Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 118 (NJ DDR 1983, S. 118); 118 Neue Justiz 3/83 ' existierenden und zu schaffenden Bedingungen. Es geht stets um ein abgesichertes Risiko, selbst bei Entscheidungen und Handlungen mit komplizierten Ausgangssituationen. In die Entscheidungsfindung sind nicht nur die gewünschten Varianten einzubeziehen und vorzubereiten, es müssen auch mögliche extreme positive wie insbesondere negative Alternativen mit betrachtet und bewertet werden. Das tiefere Eindringen in die objektiven Gesetze ist die unabdingbare Voraussetzung für vorzunehmende Normierungen auf diesem Gebiet. Solche Faktoren wie Varianzbreiten, Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten müssen auch einer rechtlichen Erfassung unterliegen. Unerläßlich ist der Kampf gegen den Subjektivismus im Handeln der Menschen, insbesondere gegen die Mißachtung objektiver Entwicklungstendenzen und bestehender rechtlicher wie moralischer Normen. Die im Zusammenhang mit der wissenschaftlich-technischen Revolution wachsende Verantwortung der Menschen für ihr Handeln kann nur durch eine den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erziehung zu Verantwortungsbewußtsein erreicht werden. Denken und Handeln der Menschen muß also bewußt die Kenntnis der Ziele und Aufgaben der jeweiligen Tätigkeit, der Verhaltens- und damit auch der Rechtsnormen sowie der möglichen Schäden und Gefahren einbeziehen und setzt auch das Training von Schadens- und Gefahrensituationen voraus. Im Mittelpunkt der weiteren Diskussion stand die Wertung menschlichen Handelns in den durch Wissenschaft und Technik hervorgerufenen besonderen Anforderungssituationen. Vor allem aus strafrechtlicher Sicht sprachen hierzu Dr. H. Pompoes (Oberrichter am Obersten Gericht) und Dr. K.-H. Prabutzki (Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR). Sie verwiesen darauf, daß sich die Fahrlässigkeitsregelungen des Strafrechts der DDR grundsätzlich bewährt haben. In Theorie und Praxis ist jedoch die Bewertung fahrlässigen Handelns in der Volkswirtschaft weiter zu analysieren. Dabei geht es vor allem darum, auch mittels des Rechts einerseits konsequent Verantwortungslosigkeit und Leichtfertigkeit zu bekämpfen und andererseits das Schöpfertum der Werktätigen in der Volkswirtschaft zu fördern. Dr. H. Pompoes unterstrich darum die Forderung, die rechtliche Verantwortlichkeit überhaupt für fahrlässiges Verhalten im wirtschaftlichen Bereich aus der Sicht der Komplexität objektiver und subjektiver Faktoren zu begründen. Dabei ist die Voraussehbarkeit nicht vom Stand der nach dem Eintritt der Folgen gewonnenen Erkenntnisse zu prüfen, sondern aus der Sicht des Werktätigen während seiner Entscheidung zum Handeln. Prof. Dr. sc. A. F o r k e r (Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena) sprach über die Beweisführung bei Fahrlässigkeitsdelikten und wies besonders darauf hin, daß gerade im Havariegeschehen auf Grund der oft gewaltigen Schadensfolgen und der Kompliziertheit der Prozesse die Ursachen- und Wirkungsanalyse eine Aufgabenstellung ist, die nur in enger Zusammenarbeit von Technikern, Naturwissenschaftlern, Kriminalisten und Juristen gelöst werden kann. Prof. Dr. Ing. Koch (TU Dresden) befaßte sich mit Problemen des Ingenieurrisikos. Aus der Sicht des Technikers und Bauingenieurs versteht er unter Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang die Nichtbeachtung der Höhe des Risikos. Er sieht die Ursachen des Ingenieurrisikos darin, daß in der Denk- und Arbeitsweise noch nicht durchgängig die dialektische Einheit von Notwendigkeit und Zufall beachtet und daß der Gegenstand der Entscheidung mitunter noch nicht als zeitlich verlaufender Vorgang mit zufälligen Unregelmäßigkeiten beurteilt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß das für die Vorbereitung der Entscheidung erfaßte Datenmaterial nie absolut vollständig sein kann und daß die Entscheidung unter dem Aspekt der Prognostizität der Entwicklung im wissenschaftlich-technischen Bereich zu treffen ist. Dabei differenziert er das Risiko in ein imvermeidbares Risiko (hier erfolgt eine Regelung in entsprechenden Berech-nungs- und Bauvorschriften, wobei zum Zeitpunkt ihrer Formulierung bzw. Verbindlichkeit der wissenschaftlich-techni- nische Erkenntnisstand oftmals bereits zu neuen Erkenntnissen geführt hat), in ein vermeidbares Risiko (wobei nicht selten viele kleine Fehler in ihrer Summierung zu großen Schäden führen können) und in ein vorbedingtes Risiko (hier sind