Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 234 (NJ DDR 1980, S. 234); 234 Neue Justiz 5/80 Rechtsprechung Arbeitsrecht §5 der 3. DVO zum LPG-Gesetz (jetzt §1 ASVO LV.m. § 33 ASVO); § 98 GBA (jetzt Ziff. 59 MSt LPG Pflanzen-bzw. Tierproduktion). 1. Nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat die LPG u. a. die Aufgabe, die Arbeitsmittel in sicherem Zustand zu erhalten. Sie bat auch Voraussetzungen für ein den Erfordernissen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes entsprechendes Verhalten der Werktätigen zu schaffen. 2. Auf Schadenersatzansprüche von Genossenschaftsbauern gegenüber der LPG aus Arbeitsunfällen, die sich vor Inkrafttreten der Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion ereigneten, ist § 98 GBA entsprechend anzuwenden. 3. Liegen Pflichtverletzungen der LPG im Gesundheitsund Arbeitsschutz vor, hat die LPG für den dem Mitglied entstandenen Schaden einzustehen. Eine Mitverursachung des Schadens aus dem Arbeitsunfall durch das Mitglied hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Schadenersatzpflicht der LPG. OG, Urteil vom 18. Januar 1980 - 1 OZK 4/79. Der Kläger war als Mitglied der verklagten LPG als Arbeitsgruppenleiter für Schweinezucht tätig. Am 10. November 1977 wurde er bei dem Versuch, eine defekte Saftfutterzerkleinerungsmaschine (SFZ 380) zu reparieren, von den Zahnrädern der von ihm in Lauf gesetzten Maschine erfaßt. Infolge dieses Arbeitsunfalls mußte sein rechter Arm amputiert werden. Der Kläger hat von der Verklagten Schadenersatz verlangt und vorgetragen, der Unfall sei auf mangelnde Betriebssicherheit der Maschine zurückzuführen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil alleinige Ursache des Unfalls das arbeitsschutzwidrige Verhalten des Klägers gewesen sei, der Reparaturarbeiten bei laufender Maschine vorgenommen hätte. Sie habe keine Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz verletzt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat die Aufassung vertreten, daß nach der Arbeitsschutzanordnung 106 Futteraufbereitungsmaschinen und -an-lagen vom 15. Juli 1957 (GBl. I Nr. 51 S. 410) Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten nur bei Stillstand der Maschine vorgenommen werden durften, worüber der Kläger belehrt worden sei. Er habe bei laufender Maschine einen herausgefallenen Nasenkeil am Getriebe befestigen wollen. Dabei sei es zum Unfall gekommen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Vordergerichte haben den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zutreffend unter entsprechender Anwendung des § 98 GBA geprüft, weil die Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion, die in Ziff. 59 eine selbständige Schadenersatzregelung enthalten, erst nach dem 1. Januar 1978 Anwendung finden konnten. Auch der kritischen Auseinandersetzung mit dem die Arbeitsschutzbestimmungen (§ 4 der ASAO 106) verletzenden Verhalten des Klägers ist zuzustimmen. Dabei hat das Kreisgericht richtig erkannt, daß auch beim Vorliegen grober Pflichtverletzungen durch das Mitglied zu prüfen war, ob Pflichtverletzungen der LPG im Gesundheits- und Arbeitsschutz für den Unfall ursächlich waren. Liegen solche Pflichtverletzungen vor, haftet die LPG für den dem Mitglied entstandenen Schaden allein. Eine Mitverursachung des Schadens aus dem Arbeitsunfall durch das Mitglied hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die materielle Verantwortlichkeit der LPG. Die dazu vom Kreisgericht angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen hatten aber noch keine ausreichende Klärung des für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Sachverhalts erbracht. Damit waren auch keine Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs. 3 ZPO durch das Bezirksgericht gegeben. Als offensichtlich unbegründet darf eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nur dann abgewiesen werden, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen Vorgebracht werden und die vorliegende rechtliche Beurteilung unbedenklich ist. Im einzelnen ergibt sich das aus folgendem: 1. Im bisherigen Verfahren ist noch nicht ausreichend festgestellt und gewürdigt worden, ob die Maschine mit den erforderlichen Arbeitsschutzvorrichtiingen ausgestattet war und ob diese funktionstüchtig waren bzw. wer evtl, vorhandene Mängel in dieser Hinsicht zu vertreten hat. Die ASAO 106 legt für Hackfruchtzerkleinerungsmaschinen fest, daß aufklappbare Schutzvorrichtungen so mit dem Antrieb der Maschine zu verbinden sind, daß sie sich während des Betriebes der Maschine nicht öffnen lassen, und daß die Maschine nicht in Gang gesetzt werden kann, solange die Schutzvorrichtungen geöffnet sind. Punkt 1 der Betriebsanleitung des Herstellers der SFZ 380 läßt erkennen, daß die Maschine mit solchen Schutzvorrichtungen versehen war. Am Unfalltag funktionierten sie offenbar nicht, denn der Kläger hat die Maschine in Gang setzen können, obwohl die Schutzgitter geöffnet waren. Deshalb bestand für das Gericht Veranlassung, diesen wesentlichen Umstand näher zu erörtern. Die beigezogene Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion vom 29. Januar 1979 und ihre Erläuterung im Verhandlungstermin waren für die Aufklärung des Sachverhalts zu dieser wesentlichen Fragö nicht ausreichend. Es ergaben sich vielmehr weitere Fragen, die das Gericht hätte prüfen müssen, Die Arbeitsschutzinspektion geht davon aus, daß die Maschine mit allen vom Hersteller vorgesehenen Schutzvorrichtungen ausgerüstet gewesen sei und daß ein gewaltsames Öffnen der Abdeckgitter die Schutzvorrichtung zerstört habe. Auf eine weitere Möglichkeit, nämlich daß die arbeitsschutzbedingte Verriegelung der Stromzuführung unter Gewaltanwendung außer Kraft gesetzt wurde, weist ein vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers auszugsweise eingereichtes Schreiben des VEB Kombinat F. hin. Danach kann das vom Kläger bereits in der Klageschrift dargestellte Verhalten des Schlossers L., der am 31. Oktober 1977 den bereits damals herausgefallenen Keil „mit Wucht in die Passung“ gestoßen habe, die Funktionsuntüchtigkeit der Maschine herbeigeführt haben. Mit diesen Hinweisen hat sich das Kreisgericht nicht mehr befaßt. An diesen beiden Maßnahmen, die die Schutzvorrichtungen funktionsuntüchtig werden lassen konnten, war der Kläger nicht beteiligt. Einen unsachgemäßen Umgang mit der Maschine durch andere Werktätige hat aber die Verklagte zu vertreten. Sollte sich bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergeben, daß die Schutzvorrichtungen der Maschine schon vor dem Arbeitsunfall des Klägers unbrauchbar waren bzw. daß sie durch unsachgemäßes Handeln anderer Werktätiger beschädigt wurden, ist die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten bereits aus diesen Umständen gegeben. 2. Für die Prüfung der Frage, inwieweit die Verklagte Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz verletzt hat, ist ggf. ein weiterer Aspekt von Bedeutung. Nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 5 der 3. DVO zum LPG-Gesetz vom 13. August 1964 [GBl. II Nr. 86 S. 733] - jetzt §1 ASVO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 234 (NJ DDR 1980, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 234 (NJ DDR 1980, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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