NG kann das Kreisgericht die Entscheidung des Staatlichen Notariats auf heben, anderweitig entscheiden oder die Beschwerde abweisen. In der Regel wird das Kreisgericht dann, wenn es eine unrichtige Entscheidung aufhebt, eine eigene Sachentscheidung treffen. Ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, kann das Kreisgericht unter Aufhebung der notariellen Entscheidung die Sache mit entsprechenden Hinweisen zur erneuten Entscheidung an das Staatliche Notariat zurückgeben, das dann nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts erneut zu entscheiden hat. Nach Beendigung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Staatliche Notariat solche Handlungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen, die ihm Vorbehalten sind und nicht den Gerichten obliegen. Hat z. B. das Kreisgericht auf die Beschwerde eines Bürgers den Beschluß des Staatlichen Notariats aufgehoben, durch den der Antrag dieses Bürgers, ihn zum Vormund für seinen entmündigten Sohn zu bestellen, zurückgewiesen wurde, dann hat das Staatliche Notariat und nicht das Gericht diesen Bürger zu bestellen, ihn zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten und ihm den Ausweis als Vormund auszuhändigen (§ 37 Abs. 1 NG). Aus dem demokratischen Zentralismus folgt, daß das Staatliche Notariat bei der weiteren Bearbeitung des Verfahrens an die in der Begründung der Beschwerdeentscheidung enthaltene Rechtsauffassung des Kreisgerichts gebunden ist. Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts ist nicht vorgesehen. Der Beschluß des Kreisgerichts, durch den über eine Beschwerde gegen eine notarielle Entscheidung befunden wurde, unterliegt jedoch wie jede andere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung der Kassation gemäß §§ 160 ff. ZPO. Wurde der Antrag eines Bürgers oder Betriebes vom Staatlichen Notariat zurück gewiesen und hatte auch seine Beschwerde keinen Erfolg, kann er nach Beibringung weiterer Beweismittel erneut einen Antrag gleichen Inhalts beim Staatlichen Notariat stellen. Sind die Aufgaben des Antragstellers nunmehr hinreichend bewiesen, ist dem Antrag zu entsprechen. Der im früheren Verfahren ergangene Beschluß des Kreisgerichts steht dem nicht entgegen. Einem erneuten Antrag kann allerdings dann nicht entsprochen werden, wenn in derselben Sache bereits eine andere Entscheidung des Staatlichen Notariats vorliegt. So darf z. B. kein anderslautender Erbschein erteilt werden, solange nicht die Unrichtigkeit eines früher erteilten Erbscheins fest-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 274 (NJ DDR 1983, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 274 (NJ DDR 1983, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der Taktik des Gegners, insbesondere konkret auf die Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X