insbesondere ökonomische und materiell-technische Aspekte kennzeichnend). Dr. Lange (Zentralinstitut für Arbeitsschutz beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dresden) ging davon aus, daß Entscheidungen und Handlungen gerade im wissenschaftlich-technischen Bereich mit Unbestimmtheitsfaktoren behaftet sind. Es kommt künftig verstärkt darauf an, diese Faktoren in Grenzen zu halten und zugleich Initiative und Schöpfertum der Werktätigen zu fördern. Der Stellenwert von Wahrscheinlichkeitsberechnungen für die Ermittlung eines vertretbaren Risikos ist daher auch mit rechtlichen Mitteln weiter zu erhöhen, um damit die Entscheidungsfreude der Werktätigen in der Volkswirtschaft und zugleich ihre Rechtssicherheit zielgerichtet zu fördern. Deshalb unterstrich Dr. sc. H. Dettenborn (Akademie der Wissenschaften der DDR), daß, die gewachsenen Handlungs- und Entscheidungsanforderungen neue Kriterien der Entscheidungspsychologie bedingen und daß neue Entscheidungsmodelle differenzierter aufzubereiten sind. Die Entscheidungsprozesse sind stets in ihrer Komplexität zu betrachten. Dabei können die als Grundlage der Entscheidung zu berücksichtigenden Interessen der gesamten Gesellschaft durchaus verschiedene Entscheidungen aufweisen. Das sozialistische Recht sollte hier noch stärker der Stimulierung wissenschaftlich-technischer Prozesse dienen und ein größeres Entscheidungsfeld einräumen. Daran anknüpfend unterstrich Prof. Dr. sc. T. Schönrath (Karl-Marx-Universität Leipzig) die Forderung, daß die Untersuchung fahrlässiger Handlungen nicht nur aus der Sicht des Rechtsverletzers erfolgen sollte, sondern auch unter der Sicht des angegriffenen und zu schützenden Objekts. Die interdisziplinäre Forschung zu juristischen Verantwortlichkeitsregelungen muß darauf gerichtet sein, einheitliche Kriterien für die rechtliche Verantwortlichkeit generell zu fixieren, ohne die Spezifika in den einzelnen Rechtszweigen zu negieren. Eine künftig zu lösende Frage ist die subjektive Anrechenbarkeit, wenn ein Kollektivsubjekt Rechte und Pflichten verletzt Weiter erforscht werden muß auch der Wirkungszusammenhang von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und anderen rechtlichen und außerrechtlichen Gewährleistungsmitteln. Zur Erhöhung der rechtlichen Verantwortung und des Rechtsbewußtseins der in wissenschaftlich-technischen Bereichen tätigen Werktätigen nahmen vor allem Praktiker Stellung und werteten Untersuchungen von Ordnungsstrafverfahren und Schadensanalysen hinsichtlich der Erscheinungsformen, Ursachen und Bedingungen von Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen aus. Hier wurde sichtbar, daß besonders das Nichtbeachten elementarer Rechte und Pflichten (z. B. Nichtbeachten sicherheitstechnischer Erfordernisse, mangelnde Kenntnis notwendiger Rechtsvorschriften, mangelnde Konsequenzprognosen, Gewöhnung an Rechtsverletzungen oder mangelnde Kontrolltätigkeit) zu Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen geführt haben. Zugleich ist daraus aber zu erkennen, daß bereits der projektierende Ingenieur einen großen Einfluß auf die künftige Einhaltung der Gesetzlichkeit, auf Fragen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit hat und daß allen Ingenieuren und Technikern verstärkt die für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt werden müssen. Prof. Dr. habil. H. K u 1 k a (Karl-Marx-Universität Leipzig) verwies aus der Sicht der Arbeitspsychologie auf die Notwendigkeit künftiger Forschungsarbeit, allgemeingültige Erkenntnisse für das Verhalten vor allem leitender Funktionäre in der Wirtschaft abzuleiten, diese Erkenntnisse bereits in deren Ausbildung und Qualifizierung einzubeziehen und damit stärker Rechtsverletzungen und wirtschaftlichen Schäden im wissenschaftlich-technischen Bereich entgegenzuwirken. In seinem Schlußwort unterstrich Prof. Dr. sc. W. Orsche-kowski, daß der Erfahrungsaustausch der Konferenz eine wirksame Form der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Praktikern war und kontinuierlich fortgesetzt wer- Fortsetzung auf S. 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 118 (NJ DDR 1983, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 118 (NJ DDR 1983, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu klären, wie sie in den Besitz der Informationen gelangt sind, welche Beziehung zwischen den und der betreffenden Person dem Sachverhalt bestehen und ob es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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