Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 305 (NJ DDR 1981, S. 305); Neue, Justiz 7/81 305 die Gewährleistung der Standsicherheit der Böschungen, die Absperrung der Böschungsoberkante zur Sicherung gegen Absturz, die Ausschließung des unbefugten Aufenthalts von Personen im Bereich von Arbeitsmaschinen an Böschungen. Den spezifischen Bedingungen bei der Deckung des Eigenbedarfs von Kleinverbrauchern (insbesondere dem nicht kontinuierlichen Bedarf und der damit teilweise verbundenen diskontinuierlichen Durchführung der Gewinnungsarbeiten) Rechnung tragend, sind entsprechend den konkreten örtlichen Bedingungen Festlegungen dazu zu ■treffen, in welchen Zeiträumen im Jahr, an welchen Tagen im Monat und zu welcher Tageszeit mineralische Rohstoffe aus dem jeweiligen Objekt bezogen werden können. In der übrigen Zeit ist der Zugang zur Gewinnungsstätte für Unbefugte zu sperren. Entsteht Bürgern oder Betrieben durch die Gewinnungsarbeiten ein Schaden, ist der für die Lagerstätte verantwortliche Betrieb nach §§18 ff. Berggesetz i. V. m. §§ 25 bis 30 der 1. DVO zum Berggesetz schadenersatzpflichtig. Rechtliche Verantwortung nach Beendigung der Gewinnungsarbeiten Auch nach Beendigung der Gewinnungsarbeiten hat der Betrieb, dem die Gesamtverantwortung übertragen wurde, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten; insbesondere sind Personen- und Sachschäden als mögliche Folgen der Oberflächenveränderung auszuschließen. Eine wichtige Maßnahme ist dabei die Wiederurbarmachung. Die Anforderungen an Art, Umfang und Zeitraum der Wiederurbarmachung ergeben sich aus § 19 der BodennutzungsVO, den §§ 13 bis 17 Berggesetz, §§ 22, 23 der 1. DVO zum Berggesetz, der AO über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen Wieder-urbarmachungsAO vom 10. April 1970' (GBl. II Nr. 38 S. 279) und der AO über Halden und Restlöcher vom 2. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 31 S. 301), soweit Halden stillgelegt oder Restlöcher zurückgelassen werden sollen. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften treffen die örtlichen Staatsorgane ihre Entscheidung. Bergbaulich genutzte Bodenflächen sind vorrangig für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Dabei ist zu beachten, daß Wiederurbarmachungsleistungen bereits parallel zu den Gewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Wieder urbar gemachte Bodenflächen dürfen dem Folgenutzer dann übergeben werden, wenn auf ihnen die vorgesehene Nutzung möglich ist. Da dies sowohl von der Größe als auch von der Qualität der wieder urbar gemachten Flächen abhängt, hat der Gewinnungsbetrieb mit dem vom Rat des Kreises zu benennenden Folgenutzer einen Vertrag über Art, Umfang und Zeitraum der Wiederurbarmachung, über die Gestaltung und Qualität der Bodenflächen sowie über deren Übergabe abzuschließen (vgl. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2 der 1. DVO zum Berggesetz, § 5 der WiederurbarmachungsAO). Maßstab für die Beurteilung der Vollständigkeit und Qualität der Wiederurbarmachung sind die genannten Rechtsvorschriften, die auf deren Grundlage getroffenen Festlegungen der örtlichen Staatsorgane und die Vereinbarung mit dem Folgenutzer. Daraus ergibt sich, daß die Anforderungen an Umfang und Qualität der Wiederurbarmachungsleistungen in den jeweiligen Fällen unterschiedlich sein können. Daher kommt den Festlegungen der örtlichen Staatsorgane große Bedeutung zu, weil sie zugleich den Rahmen des Vertrags zwischen Gewinnungsbetrieb und Folgenutzer abstecken. Es ist demnach folgendes zu beachten: 1. Die Festlegungen des örtlichen Organs und der Vertragsabschluß haben so rechtzeitig und vollständig zu erfolgen, daß die Erfordernisse der Wiederurbarmachung bei den Gewinnungsarbeiten berücksichtigt werden können. 