Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 188 (NJ DDR 1983, S. 188); 188 Neue Justiz 5/83 wahrsam übertragene Zahlungsmittel und Sachwerte) und sind ihm diese abhanden gekommen, kann die LPG Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen der Monatsvergütung verlangen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 LPG-G). Wurde der Schaden durch eine unter Alkoholgenuß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt, dann ist der Schädiger, wenn er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, in Höhe des direkten Schadens materiell verantwortlich. Die genannten Umstände bestimmen jeweils die obere Grenze der Ersatzpflicht für fahrlässig verursachte Schäden. Ist die monatliche Vergütung bzw. das Dreifache der monatlichen Vergütung höher als der direkte Schaden, dann richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach dem direkten Schaden. Schaden i. S. des § 39 Abs. 1 LPG-G ist u. E. die Differenz zwischen dem Bestand des genossenschaftlichen Vermögens der LPG, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Genossenschaftsbauern vorhanden gewesen wäre, und dem nach dem pflichtverletzenden Handeln vorhandenen Vermögensbestand. Er umfaßt folglich alle Minderungen des genossenschaftlichen Eigentums bzw. Vermögens und die der LPG entgangenen Einkünfte. Deshalb gehören zum Schaden auch Vermögensnachteile in Form von Produktionsausfällen. Nach § 39 Abs. 1 (2. Alternative) LPG-G ist eine Verpflichtung zum Schadenersatz auch dann gegeben, wenn durch eine „grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten“ schuldhaft solche Produktionsausfälle herbeigeführt wurden, die ein „erhebliches Ausmaß“ auf weisen. Die Frage, wie sich diese Form der Schädigung der Genossenschaft von der anderen Art der schuldhaften Verletzung des genossenschaftlichen Eigentums nach der ersten Alternative des § 39 Abs. 1 LPG-G unterscheidet, bedarf u. E. noch der wissenschaftlichen Erörterung und Klarstellung. Unter direktem Schaden i. S. des § 39 Abs. 2 LPG-G ist der der LPG durch die schädigende Handlung des Genossenschaftsbauern unmittelbar entstandene Schaden zu verstehen; er schließt folglich indirekten Schaden aus.6 In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, inwieweit fahrlässig herbeigeführte Produktionsausfälle i. S. des § 39 Abs. 1 (2. Alternative) LPG-G zum direkten Schaden gehören. Unseres Erachtens ist ausgehend vom Begriff des direkten Schadens zwischen Produktionsausfällen, die unmittelbar durch eine grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten entstehen, und solchen zu unterscheiden, die mittelbar entstehen. Treten z. B. durch eine unzureichende Versorgung von Tieren mit Futter Leistungsminderungen bei diesen auf (z. B. ein spürbarer Rückgang der sonst erreichten Milchmenge), so ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem tatsächlich erreichten Ertrag (Milchausfall) der direkte Schaden. Verenden dagegen durch eine unsachgemäße Fütterung Tiere, dann ist deren Wert der direkte Schaden (Ausfall von Produktionsmitteln) und der dadurch entstehende Produktionsausfall (z. B. Minderertrag bei Milch) der indirekte Schaden (in diesem Fall in Gestalt des indirekten Produktionsausfalls).6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Begrenzung auf den direkten Schaden wegfällt, wenn der Produktionsausfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 LPG-G). Bei der praktischen Handhabung der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern ist exakt zwischen direktem und indirektem Schaden (einschließlich direktem und indirektem Produktionsausfall) zu unterscheiden. Die in § 39 Abs. 3 Satz 2 LPG-G enthaltene Regelung (Schadenersatz bis zur Höhe des Dreifachen einer monatlichen Vergütung bei Verlust besonders übergebener Gegenstände, Zahlungsmittel oder Sachwerte) ist neu. