Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 520 (NJ DDR 1982, S. 520); 520 Neue Justiz 11/82 Jahren im Grundstück H.-Straße 13 a, wo auch seine Eltern gelebt haben. Er nutzt also das Grundstück. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr darum, daß dem Grundstück des Klägers eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße fehlt. Bei der Ortsbesichtigung ist festgestellt worden, daß entgegen dem Vorbringen der Verklagten das Grundstück des Klägers keine Z u f a h r t s möglichkeit hat. Die Sch.-Straße führt ebensowenig zu seinem Grundstück wie der N.-Weg. An das Grundstück des Klägers schließen sich in westlicher und nördlicher Richtung, also dort, wo sich die Sch.-Straße und der N.-Weg befinden, andere Wohngrund-stücke und Kleingartenanlagen an, so daß eine direkte Zufahrt zum Grundstück des Klägers nicht möglich ist. Eine Zufahrt von der H.-Straße über das Grundstück H.-Straße 13 zum Grundstück des Klägers H.-Straße 13a kann wegen der Hanglage und des Gefälles von etwa 10 bis 12 Prozent nicht geschaffen werden. Das Grundstück der Verklagten liegt ebenfalls am Hang; nur der etwa 4 m breite Vorgarten an der Längsseite des Wohnhauses der Verklagten ist als Terrasse ebenerdig. Das ist derjenige Teil des Grundstücks der Verklagten, den der Kläger als Überfahrt zu seinem Grundstück nutzen möchte. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß das Klagebegehren nach § 321 ZGB zu prüfen ist. Es kommt also darauf an, ob die mit der Klage verlangte Einräumung des Rechts auf Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks des Klägers erforderlich ist. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Es hat sich erwiesen, daß der Kläger und seine Familie das Grundstück H.-Straße 13 a ordnungsgemäß nutzen konnte, solange ihm die Voreigentümerin des Grundstücks der Verklagten das Recht eingeräumt hatte, Kohlen- und sonstige Transporte sowie die Fäkalienabfuhr über ihr Grundstück vorzunehmen. Erst seitdem die Verklagten dem Kläger die Mitbenutzung ihres Grundstücks völlig verweigern, ist eine ordnungsgemäße- Nutzung seines Grundstücks nicht mehr möglich. Brennstoffe, Kartoffeln, Baustoffe, Möbel und Fäkalien können nicht über das Grundstück H.-Straße 13 zum Wohn-grundstück des Klägers gebracht bzw. abgefahren werden. Notwendige Rettungsmaßnahmen bei Gefahr für die Bewohner und für das Grundstück H.-Straße 13 a selbst können ebenfalls nicht durch die Mitbenutzung des' Grundstücks H.-Straße 13 gesichert werden. Da es sich aber in den genannten Fällen um Maßnahmen handelt, die im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks des Klägers notwendig sind, macht sich die Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten durch den Kläger erfor- §§345 Abs. 1, 232, 341 ZGB; §81 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 i. d. F. vom 2. Januar 1951. Zur Verantwortlichkeit der Deutschen Reichsbahn für Personen- und Sachschäden, die während der vertraglichen Personenbeförderung entstehen (hier: durch Anfahren bei noch nickt beendetem Aussteigen auf einem Bahnhof), und zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. BG Erfurt, Urteil vom 18. März 1982 4 BZB 6/82. Die Klägerin erlitt beim Aussteigen aus einem Personenzug auf dem Bahnhof F. dadurch einen Unfall, daß sie vom Trittbrett stürzte und zwischen Bahnsteigkante und Schiene fiel. Ihr ist Gesundheits- und Sachschaden entstanden. Die Klägerin hat vorgetragen, für den Unfall sei die Verklagte (Deutsche Reichsbahn) verantwortlich. Die Tür des Eisenbahnwagens, in dem sie und ihr Ehemann sich aufgehalten hätten, habe sich in F. nicht öffnen lassen. Sie hätte deshalb zum nächsten Wagen gehen müssen, um aussteigen zu können. Ihr Ehemann sei vor ihr ausgestiegen. Als sie sich auf dem Trittbrett des Wagens befunden habe, habe sich der Zug in Bewegung gesetzt. Ein Abfahrtssignal habe sie nicht wahrgenommen. Der Zug hätte nicht abfahren dürfen, solange sie noch nicht ausgestiegen gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zum Schadenersatz in Höhe von 1 604 M (1104 M Schaden und 500 M Ausgleich gemäß § 338 Abs. 3 ZGB) zu verpflichten. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, der Unfall sei auf Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Es sei möglich, daß sich mitunter eine Wagentür nidit oder nur schwer öffnen lasse. Die Haltezeit des Zuges betrage in F. 30 Sekunden. Deshalb könne u. U. nicht mehr ausgestiegen werden, weil sich der Zug bereits in Bewegung gesetzt habe. Der den Zug begleitende Zugschaffner habe Sich davon überzeugt, daß kein Reisender mehr aus- oder eingestiegen sei. Dann habe er dem Lokführer die Fahrbereitschaft des Zuges gemeldet. Auch der Lokführer habe sich vor Abfahrt davorv überzeugt, daß sich kein Reisender mehr am Bahnsteig befand. Erst danach habe er den Zug in Bewegung gesetzt. / Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin sei selbst für den Schaden verantwortlich. Sie habe noch während des Anfahrens des Zuges versucht, auszusteigen, was nach § 81 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) verboten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihres Vorbringens beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: derlich. Die Verklagten waren deshalb zu verurteilen, gemäß § 321 Abs. 2 ZGB die Mitbenutzung ihres Grundstücks4 durch den Kläger zu dulden. Die Mitbenutzung besteht in der Einräumung eines Wegerechts zum Übergehen ihres Grundstücks bei der Anfuhr von Brennstoffen, Kartoffeln, Baustoffen und Möbeln, bei der Abfuhr von Fäkalien und bei notwendigen Rettungsmaßnahmen im Falle der Gefahr für das Grundstück H.-Straße 13 a und seine Bewohner. Die Verpflichtung der Verklagten war nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag des Klägers auszusprechen, allerdings nicht im vollen Umfang. Es ist vielmehr beachtlich, daß unter den konkreten Bedingungen (Nutzung einer vor dem Haus gelegenen Terrasse) zu den vom Kläger genannten Zwecken ein Recht zum Überfahren des Grundstücks der Verklagten nicht in Betracht kommen kann, Zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks des Klägers ist jedoch zu gewährleisten, daß der Kläger in den genannten Bedarfsfällen das Grundstück der Verklagten über gehen kann, wobei die Benutzung von Traghilfen z. B. Handwagen oder Schubkarren selbstverständlich eingeschlossen ist. Der Senat hat die Aufklärung des Sachverhalts durch das Kreisgericht vervollständigt. Nach rechtlicher Würdigung aller erhobenen Beweise kann der Entscheidung des Kreisgerichts nicht gefolgt werden.' Das Kreisgericht hat zu den Vorgängen des Haltens, der Abfertigung und des Weiterfahrens des Zuges auf dem Bahnsteig F. den Lokführer und den Zugschaffner vernommen. Dabei wurde festgestellt, daß der Personenzug, den die Klägerin und ihr Ehemann benutzt haben, nicht von einem Zugführer, sondern von einem Zugschaffner begleitet wird. In solchen Fällen nimmt der Lokführer die Aufgaben des Zugführers wahr. Der Zugschaffner hat bekundet, daß er nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof F. ausgestiegen ist und keinen Reisenden bemerkt hat, der ein- oder ausstieg. Da der planmäßige Aufenthalt des Zuges in F. nur 30 Sekunden beträgt, hat er dem Lokführer zur Abfahrtszeit ein Lichtsignal zur Abfahrt des Zuges gegeben. Der Lokführer hat aus dem Fenster der Lokomotive gesehen und sich über die Vorgänge auf dem Bahnsteig informiert. Er hat das ihm vom Zugschaffner erteilte Abfahrtssignal bestätigt. Die Ausfahrt aus dem Bahnhof war für den Zug frei, denn das Signal war auf grün gestellt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 520 (NJ DDR 1982, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 520 (NJ DDR 1982, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Mitarbeiter und Objekte Staatssicherheit , ins- und anschließend im Strafvollzug ich auch konkret auf die besonderewährend der Untersuchungshaft zu realisieren.

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