2. Bei der dauernden umfassenden Nutzung von Bodenflächen durch den Gewinnungsbetrieb ist der Rechtsträgeroder Eigentumswechsel an den Grundstücken zu veranlassen (§12 Abs. 2 der 1. DVO zum Berggesetz). Die Entscheidung darüber, ob eine dauernde umfassende Nutzung durch den Gewinnungsbetrieb vorliegt, wird sowohl von der Dauer der bergbaulichen Nutzung als auch davon bestimmt, ob die ursprüngliche Nutzungsart nach Abschluß der bergbaulichen Arbeiten wieder erreicht werden kann. Der Abschluß eines Nutzungsvertrags zwischen Gewinnungsbetrieb und Eigentümer bzw. Rechtsträger eines Grundstücks ist bei dauerndem umfassendem Entzug durch Einwirkung der örtlichen Staatsorgane von vornherein auszuschließen bzw. nachträglich zu korrigieren, weil ein solcher „Nutzungsvertrag“ für alle Beteiligten und insbesondere auch für die territoriale Entwicklung nachteilig wäre. Das ergibt sich daraus, daß sich der Überlasser durch den Nutzungsvertrag zur Rücknahme einer bergbaulich genutzten Bodenfläche verpflichtet, die er selbst nicht weiter nutzen kann; der Vertrag erschwert außerdem die Nutzung der Bodenflächen durch geeignete Folgenutzer. Eine Ursache für den Abschluß derartiger unzulässiger Nutzungsverträge ist auch die nicht konsequente und termingerechte Abstimmung der Wiederurbarmachung. 3. Die Wiederurbarmachungsleistung muß sowohl den landeskulturellen, folgenutzungsspezifischen und sonstigen volkswirtschaftlichen Interessen als auch den Erfordernissen von Ordnung und Sicherheit entsprechen. Die vor allem in der ABAO 122/1 und der AO über Halden und Restlöcher enthaltenen Forderungen zur Gewährleistung der Sicherheit (z. B. bezüglich der Böschungsgestaltung und der Wasserableitung) sind Mindestforderungen, die bei den Festlegungen und Vereinbarungen zur Wiederurbarmachung zu berücksichtigen sind. Die Verantwortung des Gewinnungsbetriebes für die Bodenflächen endet nach ihrer Abnahme durch den Folgenutzer und in der Regel nach erfolgtem Rechtsträgerwechsel. Mit diesem geht die Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auf den Folgenutzer über. Auch unter diesem Aspekt der Verantwortung des Folgenutzers für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit auf den abgenommenen Bodenflächen ist sein Recht zur Abnahmeverweigerung von nicht qualitätsgerecht oder unvollständig wieder urbar gemachten Bodenflächen zu sehen. Bei einer berechtigten Abnahmeverweigerung bleibt der Gewinnungsbetrieb für die Bodenflächen verantwortlich. Ist die Wiederurbarmachung unvollendet (unvollständig oder nicht qualitätsgerecht), darf der Folgenutzer die Bodenflächen nur dann abnehmen, wenn die Folgenutzung möglich ist. Dies setzt zumindest voraus, daß die Bodenflächen entsprechend den Sicherheitsvorschriften und den Forderungen der staatlichen Kontrollorgane (insbesondere der Bergbehörden) gestaltet sind und in einem solchen sicheren Zustand erhalten werden können. Verweigert der Folgenutzer die Abnahme der wieder urbar gemachten Bodenflächen unberechtigt, so entscheidet gemäß § 22 Abs. 3 der 1. DVO zum Berggesetz über die Abnahme bei den für landwirtschaftliche Zwecke wieder urbar gemachten Bodenflächen der Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, bei den für forstwirtschaftliche Zwecke wieder urbar gemachten Bodenflächen das zuständige Wirtschaftsorgan der Forstwirtschaft, bei den für sonstige Zwecke wieder urbar gemachten Bodenflächen der Rat des Kreises. Diese Organe legen fest, von welchem Zeitpunkt an die wieder urbar gemachten Bodenflächen als abgenommen gelten. Auf der Grundlage dieser Abnahmeentscheidung ist über die Bodenflächen unverzüglich der Rechts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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