Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 510 (NJ DDR 1981, S. 510); 510 Neue Justiz 11/81 Rechtspropaganda und Rechtserziehung Zur Rolle der Lehrlingsund Arbeitskollektive bei der Herausbildung des Rechtsbewußtseins der Lehrlinge Dr. sc. OTTO BOSSMANN, wiss. Oberassistent an der Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin Die Lehrlings- und Arbeitskollektive haben einen bedeutenden Einfluß auf die Herausbildung des Rechtsbewußtseins der Lehrlinge. Das geht auch aus Untersuchungen hervor, die Studenten der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität über die bestimmenden Einflußfaktoren für die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Lehrlinge durchführten.1 Die nachfolgenden Darlegungen verfolgen das Ziel, auf Grund dieser Untersuchungen auf einige Faktoren hinzuweisen, die für die weitere rechtserzieherische Arbeit besonders bedeutsam sind. Wirksame Beziehungen zwischen Lehrlingsund Arbeitskollektiven Der Prozeß der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung der Lehrlinge vollzieht sich in einer bestimmten sozialen und kollektiven Umgebung, den jeweiligen Lehrlings- und Arbeitskollektiven. Aus dem Wesen und dem sozialen Charakter dieser Kollektive resultiert ihre zunehmende Bedeutung für die Heranbildung politisch bewußter und hochqualifizierter Facharbeiter. In diesen Prozeß ist die Rechtserziehung und Rechtsbewußtseinsentwicklung der Lehrlinge eingebettet.2 Während des Lehrverhältnisses gehört der Lernende zum Lehrlingskollektiv, das eine für den gesamten Zeitraum der Ausbildung bestehende und sich entwickelnde Gemeinschaft ist.3 Die erfolgreiche Ausbildung zum Facharbeiter ist die gemeinschaftliche Zielstellung der im Kollektiv vereinten Lehrlinge. Die kollektive Lösung der Ziele umfaßt dabei die berufstheoretische und berufspraktische Tätigkeit, die verschiedenen Formen der Mitwirkung bei der Gestaltung des Ausbildungs- und Erziehungsprozesses und der Erfüllung betrieblicher Aufgaben sowie das Freizeitverhalten der Lehrlinge. Der Lehrling ist nicht nur Mitglied des Lehrlingskollektivs, sondern im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung zugleich mit Arbeitskollektiven verbunden. Innerhalb der Arbeitskollektive erfüllen die Lehrlinge berufspraktische Ausbildungsaufgaben durch unmittelbare Teilnahme am Produktionsprozeß.4 Im Gesetz wird ausdrücklich die Verantwortung der Betriebe hervorgehoben, erfahrene Arbeitskollektive auszuwählen, in denen die Lehrlinge ausgebildet werden (§ 129 Abs. 4 AGB). Mit dieser Einbeziehung des Lehrlings in die Arbeitskollektive verschmelzen Ausbildungsaufgaben mit den Produktionsaufgaben des Kollektivs. Der Lehrling scheidet aber weder aus dem Lehrlingskollektiv aus, noch wird er Mitglied des Arbeitskollektivs. Aus dieser Stellung des Lehrlings im jeweiligen Kollektiv resultieren sowohl differenzierte Möglichkeiten der Rechtserziehung als auch Erfordernisse notwendigen Zusammenwirkens. Wie wirksam der spezifische Einfluß der Lehrlingsund Arbeitskollektive auf die Ausprägung des sozialistischen Rechtsbewußtseins bei den Lehrlingen ist, hängt entscheidend von der Kollektivität in der Arbeit, von den Anschauungen des Kollektivs, von der kollektiven Atmosphäre, vom jeweiligen Entwicklungsstand des Kollektivs ab. Ein aktives Lehrlingskollektiv ist eine wesentliche Grundbedingung für die erfolgreiche Meisterung der Aufgaben während der gesamten Ausbildung. Deshalb ist der Kollektivbildung und seiner stabilen Entwicklung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Bei der Schaffung der Lehrlingskollektive sind insbesondere kollektivbildende und sozialpsychologische Aspekte sorgfältig zu beachten. Einschätzungen zur Leistungsbereitschaft, zur Gesamtpersönlichkeit, zu den typischen Verhaltensweisen müssen hier neben den schulischen Leistungen einen zentralen Platz einnehmen. Neben der Bildung und ständigen Stärkung der Lehrlingskollektive obliegt dem Betrieb die Aufgabe, jene Arbeitskollektive auszuwählen, in denen die berufspraktische Ausbildung