Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 405 (NJ DDR 1980, S. 405); Neue Justiz 9/80 405 ist grundsätzlich auf Bewährungsverurteilungen zu erkennen und deshalb keine Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Art und Weise der Tatbegehung nicht von Brutalität und Aggressivität gekennzeichnet ist; es sich um leichte bis mittlere Verletzungen handelt und ein nicht schwerwiegender Grad der Schuld vorliegt; die Tatschwere an sich eine Freiheitsstrafe zulassen würde, die Persönlichkeitsentwicklung des. Täters jedoch bisher positiv verlaufen ist.6 Aber selbst dann, wenn die Tatschwere (objektive Schädlichkeit der Tat und Grad der Schuld) den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich macht und Haftgründe nach § 122 StPO vorliegen, ist das nicht identisch mit der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft. Dieses gesetzliche Erfordernis ist gesondert im Sinne des dargelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Es ist nicht auf das Vorliegen von Hinderungsgründen wie Alter, Gesundheitszustand und Familienverhältnisse des Ber schuldigten oder Angeklagten zu reduzieren. Die Notwendigkeit der Inhaftierung kann z. B. bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe trotz Vorliegens gesetzlicher Haftgründe verneint werden, wenn Ersttäter durch Selbstanzeige, besondere Anstrengungen zur Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens oder auf Grund ähnlicher Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß sie sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht entziehen werden. Prüfung der Unumgänglichkeit bei Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr i. S.- des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO ist die Gefahr, daß der Beschuldigte oder Angeklagte bis zur Rechtskraft der Entscheidung weitere Straftaten begeht, falls er auf freiem Fuß bleibt. Dieser Verdacht muß begründet sein und sich aus der Tatsache der Wiederholung strafbarer Handlungen und der Erheblichkeit der erneut begangenen Straftat ergeben. Die Gefahr der Wiederholung ist aus der Rückfälligkeit oder aus der mehrfachen Tatbegehung zu schlußfolgern. Die Vortat kann auch erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden sein. Zusätzlich zu diesen Gründen muß auch hier die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft über die Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der Familienverhältnisse des Täters hinaus unter dem Gesichtspunkt der realen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geprüft werden. Bei Vorbestraften ist zu unterscheiden zwischen hartnäckigen Rückfalltätern, die es trotz gegebener Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten beharrlich ablehnen, den Weg der Besserung zu gehen, und solchen Rückfälligen, die Fortschritte in ihrer Lebensführung, insbesondere hinsichtlich ihrer Arbeitsmoral und -disziplin, aufweisen und deren erneute Straftat nicht Ausdruck einer' nach wie vor bestehenden verfestigten negativen Einstellung zu den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist.7 Wenn selbst einschlägige Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen und der Täter eine im wesentlichen positive Entwicklung genommen hat, kann das zur Verneinung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft führen. Unter solchen Bedingungen kann auch bei der Anwendung ‘des § 44 Abs. 1 StGB auf eine Inhaftnahme verzichtet werden. In die Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist die Überlegung einzubeziehen, welcher Art und Schwere eine mögliche weitere Straftat bei Nichtinhaftnahme des Täters sein könnte, ob z. B. die Gefahr einer unbefugten Benutzung ungesicherter Kleinkrafträder oder die der Begehung schwerwiegender Delikte besteht. Dabei ist insbesondere von der Angriffsrichtung, der Art und Weise der Tatbegehung, von den Umständen der bisherigen Straftaten sowie von den festgestellten Tatmotiven auszugehen und die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt kann es z. B. von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob der Beschuldigte oder Angeklagte regelmäßig seiner Arbeit nachgeht und einen festen Wohnsitz hat oder ob er einen unsteten Lebenswandel führt, keine Bindungen zur Familie und'zu seiner sozialen Umwelt hat oder sich umhertreibt. Wurde die Tat unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit begangen und übt der Täter diese Tätigkeit nicht mehr aus, ist in der Regel keine Wiederholungsgefahr gegeben, es sei denn, daß begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Beschuldigte oder Angeklagte nach neuen Möglichkeiten zur Fortsetzung seiner kriminellen Handlungen sucht. Haftstrafe und Freiheitsstrafe als Haftgrund Der Haftgrund nach §122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dient der Sicherung der zügigen und ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens gegenüber solchen Tätern, deren sofortige Isolierung im Interesse des Schutzes der Gesellschaft, ihres Staates und der Bürger unerläßlich ist (z. B. bei Haftstrafe nach § 41 StGB). Dabei ist zu beachten, daß die Untersuchungshaft nicht die vorweggenommene Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist, sondern allein dem Sicherungszweck dient. Deshalb ist abzuwägen zwischen der Schwere des Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger und der Bedeutung der Strafsache. Nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Folgen der Tat und der Situation, in der sie begangen wurde, sowie nach den Umständen der Täterpersönlichkeit muß die Tatschwere einen Grad erreicht haben, der nicht schlechthin eine Strafe mit Freiheitsentzug nach sich zieht, sondern im Interesse des Schutzes und der inneren Sicherheit die sofortige Isolierung des Täters erfordert. Bei Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung wird entsprechend der Spezifik derartiger Delikte die Tatschwere insbesondere durch den Grad und den Charakter der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates bestimmt. Deshalb sind für die Beurteilung der Tatschwere solche Faktoren bedeutsam wie die Umstände des Zustandekommens der strafbaren Handlung, die konkrete Art und Weise ihrer Begehung, ihre Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung bzw. den angegriffenen Bürger und die Handlungsmotive des Beschuldigten. Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, daß z. B. durch ein beschleunigtes Verfahren selbstverständlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wozu auch die der Tatschwere angemessene Höhe der Freiheitsstrafe gehört oder durch Abkürzung der Ladungsfrist eine zügige und konsequente Reaktion erfolgen kann. Beantragung und Erlaß von Haftbefehlen Der Staatsanwalt hat vor der Beantragung eines Haftbefehls über das Vorliegen des dringenden Tatverdachts und mindestens eines gesetzlichen Haftgrunds hinaus stets auch die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der gegebenen Hinweise zu prüfen. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls an den im Haftantrag des Staatsanwalts enthaltenen Umfang des Schuldvorwufs gebunden. Es kann den Haftbefehl nicht auch auf Straftaten stützen, die dem Haftantrag nicht zugrunde liegen, weil allein der Staatsanwalt entscheidet, welche Handlungen später Gegenstand der Anklage sein werden. Jedoch kann das Gericht seine Entscheidung auch auf andere als die im Haftantrag genannten gesetzlichen Haftgründe stützen. Der Staatsanwalt hat zu veranlassen, daß auf Grund eines Haftbefehls Verhaftete spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Gericht vorgeführt werden (§ 126 Abs. 4 StPO). Ist der Beschuldigte zugeführt und gemäß § 125 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen worden, ist er spä- -testens am Tag nach Zuführung dem Gericht vorzuführen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 405 (NJ DDR 1980, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 405 (NJ DDR 1980, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie sein. Aus den dargestellten Erkenntnissen über psychische Auffälligkeiten und Störungen bei Verhafteten lassen sich folgende Orientierungen und Anregungen für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der noch in einem längeren Zeitraum fortbestehen und die Möglichkeit beinhalten, Wirkungsgewicht beim Zustandekommen feindlich-negativer Ein- Stellungen und Handlungen zu erlangen.

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