Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 43 (NJ DDR 1980, S. 43); Neue Justiz 1/80 43 barung über die Kostenregelung getroffen worden, bedeutet das entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht in jedem Fall, daß der Mieter erst bei Beendigung des Mietrechtsverhältnisses einen finanziellen Anspruch gegen den Vermieter hat. Es ist zu unterscheiden, ob es sich ausschließlich um eine Maßnahme zur Erhöhung deä Wohnkomforts handelt oder ob der Mieter bei der baulichen Veränderung zugleich einer Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung genügte. Im ersten Fall entsteht der Anspruch des Mieters grundsätzlich erst bei Beendigung des Mietverhältnisses. Anders ist die Rechtslage jedoch bei Sachverhalten zu beurteilen, die in die zweite Gruppe einzuordnen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Unstreitig waren die abgerissenen Kachelöfen verbraucht. Es gehört zur Pflicht des Vermieters, die vermieteten Räume angemessen mit Heizquellen auszustatten bzw. verbrauchte Heizquellen zu ersetzen. Richtig weist das Bezirksgericht darauf hin, daß es grundsätzlich dem Vermieter überlassen ist, mit welcher Heizquelle er die Wohnung versieht, sofern gewährleistet ist, daß sie zur Beheizung des Raumes geeignet ist und keine Verschlechterung der Wohnbedingungen darstellt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter einer Modernisierung der Heizungsanlage zugestimmt hat und der Mieter damit gleichzeitig die Beheizbarkeit der Wohnung wieder herstellt. In einem solchen Fall wandelt sich vielmehr die Pflicht des Vermieters zur Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen in einen Anspruch des Mieters auf Erstattung der ihm dafür entstandenen notwendigen Aufwendungen. Es wäre gesellschaftlich nicht zu vertreten, die Rechte des Mieters, der mit der Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme gleichzeitig eine Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung während der Mietzeit erfüllt, einzuschränken. Der fällige Anspruch des Mieters besteht allerdings nur in der Höhe, in der der Vermieter Aufwendungen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung hätte erbringen müssen (vgl. OG, Urteil vom 11. Mai 1979 OAK 10/79 NJ 1979, Heft 8, S. 334). Mit dieser Rechtsauffassung wird auch dem Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 11. Mai 1978 5 BZB 24/78 NJ 1978, Heft 11, S. 506) zugestimmt. Nach alledem war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts (§§ 101, 112 und 132 ZGB) aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§337 Abs. 1, 339 Abs. 2 ZGB; §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 10, 32 FZR-VO; §§26 Abs. 1, 91 Abs. 1 SVO; §79 RentenVO. Da zwischen der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) und der Sozialpflichtversicherung ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht, sind die aus der FZR gezahlten Zusatzhinterbliebenenrentcn auf den Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen in gleicher Weise anzurechnen wie Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung. OG, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 2 OZK 32/79. Der Ehemann und Vater der Klägerinnen ist bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Die Verklagte vertreten durch die Staatliche Versicherung der DDR ist ihnen aus diesem Unfall schadenersatzpflichtig. Hinsichtlich des Umfangs der Ansprüche der Klägerinnen besteht lediglich noch Streit wegen der Anrechnung der aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung gezahlten Zusatzhinterbliebenenrenten für beide Klägerinnen auf den Unterhaltsrentenanspruch. Die Klägerinnen haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Schadensrente die Leistungen aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung unberücksichtigt zu lassen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Bezirksgericht unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, die Nichtanrechnung der Leistungen aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergebe sich aus dem Anliegen und der Zweckbestimmung der VO über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß zwischen der FZR der Sozialversicherung und der Sozialpflichtversicherung enge Beziehungen bestehen. Das ergibt sich einerseits aus ihrer äußeren Form, der Bezeichnung als freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung und der Verantwortlichkeit der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB für die Durchführung der FZR für die bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversicherten Werktätigen. Gleichermaßen verantwortlich ist die Staatliche Versicherung für die bei der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung pflichtversicherten Werktätigen (§ 3 Abs. 2 Buchst, b FZR-VO). Andererseits besteht aber auch inhaltlich ein enger Zusammenhang zwischen der FZR und der Sozialpflichtversicherung. Das folgt zunächst daraus, daß der Beitritt zur FZR allen sozialpflichtversicherten Werktätigen offensteht, deren Elinkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M im Kalendermonat bzw. 7 200 M im Kalenderjahr übersteigt (§1 Abs. 1 FZR-VO). Es kommt dies insbesondere auch darin zum Ausdruck, daß die Betriebe, sozialistischen Produktionsgenossenschaften und Kollegien der Rechtsanwälte verpflichtet sind, für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten bzw. ihre Mitglieder, die der FZR beigetreten sind, den gleichen Beitrag in Höhe von 10 Prozent wie die Werktätigen zu zahlen (§ 10 FZR-VO). Auch in weiteren Bestimmungen der FZR-VO kommt die enge Verflechtung der FZR und der Sozialpflichtversicherung zum Ausdruck, so z. B. in der Regelung des § 26 Abs. 1 der VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373). Nach dieser Vorschrift erhalten Werktätige, die der FZR angehören, ab 7. Krankheitswoche das höhere Krankengeld ebenso wie Werktätige, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht von 600 M nicht übersteigt (vgl. insoweit auch §2 Abs. 2 FZR-VO). Auch aus diesen Gründen wird in der Entschließung des 9. FDGB-Kongresses die Bedeutung der Sozialversicherung in ihrer Einheit von Pflicht- und freiwilliger Versicherung hervorgehoben (vgl. ND vom 23. Mai 1977, S. 4). Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, wie bereits das Kreisgericht in richtiger Anwendung des § 337 Abs. 1 ZGB erkannt hatte, die Anrechnung der Leistungen aus der FZR in gleicher Weise wie das für Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung unbestritten ist und überdies aus der gesetzlichen Regelung des Übergangs von Schadenersatzansprüchen des Werktätigen auf die Sozialversicherung eindeutig folgt (§ 91 Abs. 1 SVO, § 79 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO vom 4. April 1974 [GBl. I Nr. 22 S. 201]).* Die Ausführungen des Bezirksgerichts, wonach bei der hier vertretenen Rechtsauffassung der Schadensverursacher den Vorteil aus dem vom Werktätigen durch frawillige Beitragszahlungen erworbenen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der FZR hätte, gehen fehl. Es übersieht, daß nach § 32 der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen FZR-VO vom 17. November 1977 neben einer Reihe;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 43 (NJ DDR 1980, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 43 (NJ DDR 1980, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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