Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 92 (NJ DDR 1980, S. 92); 92 Neue Justiz 2/80 Die Gerichte sind daher gut beraten, wenn sie wie es die Berliner Gerichte im vorliegenden Fall getan haben erforderlichenfalls gesellschaftliche Kräfte und die zuständigen örtlichen Staatsorgane in das .Verfahren einbeziehen. Auch in anderen Fällen war dies der sachlichen Klärung solcher Konflikte sehr dienlich. Das Ziel auch dieser gerichtlichen Verfahren kann nur sein, die Lebensbedingungen in den Wohngemeinschaften unter Berücksichtigung der vielfältig aufeinander wirkenden beruflichen und persönlichen Interessen ständig zu verbessern. Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 8 Abs. 5 Satz 1 EnVO; § 14 Abs. 1 der 1. DB zur EnVO; § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Haben Grundstücksnachbarn über die Mitbenutzung einer bereits vorhandenen Stromversorgungsanlage eine Vereinbarung getroffen, dann bedarf es keiner besonderen Auflage des zuständigen Energieversorgungsbetriebes, den Anschluß an die Abnehmeranlage zuzulassen. Für die Durchsetzung einer derartigen Vereinbarung ist der Gerichtsweg zulässig. BG Dresden, Beschluß vom 17. August 1979 3 BZR 331/79. Das Kreisgericht hat für eine vom Kläger erhobene Klage auf Mitbenutzung einer Stromversorgungsanlage die Zulässigkeit des Gerichtswegs verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Mit der auf Besitzstörung gestützten Klage begehre er die Wiederherstellung des bisher bestehenden Zustands. Zur Mitbenutzung der Energieabnehmeranlage des Verklagten sei er berechtigt, weil darüber eine Vereinbarung getroffen worden und die Mitbenutzung auch über Jahre tatsächlich erfolgt sei. Der zuständige Energieversorgungsbetrieb habe ihm auch die Genehmigung zum Ausführen von Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen und zum Anschluß an die Energieabnehmeranlage des Verklagten erteilt Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die vom Kreisgericht mit § 31 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 ZPO begründete Abweisung der Klage als unzulässig ist fehlerhaft. Der Kläger stützt seine Klage auf Besitzstörung. Für derartige Klagen ist der Gerichtsweg gegeben (§10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; § 238 ZGB). Wenn das Kreisgericht demgegenüber die Auffassung vertreten hat, daß auf Grund der VO über die Energiewirtschaft in der DDR EnergieVO (EnVO) vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) und der 1. DB zur EnVO vom 10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) der Gerichtsweg ausgeschlossen ist, so kann, dem nicht gefolgt werden. Es trifft zu, daß unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 EnVO i. V. m. § 14 Abs. 1 der 1. DB zur EnVO der zuständige Energieversorgungsbetrieb einen bereits an das Versorgungsnetz angeschlossenen Abnehmer (hier den Verklagten) beauflagen kann, einen Dritten (hier den Kläger) an seine Anlage anzuschließen. Richtig ist auch, daß ein klagbarer Anspruch auf Abschluß des Vertrags über die Mitbenutzung der Abnehmeranlage und des Grund-, Stücks des Inhabers dieser Anlage (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i. V. m. § 8 Abs. 5 Satz 1 EnVO und § 14 Abs. 3 Satz 2 der 1. DB zur EnVO) erst gegeben ist, wenn die Auflage endgültig geworden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Kreisgericht hat fehlerhafterweise angenommen, daß der zuständige Energieversorgungsbetrieb dem Verklagten in jedem Fall die Auflage erteilen muß, den Kläger an die vor- handene Abnehmeranlage des Verklagten anschließen zu lassen. Dem ist jedoch nicht so. Die Beteiligten können sich untereinander über die Mitbenutzung der vorhandenen Anlage