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Form des Schadenersatzes ist u. a., daß die betreffenden Gegenstände dem Genossenschaftsbauern zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden bzw. daß ihm Zahlungsmittel und Sachwerte besonders in Gewahrsam übertragen wurden. Die LPG kann in solchen Fällen auch nur dann entsprechende Schadenersatzforderungen geltend machen, wenn sie ihrerseits alle Bedingungen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zum Schutz dieser Vermögenswerte geschaffen hat. Inhaltlich entspricht diese Regelung den Bestimmungen des § 262 Abs. 1 AGB. Zwar kennt das LPG-G den Begriff „erweiterte materielle Verantwortlichkeit“ nicht, es bestehen u. E. aber keine Bedenken, ihn auch im LPG-Recht zu verwenden. Der weiteren Diskussion bedarf jedoch, inwieweit die Vorschriften des § 262 Abs. 2 und 3 AGB (Pflichten des Betriebes zur Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit) entsprechende Anwendung finden können. In § 39 Abs. 3 Satz 3 LPG-G ist festgelegt, wie die monatliche Vergütung zu errechnen ist. Zugrunde zu legen ist ein Zwölftel der Vergütung der dem Schadenseintritt vorausgegangenen 12 Monate einschließlich des geplanten Wertes der anteiligen Jahresendzahlung. Diese Art der Bestimmung der Höhe der Monatsvergütung trägt der Spezifik der genossenschaftlichen Vergütung, insbesondere dem Prinzip der Vorschuß- und Jahresendzahlung, Rechnung und gewährleistet eine einheitliche Verfahrensweise in allen LPGs. Für Schäden, die Genossenschaftsbauern in Erfüllung von Arbeitsaufgaben unter Alkoholeinwirkung fahrlässig zum Nachteil ihrer LPG herbeiführen, kann die Genossenschaft über die in § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPG-G festgesetzten (oberen) Grenzen (monatliche Vergütung bzw. das Dreifache einer Monatsvergütung) hinaus Schadenersatz verlangen. Die in § 39 Abs. 2 LPG-G festgelegte Beschränkung der Ersatzpflicht auf den Direktschaden ist aber auch in Fällen dieser Art strikt zu beachten. In § 40 Abs. 1 LPG-G wird dem Prinzip der differenzierten Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit, das in Ansätzen bereits in § 15 Abs. 3 des LPG-Gesetzes von 1959 enthalten war, stärker Rechnung getragen. Die in diese Vorschrift aufgenommenen objektiven und subjektiven Umstände (Differenzierungskriterien) entsprechen weitgehend denen, die bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen zu berücksichtigen sind (vgl. § 253 AGB). Bei der Entscheidung über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines LPG-Mitglieds sind diese Umstände in ihrer Gesamtheit zu beachten und entsprechend ihrer Bedeutung sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Prüfung des Gesamtverhaltens des Schädigers vor und nach Begehung der schadensverursachenden Handlung zu, so die Würdigung seiner Bemühungen zur Überwindung der Schadensfolgen, seiner bisherigen Arbeitsleistungen und seiner Einstellung zu den mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten. Auch im LPG-Recht bedeutet „Differenzierung“ nicht, daß die Schadenersatzsumme immer unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze festzulegen ist. In denjenigen Fällen, in denen es die Gesamtheit aller Umstände erfordert, ist der jeweilige Spielraum für die Höhe der Ersatzpflicht voll auszuschöpfen. Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit In Übereinstimmung mit Ziff. 45 MSt fordert auch § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPG-G bei Schäden am sozialistischen Eigentum vom Vorstand solche Maßnahmen, wie die Aufdeckung und Beseitigung der Schadensursachen und der sie begünstigenden Bedingungen, die Vermeidung weiterer Schäden und die Auseinandersetzung mit dem Schädiger. Diese Maßnahmen sind zu veranlassen, wenn bei einem Schadensereignis in der LPG oder zu Lasten der LPG die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Genossenschaftsbauern als gegeben angenommen werden können. Die Überprüfung durch den Vorstand kann auch damit enden, daß der als Schädiger angesehene Genossenschaftsbauer nicht materiell verantwortlich ist, weil sein Handeln die Tatbestandsmerkmale des § 39 LPG-G nicht erfüllt (z. B. fehlender Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder Schuldlosigkeit des Genossenschaftsbauern). Eine wichtige Neuerung im LPG-Gesetz besteht darin, daß nunmehr nicht mehr die Vollversammlung, sondern der Vorstand darüber beschließt, ob und in welcher Höhe vom materiell verantwortlichen Genossenschaftsbauern Schadenersatz verlangt wird. Diese Entscheidung ist eVst dann zu tref-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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