Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 197 (NJ DDR 1982, S. 197); Neue Justiz 5/82 197 Recht auf Entwicklung als Menschenrecht in der internationalen Diskussion Prof. Dr. sc. BERNHARD GRAEFRATH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das Recht auf Entwicklung als ein Menschenrecht findet in der internationalen Diskussion immer mehr Aufmerksamkeit. Ausdrücklich genannt wird es in der Resolution 34/46 der UN-Vollversammlung aus dem Jahre 1979, in der es heißt, „daß das Recht auf Entwicklung ein Menschenrecht ist und daß die Völker ebenso ein unabdingbares Recht auf gleiche Entwicklungschancen haben wie die einzelnen Menschen innerhalb der Völker“. Ein Jahr später wurde diese Formel in der Resolution 35/174 der UN-Vollversammlung wiederholt und die UN-Menschen-rechtskommission aufgefordert, Maßnahmen zur Förderung dieses Rechts und für seine Verwirklichung zu ergreifen. Keine UN-Resolution enthält bisher Aussagen über den Inhalt des Rechts auf Entwicklung oder beabsichtigte, völkerrechtlich verbindliche Regeln über ein Recht auf Entwicklung als Menschenrecht zu schaffen. Aber die Weiterführung dieses Gedankens in Resolutionen einiger UN-Organe widerspiegelt einen wenn auch vom UN-Sekre-tariat stark gesteuerten Prozeß der Herausbildung von Rechtsvorstellungen, der Aufmerksamkeit verdient. Immerhin sprechen die Resolutionen 4 (XXXV) und 7 (XXXVI) der UNf-Menschenrechtskommission von der Pflicht aller Mitgliedstaaten der internationalen Gemeinschaft, gemeinsam und einzeln die notwendigen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu schaffen. In einer Studie des UN-General-sekretärs von 1980 heißt es sogar: „Das Bestehen eines Rechts auf Entwicklung wird immer mehr anerkannt. Wenn es auch nicht von den in den internationalen Dokumenten enthaltenen Menschenrechten losgelöst werden kann, ist es doch mehr als die Summe all dieser Rechte Das Recht auf Entwicklung hat starke ethische Grundlagen, und es wird immer mehr angenommen, daß es den Status eines positiven Rechts sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erreicht hat.“1 Der Zusammenhang von Frieden, sozialem Fortschritt und Recht auf Entwicklung Ganz offensichtlich ist die Vorstellung eines Menschenrechts auf Entwicklung aus den Entwicklungskonzeptionen der Vereinten Nationen hervorgegangen. Bis in die 60er Jahre also während der ersten UN-Entwicklungsde-kade ist der Begriff „Entwicklung“ mehr oder weniger als Synonym für „Wirtschaftswachstum“ gebraucht worden. Erst in der Proklamation der Menschenrechtskonferenz von Teheran 1968 wird davon gesprochen, daß die Erzielung dauerhafter Fortschritte bei der Verwirklichung der Menschenrechte von einer vernünftigen und wirksamen nationalen und internationalen ökonomischen und sozialen Entwicklungskonzeption abhängt.2 Diese Formel hat unmittelbaren Einfluß auf die durch Resolution 2542 (XXIV) der UN-Vollversammlung angenommene Deklaration über sozialen Fortschritt und Entwicklung vom 11. Dezember 19693 sowie auf die Resolution 2626 (XXV) zur Internationalen Entwicklungsstrategie für die zweite Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 19704 ausgeübt. Beide Dokumente leiteten eine neue Periode ein: die Periode des Kampfes für eine demokratische Umgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, die in der Deklaration über die Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung vom 1. Mai 19745 und in der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 19746 artikuliert wurde. Die Deklaration über sozialen Fortschritt und Entwicklung stellt eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Entwicklungsbegriff, dem Recht auf Frieden und dem sozialen Fortschritt her. Ohne sozialen Fortschritt auf nationaler wie internationaler Ebene ist weder die Erhaltung des Friedens noch die Realisierung einer Entwicklungskonzeption möglich, die auf dem Selbstbestimmungsrecht der Völker aufbaut. Indem der soziale Fortschritt zur Schlüsselfrage für Frieden und Entwicklung erklärt wird, kann Entwicklung nicht' mit Ausdehnung bzw. Entfaltung kapitalistischer Produktionsverhältnisse oder militärischer Macht gleichgesetzt werden. Ausdrücklich verbindet die Deklaration die Vorstellung von sozialem Fortschritt und Entwicklung mit der Forderung nach Beseitigung aller Formen der Ungleichheit und der Ausbeutung der Völker und Individuen. Als ein entscheidendes Mittel zur Sicherung des Friedens und zur Förderung von sozialem Fortschritt und Entwicklung wird die allgemeine und vollständige Abrüstung erkannt. Auch in der Resolution 2626 (XXV) zur Internationalen Entwicklungsstrategie für die zweite Entwicklungsdekade wird der Entwicklungsbegriff im umfassenden Sinne verwendet und keineswegs auf ökonomisches Wachstum beschränkt. Auch hier findet sich die klare Erkenntnis, daß der Erfolg der internationalen Entwicklungsaktivitäten in erheblichem Umfang von der Verbesserung der internationalen Lage abhängt, insbesondere von konkreten Fortschritten in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung. In der Resolution wird Entwicklung als ein wesentlicher Schritt zu Frieden und Gerechtigkeit bezeichnet, und die Regierungen betonen darin ihre Entschlossenheit, nach einem besseren und wirksameren System der internationalen Zusammenarbeit zu suchen, um die bestehenden Ungleichheiten in der Welt zu überwinden und Wohlstand für alle zu sichern. „Wenn ungerechtfertigte Privilegien, extremer Reichtum sowie soziale Ungerechtigkeit bestehen bleiben, dann verfehlt die Entwicklungspolitik ihren Hauptzweck“, heißt es in der Resolution. Die Regierungen verpflichten sich, einzeln und gemeinsam eine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, eine gerechtere und vernünftigere Weltwirtschaft und soziale Ordnung zu schaffen, in der Chancengleichheit ebensosehr ein Grundsatz für die Völker wie für die Individuen innerhalb einer Nation ist.7 Am meisten ausgeprägt finden wir den Entwicklungsbegriff in der Forderung nach der Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, wie sie in der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten fixiert wurde. In Art. 15 wird die Pflicht aller Staaten hervorgehoben, die allgemeine und vollständige Abrüstung zu fördern, um die dadurch frei werdenden Mittel, jedenfalls einen beträchtlichen Teil, für die Entwicklung der Entwicklungsländer bereitzustellen. In Art. 16 wird als Voraussetzung für die Entwicklung das Recht und die Pflicht der Staaten bezeichnet, Kolonialismus, Apartheid, Rassendiskriminierung, Neokolonialismus und Aggression zu beseitigen. Und in Art. 17 heißt es: „Internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung ist das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Pflicht aller Staaten.“ Die Verknüpfung des Rechts auf Entwicklung mit der Forderung nach der Schaffung einer neuen internationalen Wirt-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit notwendigen charakterlichen und moralischen Eigenschaften ein. Inhalt, Umfang und Methoden der politischen Anleitung und Erziehung werden von verschiedenen objektiven und subjektiven Faktoren bestimmt.

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