einigen. Geschieht das, dann besteht keine Notwendigkeit für eine Auflage des zuständigen Energieversorgungsbetriebes. Der Kläger hat von Anfang an das Bestehen einer solchen Vereinbarung behauptet und dem Kreisgericht auch eine Genehmigung des zuständigen Energieversorgungsmeisterbereichs vorgelegt. Dieses Vorbringen des Klägers hätte das Kreisgericht prüfen müssen. Selbst wenn es zu der Auffassung gekommen wäre, daß eine wirksame Vereinbarung über die Mitbenutzung der Abnehmeranlage des Verklagten nicht vorliegt, wäre eine Abweisung der Klage nicht gerechtfertigt gewesen. In diesem Fall hätte das Kreisgericht den Rechtsstreit nach § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO unterbrechen müssen, um beim zuständigen Energieversorgungsbetrieb anzufragen, ob ggf. von dort eine entsprechende Auflage erteilt wird. § 30 Abs. 3 GVG; § 24 Abs. 1 KKO. Für Urheberrechtsstreitigkeiten sind die Konfliktkommissionen auch dann nicht zuständig, wenn die urheberrechtlichen Leistungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses erbracht werden. Es ist vielmehr ausschließlich das BG Leipzig zuständig. KrG Dresden Stadtbezirk Ost, Beschluß vom 15. September 1979 - A 50/79. Der Kläger ist bei dem Verklagten im Arbeitsrechtsverhältnis als Betriebsfotograf beschäftigt. Er hat sich an die Konfliktkommission gewandt und beantragt festzustellen, daß der Verklagte verpflichtet ist, bei der Veröffentlichung von Fotos des Klägers dessen Namen-zu nennen und die gesetzlich zulässige Vergütung zu zahlen. Die Konfliktkommission hat sich für nicht zuständig erklärt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Einspruch erhoben. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 30 Abs. 3 GVG ist für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts in erster Instanz ausschließlich das Bezirksgericht Leipzig zuständig. Mit dieser Bestimmung soll eine einheitliche Rechtsprechung in Urheberrechtsstreitigkeiten gewährleistet werden. Eine Beratung derartiger Streitfälle vor den Konfliktkommissionen würde der ausschließlichen Zuständigkeitsregelung des § 30 Abs. 3 GVG und ihrem Anliegen zuwiderlaufen. Der entgegenstehenden, in der Literatur vertretenen Auffassung (H. P ü s c h e 1, NJ 1975, Heft 13, S. 391; A. Wandtke, Tribüne-Beilage „Die Konfliktkommission“, Nr. 30 und 31/1979) kann die Kammer für Arbeitsrecht nicht beipflichten. Die Konfliktkommission hat demnach zutreffend ihre Unzuständigkeit festgestellt. Für die weitere Behandlung und Entscheidung des Streitfalls ist auch das Kreisgericht nicht zuständig. Der Einspruch des Klägers war daher abzuweisen. Im übrigen war die Sache zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Leipzig zu verweisen. Anmerkung: Der im vorstehenden Beschluß vertretene Standpunkt wird vom Obersten Gericht und. von der Rechtsabteilung des FDGB-Bundesvorstandes geteilt (vgl. R. Kranke/ C. Kaiser, „Keine Zuständigkeit für Streitfälle im Urheberrecht", Tribüne-Beilage „Die Konfliktkommission“, Nr. 38/1979). Es wird ergänzend darauf hingewiesen, daß von der Formulierung des § 24 Abs. 1 Satz 1 KKO, wonadh die Konfliktkommission über Streitfälle aus dem Arbeitsrechtsverhältnis berät und entscheidet, die Entscheidung von Urheberrechtsfragen nicht erfaßt wird, und zwar auch dann nicht, wenn diese mit arbeitsrechtlichen Beziehungen eng verbunden sind. Auch die Zuständigkeit der Kon-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Analysierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen. Die bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich erzielten Ergebnisse sind ständig und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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