der Lehrlinge durchgeführt werden soll. Hier handelt es sich nicht nur um ein organisatorisches Problem, sondern um wichtige inhaltliche Fragen. Es hat sich bewährt, bei der Auswahl der Arbeitskollektive sowohl von den materiellen Voraussetzungen für eine lehrplangerechte Ausbildung des Lehrlings auszugehen als auch zu prüfen, ob das Kollektiv die fachlichen, politischen und moralischen Voraussetzungen für die Realisierung des Erziehungsauftrags mitbringt. Die verantwortungsbewußte Auswahl schließt selbstverständlich vielfach sehr differenzierte Einflüsse auf den Lehrling in den Arbeitskollektiven nicht aus. Er gelangt dabei zu individuellen Erfahrungen, die er in sein Lehrlingskollektiv einbringt. Insgesamt führt das zur Festigung des Lehrlingskollektivs, wie auch ein Arbeitskollektiv im Prozeß der berufspraktischen Ausbildung von Lehrlingen an Stabilität gewinnen kann. Das ist eine wichtige Seite des Zusammenwirkens der beiden Kollektive bei der Lösung der Ausbildungsaufgaben. Die Untersuchungen bestätigen, daß die Gesamtheit der sozialen Beziehungen innerhalb der Lehrlings- und Arbeitskollektive auf die Entwicklung des Rechtsbewußtseins des Lehrlings einwirkt. Der erziehrische Einfluß der Kollektive erstreckt sich nicht nur auf die Ausprägung sozialistischen Verhaltens im Bereich der Arbeit, sondern erfaßt zugleich die anderen Lebensbereiche der Lehrlinge. In der berufspraktischen Ausbildung verwirklichen die Lehrlinge ihre Rechte und Pflichten aus dem Lehrverhältnis vor allem innerhalb sozialistischer Arbeitskollektive. Mit der Einbeziehung in diese Kollektive werden die stimulierenden Wirkungen der kollektiven Zusammenarbeit bewußt ausgenutzt. In der praktischen Tätigkeit setzen die Lehrlinge ihre Kenntnisse über das Recht und die herausgebildeten Einstellungen in bewußtes Verhalten um. Entscheidend ist dabei das Vorbild der Leiter, der Lehrfacharbeiter und der anderen Kollektivmitglieder. Bewußte Einstellungen zum Recht und rechtmäßiges Verhalten der Kollektivmitglieder fördern den Prozeß der Herausbildung und Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Lehrlinge im Bereich der Arbeit. Das hierbei zu erreichende Niveau wird sehr stark durch die im Kollektiv geltenden Verhaltensnormen beeinflußt.® Das Arbeitskollektiv verfügt über einen bestimmten Erfahrungsschatz im Produktionsprozeß. Darin unterscheidet es sich qualitativ vom Lehrlingskollektiv. Indem es den Lehrlingen diese Erfahrungen vermittelt, werden diese befähigt, Aufgaben der täglichen Arbeit zu meistern, so z. B. Qualitätsarbeit zu leisten, mit Material sparsam umzugehen und die Arbeitszeit effektiv zu nutzen. Dazu ist es notwendig, den Lehrling in die Erfüllung der Aufgaben des Kollektivs unmittelbar einzubeziehen. Von großer Bedeutung für die Lehrlinge ist die kameradschaftliche Zusammenarbeit im Arbeitskollektiv. In der sozialistischen Arbeit als Schule des Kollektivismus, der gegenseitigen Hilfe und der sozialistischen Disziplin werden, was das XI. Parlament der FDJ erneut ins Bewußtsein gerufen hat, solche Eigenschaften und Verhaltensweisen der Arbeiterklasse bei der Jugend ausgeprägt wie Arbeitsliebe, Achtung vor jeder Arbeit, Standhaftigkeit und Konsequenz bei der Lösung der Aufgaben, Berufsstolz, Mehrung und Schutz des sozialistischen Eigentums, Streben nach hohen Leistungen und Schöpfertum.® In den Arbeitskollektiven werden insbesondere auch die im Grundlagenfach „Sozialistisches Recht“ erworbenen Kenntnisse der Lehrlinge gefestigt und vertieft. Die Untersuchungen beweisen, daß sich sozialistische Einstellungen und Haltungen zur Arbeit und zum gesellschaftlichen Eigentum vor allem dort bei den Lehrlingen weiter ausprägen, wo das Arbeitskollektiv im Kampf um die Erfüllung seiner Aufgaben konkret darum diskutiert und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 510 (NJ DDR 1981, S. 510) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 510 (NJ DDR 1981, S. 510)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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