Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 198 (NJ DDR 1982, S. 198); 198 Neue Justiz 5/82 Schaftsordnung ist also unverkennbar und bestimmt den Inhalt der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten. Zum Inhalt des Rechts auf Entwicklung Obwohl das Recht auf Entwicklung in einzelnen UN-Re-solutionen erwähnt wird, ist sein eigentlicher Inhalt nirgends definiert. Das hat dazu geführt, daß einzelne Juristen begonnen haben, das Recht auf Entwicklung aus anderen Rechtsprinzipien oder Rechten heraus zu begründen. So wurde eine Pflicht zur Förderung der Entwicklung aus Art. 55 und 56 der UNrCharta abgeleitet und das Recht auf Entwicklung sozusagen als ein Spezialfall der friedlichen internationalen Zusammenarbeit aufgefaßt. Es wurde sogar von einem grundlegenden Rechtsprinzip der Solidarität zwischen den Staaten gesprochen.8 Diese Konstruktion stieß besonders bei den imperialistischen Staaten auf Widerstand. Sie ist auch wenig geeignet, als Rechtsgrundlage für ein Recht auf Entwicklung zu dienen: Einerseits zieht sie zu enge inhaltliche Grenzen und bezieht das Recht auf Entwicklung nur auf Staaten, andererseits gelangt sie trotz der phantasievollen Interpretation der Art. 55 und 56 zu keinen konkreten, genügend differenzierten Aussagen. Eine andere, mehr auf den einzelnen Menschen orientierte Auffassung erklärt das Recht auf Entwicklung nicht so sehr als ein separates Recht, sondern als eine Folge aus den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten sowie aus dem Recht auf Leben, das ein Recht auf ein lebenswertes Leben ohne Hunger und Elend sei.9 So wird z. B. auf Art. 6 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie auf die Art. 22, 26, 28, und 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 hingewiesen, in denen sich Formulierungen über den Schutz des Rechts auf Leben, über das Menschenrecht auf soziale Sicherheit sowie über die freie und volle Entwicklung der Persönlichkeit jedes Menschen finden. Schließlich wird auf Art. 11 der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 15. Dezember 1966 verwiesen, der das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für jedermann anerkennt. All diesen Versuchen ist gemeinsam, daß sie das Recht auf Entwicklung aus einer Interpretation der vorhandenen Menschenrechtsdokumente, der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten sowie anderer Resolutionen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen ableiten.10 Dabei wird meist nicht auf den Rechtscharakter dieser Dokumente eingegangen, oder es wird so getan, als würde die Nichtverbindlichkeit eines Resolutionstextes dadurch geheilt, daß er immer wieder in andere Resolutionen Eingang findet.11 Auch wenn man dahingestellt läßt, ob all diese Formulierungen Recht oder Rechtsforderungen sind was natürlich ein erheblicher Unterschied ist , so bringen sie doch bestimmte Rechtsvorstellungen der Völker deutlich zum Ausdruck, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die imperialistischen Länder haben versucht, diesen Trend u. a. dadurch aufzufangen, daß sie an die Stelle des Rechts auf Entwicklung die Formel von den „basic needs“, den Elementarbedürfnissen, setzten. Ganz sicher sollen die „basic needs“ der Menschen befriedigt werden, und sicher haben sie auch einen gewissen Vorrang. Jemand, der am Verhungern ist, an Seuchen zugrunde geht oder dahinvegetiert, muß zunächst die dringendsten und primitivsten Lebensbedürfnisse besser: Überlebensbedürfnisse befriedigen, bevor er an die Wahrnehmung von Rechten denken kann. Das betrifft immerhin bereits 850 Millionen Menschen. Aber natürlich kann man die Frage der Menschenrechte und schon gar nicht die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte auf die Befriedigung von Elementarbedürfnissen reduzieren, und zwar schon deshalb nicht, weil damit die bewußte Ausübung dieser Rechte also ein aktiver, die Gesellschaft