Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 192 (NJ DDR 1983, S. 192); 192 Neue Justiz 5/83 tigt, die Bevölkerung beunruhigt oder das Volkseigentum bzw. die Volkswirtschaft erheblich geschädigt wurden. Die Beauftragung von Volksvertretern, Vertretern der Ausschüsse der Nationalen Front, der Gewerkschaften, der ABI, anderer gesellschaftlicher Organisationen oder von Kollektiven der Werktätigen als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger erfolgt, um die Unduldsamkeit der Gesellschaft gegenüber derartigen Angriffen besonders sichtbar zu machen und die Bereitschaft der Werktätigen für die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit weiter zu fördern. Ihr Auftreten in der Hauptverhandlung entspricht der Bedeutung ihrer Stellung im Verfahren, trägt zur Wahrheitsund gerechten Urteilsfindung sowie zur Wirksamkeit des ' Strafverfahrens bei. Als besonders wirksame Form der Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren haben sich Bürgschaften (§ 57 StPO) bewährt. In den Entscheidungen der Gerichte der Hauptstadt werden seit mehreren Jahren in über 20 Prozent der Fälle Bürgschaften bestätigt In der Leitungstätigkeit achten wir darauf, daß ungerechtfertigte unterschiedliche Ergebnisse in den Stadtbezirken bei der Gewinnung von Bürgen bzw. bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Bürgschaften überwunden werden. Gegenwärtig werden fast ausschließlich kollektive Bürgschaften bestätigt. Da ihre Qualität unterschiedlich ist und von der politischen Reife des jeweiligen Kollektivs mitbestimmt wird, achten wir darauf, daß in Übereinstimmung mit der Leitung des Untersuchungsorgans und der Staatsanwaltschaft Unterstützung und Hilfe bei der Vorbereitung und Ausgestaltung gewährt werden. Dadurch soll erreicht werden, daß alle Bürgschaften stets auf die Einheit von Erziehung und Selbsterziehung ausgerichtet sind, den Freizeitbereich der Straftäter mit erfassen und genügend individuell ausgestaltet sind. So wird Formalismus verhindert, und es werden die zielgerichtete Einflußnahme des Kollektivs und die eigenen Anstrengungen des Verurteilten auf jene Umstände und Verhaltensweisen gelenkt, die im Interesse der Erziehung, Wiedergutmachung und Bewährung vorrangig verändert werden müssen. Nach unseren Erfahrungen ist es erforderlich, erkennbare Bereitschaften zur Übernahme einer Bürgschaft im frühesten Verfahrensstadium, möglichst also bereits im Ermittlungsverfahren zu beachten. Das betrifft vor allem die notwendige Unterstützung für die konkrete Ausgestaltung von Bürgschaften. Reagieren die Gerichte erstmals in der Hauptverhandlung auf bereits vorhandene Bürgschaftsangebote, dann ist nicht immer die notwendige Hilfe für ihre Ausgestaltung möglich. Die verstärkte Einflußnahme auf die Verbesserung der Qualität und Effektivität von Bürgschaften durch inhaltlich bessere Ausgestaltung und die konsequente Nutzung für die Bewährungskontrolle ist Hauptanliegen der Leitungstätigkeit. Mitwirkung in Arbeits- und Zivilrechtsverfahren Auch durch die gewerkschaftliche Prozeßvertretung und Mitwirkung in arbeitsrechtlichen Verfahren wird die Wirksamkeit des Verfassungsgrundsatzes der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an der staatlichen Tätigkeit bewiesen. Gewerkschaftsfunktionäre wirkten 1982 in 79 Prozent der von den Gerichten verhandelten Arbeitsrechtsverfahren in der Hauptstadt gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 ZPO mit. Hinsichtlich der Qualität des Auftretens der Gewerkschaftsvertreter, insbesondere der gewerkschaftlichen Prozeßvertreter, ist eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Sie zeigt sich u. a. am sachkundige-geren und selbstsichereren Auftreten der Prozeßvertreter. Die Aktivierung dieser gewerkschaftlichen Tätigkeit ist vor allem das Ergebnis einer zielstrebigen Anleitung durch den Bezirksvorstand des FDGB und seiner Rechtskommission. Die enge Zusammenarbeit des Stadtgerichts und der Stadtbezirksgerichte mit den zuständigen Vorständen des FDGB fördert diese Entwicklung. Besonderes Augenmerk wird dabei der Entwicklung der Prozeßvertretergruppen gewidmet, die beim Bezirksvorstand und bei den Kreisvorständen des FDGB sowie bei einigen Bezirksvorständen der Industriegewerkschaften bestehen. Die Qualifizierung der gewerkschaftlichen Prozeßvertreter unterstützen die Gerichte insbesondere durch Vermittlung von Ergebnissen der Rechtsprechung im Rahmen der Be- zirksbildungsstätte des FDGB und durch regelmäßige Auswertung wichtiger