Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 330 (NJ DDR 1980, S. 330); 330 Neue Justiz 7/80 unter dem genannten Gesichtspunkt sind die Kläger bei der Erfüllung ihrer nicht einfachen Erziehungs- und Betreuungspflichten mit den Kindern allseitig, d. h. auch hinsichtlich der Realisierung ihrer Erholungsbedürfnisse, zu unterstützen. Angesichts dieser Umstände kann dem Ergebnis der vom Bezirksgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht gefolgt werden. Fehlerhaft war es insbesondere, das Erholungsinteresse der drei minderjährigen Kinder den wesentlich älteren Nutzungsrechten der Verklagten als lediglich gleichwertig gegenüberzustellen. Das Bezirksgericht hätte erkennen müssen, daß unter Beachtung des gesamten Inhalts der Verhandlung die Interessen der Kläger mit ihren Kindern an der Nutzung ihres Grundstücks bisher ungenügend berücksichtigt worden sind. Zwar sind bei der Geltendmachung dringenden Eigenbedarfs an einem Grundstück , gemäß §314 Abs. 3 ZGB strenge Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob der Eigenbedarf als dringend anerkannt werden kann. Aber andererseits ist auch zu beachten, daß ähnlich wie z. B. bei der Kündigung einer Garagennutzung nicht die gleichen hohen Anforderungen an den Nachweis des Eigenbedarfs zu stellen sind, wie dies bei Wohnraum der Fall ist (vgl. OG, Urteil vom 31. August 1976 - 2 OZK 7/76 -NJ 1976, Heft 23, S. 722). Unter Berücksichtigung all dessen ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß die Interessen der Kläger an der Erlangung der Nutzung des Grundstücks gegenüber den Interessen der Verklagten an der Beibehaltung der Nutzung überwiegen. Daraus ergibt sich auch, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet gemäß § 157 Abs. 3 ZPO nicht gegeben waren. Das Oberste Gericht hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß dies nur erfolgen darf, wenn u. a. auch die rechtliche Beurteilung des Urteils erster' Instanz zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt (vgl. z. B. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 658]; OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - [NJ 1979, Heft 10, S. 466]). Hinzu kommt folgendes: Weder das Kreisgericht noch das Bezirksgericht haben beachtet, daß gemäß § 22 ZPO für Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück ausschließlich das Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich sich das Grundstück befindet. Zu den von §22 ZPO erfaßten Rechten gehört auch das Recht auf Nutzung des Grundstücks aus einem Nutzungsvertrag nach den Bestimmungen der §§ 312 bis 314 ZGB. Somit ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unabdingbar das Kreisgericht K. zuständig, da in dessen Bereich die Gemeinde B. liegt. , Nach alledem war auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht K. zur Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. .Falls von den Verklagten im weiteren Verfahren gegenüber ihrem bisherigen Vorbringen nichts Entscheidendes zur Sache mehr vorgetragen werden kann bzw. sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, wird unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen gemäß dem Klageantrag zu entscheiden sein. §§ §§ 37 Abs. 1,147 Abs. 3,156 Abs. 2 ZPO. Hat der Verklagte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, so ist dem Kläger, der sich nun in der Stellung des Berufungsverklagten befindet, in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 ZPO die Ladung zum Termin der Berufungsverhandlung zuzustellen. Erscheint der Kläger nicht zur Berufungsverhandlung, weil ihm die Ladung zum Termin nicht zugestellt wurde, so liegt kein unentschuldigtes Fernbleiben L S. des § 156 Abs. 2 ZPO vor. OG, Urteil vom 15. AprU 1980 - 2 OZK 5/80. Zwischen den Prozeßparteien war ein Zivilrechtsstreit anhängig, in dem das Kreisgericht entsprechend den Anträgen der Kläger entschieden hat. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Daraufhin hat das Bezirksgericht in Abwesenheit der Kläger (Berufungsverklagten) verhandelt und das Urteil des Kreisgerichts in wesentlichen Punkten abgeändert. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat bei der Entscheidung über die Berufung des Verklagten wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze und Regelungen der ZPO nicht beachtet. In den grundsätzlichen Bestimmungen der ZPO. ist in § 3 Abs. 2 festgelegt, daß die Prozeßparteien einen Anspruch darauf haben, vom Gericht gehört zu werden. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, daß sie von den Verhandlungsterminen in Kenntnis gesetzt werden. Der Realisierung dieses Teilnahmerechts dienen weitere Bestimmungen der ZPO. So bestimmt § 37 Abs. 1 ZPO u. a. die Zustellung der Ladung des Verklagten. Im vorliegenden Rechtsstreit beifanden sich die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren in der Stellung der Berufungsverklagten. Die Ladung zum Verhandlungstermin hätte ihnen daher in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 ZPO worauf § 147 Abs. 3 ZPO ausdrücklich hinweist zugestellt werden müssen. Das Bezirksgericht hat eine Ladung der Berufungsverklagten zum Verhandlungstermin als gegeben angesehen. Aus der Postzustellungsurkunde ist jedoch eine Ladung der Berufungsverklagten zum Verhandlungstermin nicht ersichtlich. Wie aus ihr zu entnehmen ist, wurde diesen lediglich eine Abschrift des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zugestellt. Eine La- . düng der Berufungsverklagten zur mündlichen Verhandlung ist somit nach den Verfahrensakten nicht nachgewiesen. Damit lag auch die Voraussetzung für die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens einer Prozeßpartei gemäß § 156 Abs. 2 ZPO nicht vor. Das Bezirksgericht hätte daher nicht in Abwesenheit der Berufungsverklagten verhandeln und entscheiden dürfen. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, einen neuen Verhandlungstermin zu bestimmen. § 175 Abs. 1 ZPO. Wird eine Klage nach teilweiser Erfüllung des Klageanspruchs insgesamt zurückgenommen, so ist für die Kostenentscheidung sowohl zu beaehten, in welchem Umfang die Klage zum Erfolg führte, als auch, ob die Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (hier: eine den gesetzlichen Erfordernissen des SMGS entsprechende Reklamation) vor Erfüllung des Klageanspruchs gegeben waren. OG, Urteil vom 29. April 1980 - 4 OZK 1/80.T Der Kläger hat von der Verklagten wegen Fehlmengen von Schnittholz, die auf dem Transport entstanden sind, Schadenersatz in Höhe von 23 436,93 M nebst Zinsen verlangt. Während des Verfahrens konnten Schadensbeträge in Höhe von 5 666 M durch Vorlage der entsprechenden Währungsfaktura seitens des Klägers und von 6 942,30 M durch eine vom Gericht eingeholte gutachtliche Stellungnahme belegt werden. Darauf erkannte die Verklagte die Klageforderung in Höhe von 12 608,30 M zuzüglich Zinsen an und leistete insoweit Zahlung. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens der Verklagten mit der Begründung auferlegt, daß der Kläger mit der eingeklagten Summe zum Erfolg gekommen sei und die Verklagte somit Anlaß zur Klage gegeben habe. Die von der Verklagten gegen diesen Beschluß einge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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