gestaltender Prozeß systematisch eliminiert würde.12 Der Versuch, damit das Recht auf Entwicklung aufzufangen, ist denn auch gescheitert. K. V a s a k hat die Theorie von der „dritten Generation“ der Menschenrechte erfunden.19 Die „erste Generation“ seien die bürgerlichen Freiheitsrechte, die zweite die sozialistischen wirtschaftlichen und sozialen Rechte, und die „dritte Generation“ seien solche Rechte wie auf Umweltschutz, Entwicklung, Frieden, Erbe der Menschheit also Rechte, in denen sich ein globales Bewußtsein der Menschheit ausdrücke. Es ist dies eine sozialreformistische Entwicklungskonzeption, die die Klassenfrage aus der Entwicklung der Menschenrechte herausinterpretiert und im Grunde keine Erklärung für den juristischen Charakter der Rechte der „dritten Generation“ gibt. Sozialistische Juristen, wie z. B. I. P. Blischtschen-k o, aber auch einige bürgerliche Juristen, sind der Auffassung1, das Recht auf Entwicklung werde am besten durch das Selbstbestimmungsrecht der Völker widerspiegelt. Sie heben hervor, daß das Selbstbestimmungsrecht keineswegs nur als Recht auf politische Unabhängigkeit verstanden werden kann, sondern auch und vor allem das Recht auf die Bestimmung des sozialen und wirtschaftlichen Status des Staates umfaßt. Mir scheint hier der erfolgversprechendste Ansatz zur Erklärung oder zumindest zum juristischen Verständnis des Rechts auf Entwicklung zu liegen. Subjekte eines Rechts auf Entwicklung Merkwürdigerweise stimmen die meisten Juristen, die sich zum Recht auf Entwicklung äußern, darin überein, daß die Subjekte dieses Rechts nicht nur Staaten, sondern auch Völker und einzelne Personen sind. Dem liegen jedoch sehr unterschiedliche juristische Konzeptionen zugrunde. Das Recht auf Entwicklung als ein subjektives Recht des Individuums wird von bürgerlichen Juristen einfach unter Hinweis auf Art. 25. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder Art. 11 der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt oder wenn es breiter gefaßt wird mit der Lebensqualität, die sich auf den einzelnen bezieht.15 Der Bericht des UN-Generalsekretärs schlußfolgert daraus, daß das Recht auf Entwicklung, bezogen auf den einzelnen Menschen, den gesamten Bereich der in der sog. International Bill of Rights enthaltenen Rechte umfaßt.15 In einer solchen Aussage verschwindet jede Spezifik eines Rechts auf Entwicklung, das wo immer es als besonderes Recht hervorgehoben wird auf die Beseitigung von Ungleichheit, Ungerechtigkeit, Diskriminierung und Unterdrückung gerichtet ist, denen sich die Völker nach der Zerschlagung des Kolonialsystems und der Herstellung ihrer politischen Unabhängigkeit unter den gegenwärtigen Bedingungen des kapitalistischen Weltmarktes ausgesetzt sehen. Mehr noch: Eine so allgemeine und breite Aussage verwischt nicht nur den juristisch sehr unterschiedlichen Wert der unter dem Begriff „International Bill of Rights“ vom UN-Sekretariat zusammengefaßten Dokumente, sondern ignoriert auch, daß die beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 bislang von weniger als der Hälfte der UN-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Es wird auch der dialektische Zusammenhang zwischen der souveränen Gleichheit der Staaten, dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes und den Menschenrechten des einzelnen, der im antikolonialen wie im antifaschistischen Befreiungskampf für jedermann deutlich war, aufgelöst und offen die von einigen bürgerlichen Juristen propagierte Konzeption unterstützt, wonach der einzelne Mensch unmittelbar Subjekt des Völkerrechts sei. Dies bedeutet nichts anderes, als die Grundsätze des bürgerlichen Rechts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 198 (NJ DDR 1982, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 198 (NJ DDR 1982, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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