Arbeitsrechtsverfahren mit den Prozeßvertretergruppen der FDGB-KreisVorstände durch die Vorsitzenden der Kammern für Arbeitsrecht bei den Stadtbezirksgerichten. Die Richter orientieren wir darauf, die Gewerkschaftsvertreter in ihrer Funktion als Vertreter einer Prozeßpartei (soweit sie Prozeßvertreter i. S. des § 5 Abs. 1 ZPO sind) und zugleich als Vertreter der Klassenorganisation der Arbeiterklasse zu unterstützen und ihnen diesen Zusammenhang bewußt zu machen. Auch die Mitwirkung von Gewerkschaftsvertretern gemäß § 5 Abs. 2 ZPO ist wirkungsvoller geworden. Das ist besonders dann der Fall, wenn Werktätige trotz rechtlicher Beratung Forderungen stellen, die offensichtlich der Gesetzlichkeit widersprechen. Das Stadtgericht orientiert darauf, in diesen Fällen die Stellungnahme des Gewerkschaftsvertreters im Verfahren dem Werktätigen gegenüber als Ausdruck sozialistischer Gesetzlichkeit und gesellschaftlicher Notwendigkeit, vielfach aber auch der eigenen persönlichen Interessen, bewußt zu machen, den wesentlichen Inhalt dieser Darlegungen im Verhandlungsprotokoll festzuhalten und in geeigneter Weise in den Entscheidungsgründen darauf Bezug zu nehmen. Auf geeignete Weise Beauftragte von Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen im Zivilprozeß zu beteiligen, orientiert § 4 ZPO. Im Zivilrecht bewährt sich diese Mitwirkung gegenwärtig in Mietrückstandsverfahren, während die Mitwirkung in anderen gesellschaftlich bedeutsamen Verfahren (Kauf, Dienstleistung) sich dann als wenig effektiv erweist, wenn voraussehbar diese Verfahren nicht in einem Termin za beenden sind. Deshalb ist es eine Aufgabe der Gerichte, in geeigneten Fällen, in denen keine Mitwirkung vorlag, diese Verfahren auszuwerten. Zur Umsetzung der Orientierungen auf der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 18. Juni 1980 zur Wohnungsmietrechtsprechung (vgl. NJ 1980, Heft 8, S. 342 ff.) unternahmen die Gerichte der Hauptstadt große Anstrem gungen, um im Zusammenwirken mit dem Magistrat, den Räten der Stadtbezirke sowie den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) die Unduldsamkeit der Bürger besonders von Mietergemeinschaften und Hausgemeinschaftsleitungen gegen Erscheinungen der Mißachtung pünktlicher Mietzahlungspflicht entwickeln zu helfen, ln den Stadtbezirken wurden mehrere Verhandlungen gegen Mietschuldner öffentlich in den Wohngebieten durchgeführt. Vertreter der Hausgemeinschaftsleitungen und der Arbeitskollektive wirkten in diesen Verfahren mit Beispielhaft gelang das im Stadtbezirk Marzahn. Bereits die Ankündigung solcher Verfahren führt verstärkt zur Begleichung von Rückständen. Die gesellschaftlichen Kräfte werden in ihrem erzieherischen Wirken bestärkt, und die Bereiche Wohnungswirtschaft bei den örtlichen Räten, vor allem aber die KWV, entnehmen stets auch Anregungen zur Verbesserung ihrer Arbeit, speziell zum Zusammenwirken mit gesellschaftlichen Kräften. In der gerichtlichen Tätigkeit bewähren sich ferner Hinweise an die Betriebe und Arbeitskollektive über bestehende vollstreckbare Verpflichtungen (z. B. aus Unterhalts- und Mietrückständen) einzelner Werktätiger. Das trifft auch für Hinweise auf Umstände zu, die von den Kollektiven nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlungen beeinflußbar sind. Damit wird dem jeweiligen Arbeitskollektiv die Einflußnahme auf ein künftig diszipliniertes Verhalten seines Mitarbeiters ermöglicht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es gehört zu den Ausnahmen, daß Arbeitskollegen oder Mitglieder von Mietergemeinschaften zu Verhandlungen geladen werden. Beim Stadtbezirksgericht Marzahn liegen aber auch dazu gute Ergebnisse vor. Dort werden in die öffentlichen Verhandlungen gegen Mietschuldner differenziert gesellschaftliche Kräfte des Wohngebiets bereits in die Vorbereitung, aber auch in die Durchführung und Auswertung der Verhandlungen einbezogen. Auch die Einladung anderer Mietschuldner zur Verhandlung, die Verfahrensauswertung und die Vermittlung von Erfahrungen aus der gerichtlichen Tätigkeit für die gesellschaftlichen Kräfte, damit diese auf den Schuldner einwirken und zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beitragen können, verdeutlicht, welche Möglichkeiten noch erschließbar sind.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 192 (NJ DDR 1983, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 192 (NJ DDR 1983, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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