Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 233 (NJ DDR 1982, S. 233); Neue Justiz 5/82 233 Rechtsprechung Familienrecht §§ 19 ff. FGB. Für ein Kind, das aus gesundheitlichen Gründen einer so weitreichenden Betreuung und Pflege bedarf, daß der er-ziehungsberechtigte Elternteil zeitweilig seine Berufstätigkeit unterbricht, ist ein höherer Unterhaltsbetrag festzulegen, als die Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 vorsehen. OG, Urteil vom 5. Januar 1982 3 OFK 47/81. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für das im März 1980 geborene Kind erhielt die Verklagte. Das Kind ist von Geburt an blind und in seiner Entwicklung zurückgeblieben. Es ist nicht krippenfähig. Die Verklagte hat deshalb vorübergehend ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen. Das Bezirksgericht hat eine Einigung der Prozeßparteien bestätigt, in der sich der Kläger verpflichtet hatte, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an das Kind monatlich 150 M bis zum 12. Lebensjahr und 175 M für die Zeit danach sowie an die Verklagte bis zur Aufnahme des Kindes in einem Spezialkindergarten monatlich 100 M Unterhalt zu zahlen. Gegen die vom Bezirksgericht bestätigte Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei der Einigung sind die Prozeßparteien von einem Einkommen des Klägers ausgegangen, das nicht mit den Feststellungen des Kreisgerichts übereinstimmt. Da das Bezirksgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht erneut geprüft hat, ist nicht hinreichend sicher, ob die Prozeßparteien von dem tatsächlichen anrechenbaren Einkommen des Klägers als einer wesentlichen Grundlage für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ausgegangen sind (vgl. OG, Urteil vom 16. September 1980 3 OFK 38/79 [NJ 1981, Heft 2, S. 91]). Bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts für das Kind haben sich die Prozeßparteien richtigerweise davon leiten lassen, daß das Kind einer weitreichenden Betreuung und Pflege bedarf. Sie haben aus diesem Grund einen höheren Unterhaltsbetrag festgelegt, als die Richtsätze der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S.331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) vorsehen. Das erfolgte jedoch ohne nähere Prüfung des Lebensbedarfs des Kindes und der Möglichkeiten seiner Deckung (vgl. OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 34/80 - [NJ 1981, Heft 6, S. 279]). Der erhöhte Lebensbedarf des Kindes ist insbesondere bis zur Aufnahme in einem Spezialkindergarten durch den Aufwand an Betreuung und Pflege bedingt. Dazu gehören im allgemeinen vor allem die Kosten für einen Bürger, der die Betreuung und Pflege übernimmt, oder der Ausfall an Arbeitseinkommen des Erziehungsberechtigten, der seine Berufstätigkeit wegen des kranken Kindes zeitweise einschränkt oder unterbricht, soweit sich dadurch eine Minderung seines Anteils an den Familienaufwendungen ergibt (vgl. dazu auch OG, Urteil vom 19. November 1971 2 Zz 7/71 [NJ 1972, Heft 2, S. 56]). Zur Deckung des erhöhten Aufwands kann dem Kind möglicherweise Blinden- oder Pflegegeld nach §§11 ff. der VO über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422) zur Verfügung stehen. Um insoweit Klarheit zu gewinnen, hätte der Rat des Kreises, Abt. Sozialwesen, um Mitteilung bzw. um Entscheidung ersucht werden sollen. Zur Befriedigung des erhöhten Lebensbedarfs des Kin- des hat jedoch auch der nichterziehungsberechtigte Elternteil unter Beachtung seiner Leistungsfähigkeit angemessen beizutragen (vgl. BG Neubrandenburg, Urteil vom 5. Juli 1971 - 2 BF 17/71 - [NJ 1972, Heft 23, S. 721]; hinsichtlich der Beteiligung beider Elternteile bei Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vgl. auch OG, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 ZzF 32/75 - [NJ 1976, Heft 4, S. 113]). Der in der Einigung vereinbarte Betrag von 150 M bzw. 175 M Unterhalt dürfte insbesondere dann unzureichend sein, wenn das Kind kein Blinden- oder Pflegegeld erhält. Bei der Bemessung des Unterhalts für die Verklagte haben die Prozeßparteien richtigerweise berücksichtigt, daß sie Mütterunterstützung erhält und daß ihr, da der Kläger leistungsfähig ist, zusätzlich ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl. Ziff. 8.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung vom 26. März 1975 [NJ 1975, Heft 10, S. 296]; OG, Urteil vom 19. Februar 1980 3 OFK 1/80 - [NJ 1980, Heft 8, S. 378]). Der Zuerkennung von Unterhalt bis zur Aufnahme des Kindes in einem Spezialkindergarten ist deshalb zuzustimmen. Allerdings war es ohne exakte Feststellung der Einkommensverhältnisse des Klägers und ohne richtige Bestimmung des Unterhalts für das Kind nicht möglich, auf einen Unterhaltsbetrag für die Verklagte zuzukommen, der ihr bei hinreichender Berücksichtigung der materiellen Interessen des Klägers ihren Lebensbedarf für die Zeit bis zur Unterbringung des Kindes und Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit angemessen sichert (vgl. Ziff. 3.1. und 3.3. des angeführten Berichts an die 14. Plenartagung und W. Strasberg in NJ 1975, Heft 10, S. 296 ff.). §§ 54 Abs. 2, 56 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23. 1. Stehen sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Ergebnisse naturwissenschaftlicher Gutachten (hier: Tragezeit- und Blutgruppengutachten) entgegen, sind weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung zu nutzen. 2. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind die biostatistischen Werte eines Blutgruppengutachtens nur verwendbar, wenn sie über 90 Prozent oder unter 10 Prozent liegen. Liegen sie über 99,8 Prozent bzw. unter 0,2 Prozent, kommen sie einer direkten Vatersdiaftsfeststellung bzw. einem Vaterschaftsausschluß praktisch gleich. OG, Urteil vom 5. Januar 1982 3 OFK 45/81. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, daß sie in der Empfängniszeit für das Kind (18. Oktober 1978 bis 16. Februar 1979) nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil er mit der Klägerin zwar vor Beginn, jedoch nicht während der Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Das Kreisgericht hat die Zeugen Norbert und Ingrid W. sowie die Klägerin vernommen. Außerdem hat es ein Blutgruppengutachten eingeholt. Danach ist der Verklagte nicht als Erzeuger des Kindes auszuschließen. Nach den biostatistischen Werten des Gutachtens (92,5 Prozent) ist seine Vaterschaft wahrscheinlich. Im Ergebnis der Sachaufklärung hat das Kneisgericht den Verklagten als Vater des Kindes festgestellt. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht nochmals die Zeugin Ingrid W. vernommen. Sie erklärte, nicht mit Bestimmtheit sagen zu können, wann es zwischen den Prozeßparteien zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es müsse im Oktober gewesen sein. Später sagte sie, daß das erste Zusammentreffen im September und das zweite am 7. Oktober gewesen sei. Nach Einholung eines Tragezeitgutachtens hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 233 (NJ DDR 1982, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 233 (NJ DDR 1982, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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