Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 440 (NJ DDR 1980, S. 440); 440 Neue Justiz 10/80 unterschiedliche Verkehrsteilnehmer als Unfallverursacher handelt (z. B. Kraftfahrzeugführer, Radfahrer, Fußgänger). So werden an das Verhalten eines Kraftfahrzeugführers höhere Anforderungen gestellt als bei einem Fußgänger, auch wenn dieser durch Alkohol beeinflußt ist. Die Gefahr, die entsteht, wenn ein Kraftfahrzeug von einem unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrzeugführer geführt wird, ist in der Regel ungleich größer als jene, die von einem sich pflichtwidrig verhaltenden Fußgänger ausgeht.4 Rücksichtsloses Verhalten und außergewöhnliche Strafmilderung * § Wiederholt tritt ein nicht immer leicht zu lösendes Problem der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Anwendung des schweren Falles gemäß § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB auf. In der Rechtsprechung hat sich zutreffend der Grundsatz herausgebildet, daß die Verursachung eines schweren Verkehrsunfalles unter Einfluß von Alkohol grundsätzlich als rücksichtsloses Verhalten gemäß § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB zu bewerten ist. Es wurde jedoch die Frage gestellt, ob eine positive Täterpersönlichkeit oder die Motive für das Fahren unter Einfluß von Alkohol eine außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB rechtfertigen. Zu dieser Problematik hat das Oberste Gericht wiederholt Stellung genommen.5 In der Praxis werden nicht immer die Anforderungen beachtet, die § 62 Abs. 3 StGB an die außergewöhnliche Strafmilderung stellt. Diese Strafmilderung ist nur dann möglich, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat, d. h. es müssen objektive oder subjektive Umstände einen solchen Einfluß auf die Schwere der Tat ausgeübt haben, daß diese dadurch nicht als so schwerwiegend zu beurteilen ist, daß von der Strafandrohung des § 196 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht werden muß. Diese Kriterien schließen also andere in § 61 Abs. 2 StGB genannte Faktoren, die ansonsten für die Strafzumessung von Bedeutung sind (wie z. B. die Persönlichkeit des Täters oder sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat), aus. Berücksichtigt werden können nur solche Umstände, die Einfluß auf die objektive Schädlichkeit der Tat bzw. den Grad der Schuld hatten. Ist also die durch den Verkehrsunfall verursachte Verletzung im Rahmen der vom Tatbestand geforderten erheblichen Gesundheitsschädigung der Schwere nach an der unteren Grenze oder ist der Grad der Schuld niedrig, dann kann § 62 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelangen. Stets sind aber diese Objektiven und subjektiven Tatumstände im Verhältnis zueinander zu werten, um eine nicht gerechtfertigte außergewöhnliche Strafmilderung zu vermeiden. Liegen gesellschaftlich anzuerkennende Motive für das Fahren unter Einfluß von Alkohol vor (z. B. eine dringend notwendige ärztliche Hilfe kann nur gewährleistet werden, wenn der Patient sofort in ein Krankenhaus gefahren wird, jedoch anderweitige Transportmittel trotz Bemühungen nicht zur Verfügung stehen), und kommt es infolge der alkoholischen Beeinflussung zu einem Verkehrsunfall, dann kann unter diesen Umständen „rücksichtsloses Verhalten“ verneint werden. In solchen Fällen erfolgt dann lediglich eine Bestrafung nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB bzw. § 200 StGB.6 Schließlich gibt es aber auch Fälle, die zwar ein positives Motiv für das Fahren unter Alkoholeinfluß erkennen lassen, bei denen aber ein rücksichtsloses Verhalten auf Grund der Fahrweise oder anderer Umstände vorliegt, allerdings nur in so geringem Ausmaß, daß § 62 Abs. 3 StGB Anwendung finden kann, weil die Gesamtumstände eine solche Schwere der Tat, die einen Mindestfreiheitsentzug von einem Jahr erfordert, nicht erreicht haben.7 Bei rücksichtslosem Verhalten infolge alkoholischer Beeinflussung besteht jedoch nur selten die Möglichkeit für die außergewöhnliche