Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 369 (NJ DDR 1982, S. 369); Neue Justiz 8/82 369 den ist, wenn Baugruppen und Bauuntergruppen von in Serienproduktion befindlichen Fahrzeugen nicht in Anspruch genommen werden und wenn keine Ersatzteilversorgungspflicht mehr besteht. Damit wird der Zweckentfremdung von Ersatzteilen, für neuere Fahrzeuge im volkswirtschaftlichen Interesse entgegengewirkt. Die AO droht demjenigen Ordnungsstrafe an, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieser AO ohne die erforderliche Genehmigung umbaut oder aufbaut bzw. umbauen oder aufbauen läßt. Wurde die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich, aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet, kann neben einer Ordnungsstrafe das um- oder aufgebaute Fahrzeug unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Dritter entschädigungslos eingezogen werden. Das ist auch möglich, wenn mit dieser vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden. Zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit wird durch die AO Nr. 2 über Halden und Restlöcher vom 18. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 361)10 festgelegt, daß die Betriebsleiter bzw. die Leiter der zuständigen Organe Notwendigkeit, Art, Umfang und Abmaße von Absperrungen sowie Standorte und Abstände von Verbotsschildern im Bereich von Halden und Restlöchern sowie entsprechende Kon-trollmaßnahmen festzulegen haben. Die Gestaltung dieser Verbotsschilder wurde neu bestimmt; ihr Abstand ist der Übersichtlichkeit des Geländes anzupassen, darf jedoch nicht größer als 50 m sein. Ausdrücklich wurde festgelegt, daß das unberechtigte Betreten der abgesperrten oder mit Schildern gekennzeichneten Bereiche an Halden und Restlöchern verboten ist. Geänderte Ordnungsstrafbestimmungen dienen der Durchsetzung der Festlegungen dieser AO. Nunmehr kann auch gegenüber Personen, die Absperrungen oder Verbotsschilder mißachten oder diese verändern, beseitigen oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen, ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet werden. Zu diesem Zweck können ihre Personalien durch die Betriebsleiter bzw. die Leiter der zuständigen Organe oder schriftlich dazu beauftragte Mitarbeiter festgestellt werden. * Zwei Rechtsvorschriften sind auf die Durchsetzung von Anforderungen der Landeskultur und des Umweltschutzes gerichtet. Mit der VO zur Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien in der Ostsee vom 11. März 1982 (GBl. I Nr. 21 S. 405) erfüllt die DDR eine Verpflichtung als Teilnehmerstaat der Konvention über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom 22. März 1974 (Bekanntmachung über die Ratifikation der Konvention durch die DDR vom 16. Februar 1977 [GBl. II Nr. 8 S. 109]). Die VO geht davon aus, daß Wasserschadstoffhavarien vom Verursacher unverzüglich zu bekämpfen sind. Sofern die Bekämpfung durch den Verursacher nicht gesichert wird, entscheidet der Direktor des Seefahrtsamtes über notwendige Maßnahmen. Zur Bekämpfung von Havarien werden beim Seefahrtsamt der DDR eine Kommando-zentrale und zwei Stützpunkte in Rostock und in Saßnitz gebildet, deren Aufgaben und Verantwortung die VO festlegt. Eine auf Entscheidung des Direktors des Seefahrtsamtes durchgeführte Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien erfolgt gemäß § 109 Seehandelsschiffahrtsgesetz der DDR - SHSG - vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) auf Kosten des Verursachers. Von besonderer Bedeutung sind die Meldepflichten von Verursachern und Beobachtern solcher Havarien, insbesondere die Pflichten der Kapitäne von DDR-Schiffen. Unterläßt der Kapitän eines DDR-Schiffes, das eine Wasserschadstoffhavarie verursacht hat, schuldhaft die vorgeschriebene Meldung, kann Ordnungsstrafe ausgesprochen werden. Mit der 3. DB zur 5. DVO zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft Tabellen der MIK- und TIB-Werte - vom 15. März 1982 (GBl. I Nr. 21 S. 407) wird die 1. DB zur 5. DVO zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft Begrenzung und Überwachung der Immissionen und Emissionen (Luftverunreinigungen) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 31 S. 283)12 dahingehend ergänzt, daß für Schad- stoffe mit kanzerogener (krebserzeugender) Wirkung, für die gegenwärtig nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand MIK-Werte (d. h. die maximal zulässigen Konzentrationen von luftverunreinigenden Stoffen als Immissionsgrenzwerte) nicht festgelegt werden können, zur weitgehenden Risikoeinschränkung TIB-Werte (Werte der technischen Immissionsbegrenzung) auf der Grundlage technisch-progressiver Lösungen festgelegt werden. Diese sind hinsichtlich der Emissionsbegrenzung wie MIK-Werte anzuwenden. Die Anlage zur AO faßt die Anlage 1 zur 1. DB neu und enthält die Tabellen der MIK- und TIB-Werte. Aus dem Bereich Bildung und Kultur sind zwei Rechtsvorschriften hervorzuheben: In Verwirklichung der VO über die Verantwortung und die Aufgaben bei der Leitung der Berufsbildung vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 448)13 wurde die AO über die Aufgaben und Arbeitsweise der Berufsfachkommissionen bei den für die Facharbeiterberufe verantwortlichen Organen vom 25. Februar 1982 (GBl. I Nr. 15 S. 319) erlassen. Danach sind bei den Kombinaten, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, die nach der Systematik der Ausbildungsberufe14 für die Bestimmung des Inhalts und Profils eines Facharbeiterberufes verantwortlich sind, für den jeweiligen Facharbeiterberuf Berufsfachkommissionen zu bilden. Unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Erfordernisse bestimmen diese entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung und dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt den Ausbildungsinhalt des jeweiligen Facharbeiterberufes. Ihre Aufgabe besteht u. a. in der Durchführung von Berufsanalysen, der Erarbeitung der Berufs- und Qualifikationscharakteristik sowie der Ausbildungsunterlage (Berufsbild, Stundentafel, Unterrichtsorganisation, Prüfungsgebiete, Lehrpläne) sowie der Erarbeitung des Berufsbildes des Facharbeiterberufes für die Berufsberatung und von Vorschlägen für die Qualifizierung der Lehrkräfte. Die Berufsfachkommission setzt sich aus bewährten und erfahrenen Hoch- und Fachschulkadern, Meistern und Facharbeitern aus Forschung, Lehre und Entwicklung, Technologie und Produktion sowie Lehrkräften des berufspraktischen und -theoretischen Unterrichts, unter Einbeziehung von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen, zusammen. Die verantwortlichen Organe gewährleisten die systematische Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Arbeit der Berufsfachkommission; sie sind für die Prüfung und Begutachtung der Ausbildungsunterlagen und deren rechtzeitige Weitergabe an das Staatssekretariat für Berufsbildung verantwortlich. Mit der VO über die Bildung von Kollegien Bildender Künstler vom 1. April 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 349) und dem in der Anlage dazu veröffentlichten Musterstatut dieser Kollegien werden erstmals Rechtsgrundlagen für die freiwilligen Zusammenschlüsse freischaffend und gewerblich tätiger bildender Künstler geschaffen, die in kollektiver Arbeitsform gemeinsame künstlerische Arbeit leisten. Die Künstlerkollegien erlangen auf der Grundlage eines durch den Rat des Bezirks registrierten Statuts Rechtsfähigkeit. Zur Sicherung der künstlerisch-schöpferischen Tätigkeit aller Mitglieder der Künstlerkollegien streben die Kollegien langfristige Vertragsbeziehungen an; die Räte der Bezirke fördern die Einbeziehung der Künstlerkollegien in das Auftragswesen. Zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bilden die Künstlerkollegien teilbare und unteilbare Fonds, die vom eingebrachten Anteil des Mitglieds und vom Erlös der im Auftrag geschaffenen oder verkauften Kunstwerke gebildet werden. Vergütungen, die an Mitglieder der Künstlerkollegien gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung gemäß der VO zur Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 (GBl. Nr. 182 S. 1413). Für die Sozialpflichtversicherung der Mitglieder der Künstlerkollegien gilt die VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl-1 1978 Nr. 1 S. 1). Die Künstlerkoliegien können für eine nichtkünstlerische Tätigkeit mit Werktätigen Arbeitsrechtsverhältnisse begründen, deren Rechte und Pflichten sich nach dem AGB und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie nach dem Statut und der Atelierordnung der Künstlerkollegien regeln. *;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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