Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236); 236 Neue Justiz 5/81 Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger sei zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt. Zu beachten sei daher, daß die Nachbesserung des Herdes möglich sei. Eine solche sei dem Kläger zuzumuten. Der Empfehlung des Gerichts zu einer entsprechenden Klageänderung sei er nicht nachgekommen, so daß die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Den Sachverhalt hat das Kreisgericht sorgfältig aufgeklärt, und es hat auch zutreffend festgestellt, daß die strittige Ersatzlieferung am 9. März 1979 erfolgt ist. Davon ist auszugehen. Der rechtlichen Würdigung kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden : Obwohl der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Elektroherd gekauft hatte und deshalb auf Preisrückzahlung bestand, haben die Gerichte eine Zumutbarkeit der Nachbesserung des mangelhaften Herdes für den Kläger darin erblickt, daß der Mangel von der Vertragswerkstatt nach Beschaffung des benötigten Materials vom Herstellerwerk kurzfristig behoben werden könne, sowie darin, daß der Kläger den am 9. März 1979 gelieferten Elektroherd erst im August 1979 ausgepackt und die Mängel festgestellt habe, so daß für die Versorgung seiner Familie auch weiterhin Provisorien zum Kochen hätten verwendet werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig sind die Gerichte zunächst davon ausgegangen, daß unter den in § 151 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB geregelten Garantieansprüchen die Nachbesserung den Vorrang genießt, weil sie in der Regel den Interessen des Käufers auf Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware am besten entspricht und die volkswirtschaftlich günstigste Variante der Realisierung des dem Käufer garantierten Gebrauchswerts der Ware darstellt. Die Nachbesserung wurde deshalb in § 152 ZGB speziell ausgestaltet. Nach dieser Bestimmung ist der aus der gesetzlichen Garantie Verpflichtete bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (einwandfreie Beseitigung des Mangels in angemessener Frist und Wahrung der berechtigten Interessen des Käufers) berechtigt, einen Garantieanspruch auch dann durch Nachbesserung zu erfüllen, wenn der Käufer zunächst einen der weiteren in § 151 Abs. 1 ZGB geregelten Ansprüche anstrebt. Liegen diese Voraussetzungen vor, muß sich der Käufer auf die Nachbesserung verweisen lassen. Die Gerichte haben jedoch nicht beachtet, daß die Verklagte dem Kläger niemals angeboten hat, den Garantieanspruch durch Nachbesserung zu erfüllen. Sie hat vielmehr den geltend gemachten Garantieanspruch mit der im Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründeten Behauptung abgelehnt, daß der Elektroherd bereits am 22. Dezember geliefert worden und somit die gesetzliche Garantiezeit abgelaufen sei und der Kläger sich nur noch aus der Zusatzgarantie an den Hersteller wenden könne. Dementsprechend hat die Verklagte Klageabweisung beantragt und auch nicht ihre sich aus § 150 Abs. 4 ZGB ergebende Unterstützungspflicht wahrgenommen (vgl. OG, Urteil vom 13. Januar 1981 2 OZK 49/80 ). Bei dieser Sach-und Rechtslage bestand kein Raum, den Käufer ohne Vorliegen eines im Rahmen des § 152 ZGB erfolgten Nachbesserungsangebots des Garantieverpflichteten auf die Nachbesserung zu verweisen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß eine Nachbesserung den berechtigten Interessen des Klägers schon deshalb widersprochen hätte, weil die zuständige Vertragswerkstatt am 23. August 1979 dem Kläger gegenüber erklärt hat, daß sie den Herd nicht reparieren könne, was sich allerdings später im Verfahren als unrichtig herausgestellt hat. Wenn sich der Kläger bei dieser Sachlage und Ablehnung jeglichen Garantieanspruchs durch die Verklagte zum Kauf eines neuen Herdes entschlossen hat, so war das durchaus begründet und stünde selbst einer späteren Verweisung auf Nachbesserung des Herdes entgegen. Aus diesen Gründen hätten die Gerichte der Klage stattgeben müssen. §§ 2, 78 Abs. 1 Buchst, b URG. Problemanalysen und darauf aufbauende programmtechnische Lösungen von EDV-Projekten sind weder Werke der Wissenschaft noch gestalterische Leistungen, die den Schutz des Urheberrechts genießen. BG Leipzig, Urteil vom 14. September 1979 4 BCP 13/79. Die Kläger stehen im Arbeitsrechtsverhältnis mit dem verklagten Kombinat. Beginnend ab 1968 haben sie im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben vier wissenschaftlich-technische EDV-Projekte erarbeitet, deren Aufgabenstellung in einer weitgehenden Automatisierung von Berechnungsund Dimensionierungsprozessen für Stahltragwerke fördertechnischer Großgeräte bestand. Dadurch* ist es u. a. gelungen, etwa 50 Prozent aller für die Berechnung einer Abraumförderbrücke erforderlichen statischen und Dimensionierungsnachweise mittels EDV-Programmen zu automatisieren. Der Bearbeitungsaufwand für die genannten vier Projekte erstreckte sich jeweils auf die Stufen Problemanalyse, Erarbeitung des Lösungswegs in Form eines mathematisch-mechanischen Formelsatzes, Festlegung der Ein- und Ausgabeinformationen, Programmierung und Testung des Programms. Alle vier Projekte waren ursprünglich für den Einsatz im Bereich des Kombinats konzipiert. In der Folgezeit sind sie aber auch an andere Betriebe und Institutionen verkauft bzw. entgeltlich zur Nachnutzung übergeben worden, woraus der Verklagte Erlöse erzielt hat. Die Kläger haben vorgetragen, daß es sich bei den von ihnen erarbeiteten wissenschaftlich-technischen EDV-Projekten um auf individuell-schöpferischen Leistungen beruhende Werke der Wissenschaft gemäß § 2 URG handele. Da diese in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden seien, stünde dem Verklagten daran das Nutzungsrecht zu, soweit dies unmittelbar der Lösung betrieblicher Aufgaben diene. Die Nutzung durch andere Betriebe und Einrichtungen verpflichte jedoch den Verklagten, den Klägern eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent des erzielten Erlöses zu zahlen. Die Kläger haben 1. beantragt, festzustellen, daß die von den Klägern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen vier EDV-Projekte auf individuellschöpferischen Leistungen beruhen und Werke i. S. des § 2 URG darstellen, und 2. beantragt, den Verklagten zu verurteilen, für die Nutzung der vier EDV-Projekte durch andere Betriebe eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent der erzielten Erlöse an die Kläger zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß es sich bei den vier EDV-Projekten um Werke des Urheberrechts handele. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aas der Begründung: Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit es sich bei den strittigen EDV-Projekten um Werke i. S. des § 2 URG, insbesondere um Werke der Wissenschaft, handelt, muß zwischen den Projektteilen der Problemanalyse und der darauf aufbauenden programmtechnischen Lösung unterschieden werden. Zu 1: Die Besonderheit der von den Klägern erarbeiteten Problemanalysen besteht darin, daß sie Formelsätze enthalten, die nicht nur im Sinne von Algorithmen anwendungsbezogen für die EDV-Programmierung geschaffen wurden, sondern die im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Programme von herkömmlichen statischen Berechnungsverfahren abweichen und Erkenntnisse aus den Grundlagenwissenschaften sowie anderen technischen Anwendungsbereichen (insbesondere Luft- und Raumfahrt) beinhalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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