Strafmilderung, da die unter Alkoholeinfluß begangenen Verkehrsdelikte in keiner Weise bagatellisiert und unterschätzt werden dürfen. Daher sind an das Vorliegen der außergewöhnlichen Strafmilderung in diesen Fällen hohe Anforderungen zu stellen. Gelegentlich erhebt sich auch die Frage, ob § 62 Abs. 3 StGB angewendet werden kann, wenn der unter Einfluß von Alkohol stehende Fahrer einen Bürger erheblich verletzt, aber dann weitere Folgen abwendet. So hatte ein Fahrzeugführer infolge alkoholischer Beeinflussung eine Person schwer verletzt, weitere Gefahren für die Gesundheit oder sogar das Leben anderer Menschen aber dadurch abgewendet, daß er sein Fahrzeug gegen eine Mauer fuhr und sich dadurch selbst schädigte. In einem solchen Fall ist die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nicht möglich. Entscheidend ist, daß der Fahrer bereits durch seine Verhaltensweise einen Bürger erheblich verletzte und damit den Tatbestand des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB erfüllte. Allenfalls kann sein nachfolgendes Verhalten bei der Strafzumessung im Rahmen des § 196 Abs. 3 StGB berücksichtigt werden. Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 62 Abs. 2 StGB In einer Verkehrsstrafsache bejahte das Gericht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 StGB, weil sich ein Arzt, der unter Einfluß von Alkohol einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte, um die Rettung des Verletzten bemühte, obwohl er selbst erheblich verletzt war. Wer aber nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall entsprechend der ihm nach § 199 StGB obliegenden Pflicht die erforderliche und mögliche Hilfe zur Abwendung weiterer Gefahren für Leben und Gesundheit des Verletzten leistet, schafft damit grundsätzlich noch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung. § 62 Abs. 2 StGB wäre erst dann anzuwenden, wenn der zur Hilfeleistung Verpflichtete Handlungen zur Hilfe vornimmt, die ein Risiko für seine Gesundheit oder sein Leben darstellen und erfolgreich gewesen sind. Er muß dieses Risiko bewußt eingehen, um dem Verletzten zu helfen (z. B. Herausholen eines Verletzten aus einem brennenden oder explosionsgefährdeten Fahrzeug). Bei erfolglosen Bemühungen ist zu prüfen, ob sie bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Verursacht eine medizinisch ausgebildete Person schuldhaft durch rücksichtsloses Verhalten einen Verkehrsunfall und leistet sie trotz eigener erheblicher Verletzung erste Hilfe, so werden grundsätzlich dadurch noch nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 StGB erfüllt, auch wenn damit der Eintritt schwerster Folgen oder gar der Tod anderer Beteiligter verhindert wird. An eine medizinisch ausgebildete Person sind besondere Anforderungen zu stellen, die über die anderen Personen mögliche Hilfe hinausgehen.8 Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit Die Strafzumessungspraxis bei Straftaten nach § 200 StGB hat sich weiter stabilisiert und ist konsequent auf den wirksamen Kampf gegen verantwortungsloses Verhalten von Fahrzeugführern ausgerichtet. Wenn auch vielfach Strafen ohne Freiheitsentzug, besonders Geldstrafen9, angewendet werden, so hat die Einschätzung der Praxis ergeben, daß sich diese Maßstäbe für die Strafzumessung bewährt haben. Damit wird berücksichtigt, daß noch keine oder nur sehr geringe Folgen eingetreten sind und daß es sich oft um Ersttäter handelt. Da in solchen Fällen stets die Fahrerlaubnis entzogen wird, haben diese Strafen in der Regel auch die erforderliche Wirkung. Bei Rückfalltätern oder bei Verursachung einer außergewöhnlich großen Gefahr werden zutreffend Freiheitsstrafen ausgesprochen.10 Diese Praxis ist im Interesse aller Verkehrsteilnehmer auch künftig fortzusetzen. Bewährt hat sich, in diesen Fällen Geldstrafen auszusprechen, die sich in der Höhe deutlich von den Sanktionen im Ord-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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