Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 513 (NJ DDR 1979, S. 513); Neue Justiz 11/79 513 von allgemeinen Erfahrungen auszugehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Verhältnis die Kinder zu der Mutter bzw. dem Vater stehen, welche Vorstellungen sie selbst für die Entwicklung nach der Eheauflösung haben, welche Bedingungen sich infolgedessen für die künftige Erziehung und Entscheidung ergeben können und wie diese Umstände in Verbindung mit allen weiteren für die Entscheidung beachtlichen Faktoren zu werten sind. Im vorliegenden Verfahren wäre es deshalb erforderlich gewesen, eingehend zu prüfen, ob der Wunsch der Kinder, nach Ehescheidung beim Vater bleiben zu wollen, Ausdruck einer festen inneren Verbundenheit und einer bevorzugten Zuneigung war oder sich nur unter dem Eindruck der Ehescheidungssituation ergeben hatte. In diesem Zusammenhang wäre auch der erzieherische Einfluß des Verklagten im Hinblick auf die Behauptungen der Klägerin gründlicher zu klären gewesen, er bemühe sich nicht hinreichend und konsequent genug um die Erziehung der Kinder. In Verbindung mit dieser Prüfung wären die bisher vorliegenden Informationen eingehender zu beachten gewesen. So ging das Referat Jugendhilfe in seiner Stellungnahme von festen Vorstellungen der Kinder über die weitere Entwicklung und ihre unterschiedlich begründete Haltung zum Vater bzw. zur Mutter aus. Hingegen teilte die Klassenleiterin der Tochter K. in einem Schreiben mit, sie könne sich den Wunsch der Tochter, beim Vater bleiben zu wollen, nicht erklären. Es wäre deshalb geboten gewesen, das Referat Jugendhilfe im Rechtsmittelverfahren im einzelnen über das Gespräch mit den Kindern (vgl. hierzu die Hinweise in dem erwähnten OG-Urteil vom 30. Januar 1969) zu hören, ggf. auch die Klassenleiter der Kinder oder die von der Klägerin als Zeugin benannte Frau W. zu vernehmen,. Möglicherweise wäre nach Absprache mit dem Referat Jugendhilfe die Tochter K. selbst im Gerichtsverfahren zu hören gewesen (§ 53 FGB). Das Bezirksgericht wird unter diesen Gesichtspunkten die Sachaufklärung zu ergänzen haben. §25 FGB; §§2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 25. Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht gemäß § 25 FGB ist im allgemeinen bei kleineren Kindern ihre Bindung zu den Eltern kein besonders beachtlicher Umstand, weil davon ausgegangen werden kann, daß sie, solange sie mit beiden Elternteilen in einer Familie leben, zu jedem ein enges Verhältnis haben. OG, Urteil vom 17. Juli 1979 - 3 OFK 27/79. Das Kind der geschiedenen Prozeßparteien ist sechs Jahre alt. Jede Prozeßpartei hat die Übertragung des Erziehungsrechts beantragt. Das Kreisgericht hat Jer Klägerin das Erziehungsrecht übertragen. Das Bezirksgericht hat der auf Änderung des Erziehungsrechts gerichteten Berufung des Verklagten stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt: Das Kreisgericht habe außer acht gelassen, daß das Kind nach Einschätzung des Referats Jugendhilfe zum Vater engere Bindungen habe als zur Mutter. Er habe nach der Bekundung des Erziehungskollektivs des Kindergartens dem Kind nachhaltigere Erlebnisse verschafft. Auch das Verhalten des Kindes im Kindergarten weise auf eine enge Bindung zum Vater hin. Von Bedeutung sei auch, daß eine bei dem Kind vorhandene Neigung zum Jähzorn unter dem erzieherischen Einfluß des Verklagten abgebaut, unter dem der Mutter wieder bemerkbar geworden sei. Der Verklagte habe demzufolge einen positiveren erzieherischen Einfluß auf das Kind als die Klägerin. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf die Stellungnahme des Referats Jugend- hilfe bezogen, ohne diese im Zusammenhang mit allen weiteren wesentlichen Umständen, die nach der Beweisaufnahme zu beachten waren, zu betrachten. Infolgedessen hat es den erzieherischen Einfluß des Verklagten und die Bindung des Kindes zu ihm unzutreffend eingeschätzt. Insbesondere fehlen eindeutige Feststellungen darüber, wie die Aufgaben bei der Erziehung und Betreuung des Kindes in den zurückliegenden Jahren von den Eltern gelöst wurden. (Es folgen Ausführungen zum erzieherischen Einfluß der Prozeßparteien.) Auch die Feststellung, die emotionalen Bindungen des Kindes seien zum Verklagten ausgeprägter als zur Klägerin, wird vom'Beweisergebnis nicht getragen. Das Bezirksgericht stützte sich dabei auf die durch das Referat Jugendhilfe vermittelten Eindrücke des Erzieherkollektivs des Kindergartens. Eine solche Einschätzung wurde jedoch nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin des Referats Jugendhilfe nicht getroffen. Vielmehr wurden die Bindungen zu beiden Eltern als gut beurteilt. Es seien keine Unterschiede bemerkt worden. Auch die Zeugin P. hatte auf Grund ihrer Beobachtungen im Kindergarten zum Ausdruck gebracht, daß das Kind noch keine eigene Meinung habe und sein Verhältnis zu den Eltern noch nicht einschätzen könne. Das Oberste Gericht hat in Ziff. 9 der Richtiine Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968, Heft 21, S. 651) i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) und in seiner Rechtsprechung, (OG, Urteil vom 3. August 1971 1 ZzF 12/71 NJ 1971, Heft 20, S. 627) darauf hingewiesen, daß im allgemeinen bei kleineren Kindern ihre Bindung zu den Eltern kein für die Entscheidung besonders beachtlicher Umstand ist, weil davon ausgegangen werden kann, daß sie, solange sie mit beiden Elternteilen in einer Fa-mile leben, zu jedem ein enges Verhältnis haben. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Anmerkung: Zum Anliegen der beiden vorstehenden Urteile des Obersten Gerichts sei kurz auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: In der überwiegenden Zahl der Eheverfahren liegen übereinstimmende Vorschläge der Eltern vor, die dem Wöhle der Kinder entsprechen, deshalb für die gerichtliche Entscheidung eine sehr große Bedeutung haben (vgl. Ziff. 4 der OG-Richtlinie Nr. 25) und dazu führen, daß diese Fälle im allgemeinen unproblematisch sind. Für die verhältnismäßig wenigen Eheverfahren, in denen jeder Elternteil das Erziehungsrecht für sich begehrt, ist es typisch, daß bei jedem Eltemteil gute, vielfach weitgehend übereinstimmende oder angenäherte Voraussetzungen vorliegen. Hieraus ergeben sich im allgemeinen für die Gerichte Entscheidungssituationen, die von ihnen ausgehend von Ziff. 6 der OG-Richtlinie Nr. 25 eine sorgsame Abwägung aller im Einzelfall beachtlichen, exakt geprüften Umstände verlangen. In der Rechtsprechung hat sich die Forderung der Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25, dem erzieherischen Einfluß (nicht den erzieherischen F ähigkeiten vgl. §25 Abs. 2 Satz 2 FGB) in Verbindung mit allen weiteren Umständen eine besonders große Bedeutung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht beizumessen, im allgemeinen durchgesetzt. Das Urteil von 3. Juli. 1979 3 OFK 24/79 zeigt, daß sich auch insoweit keine vereinfachte Betrachtung ergeben darf. Es verdeutlicht, daß im Einzelfall auch andere Umstände eine vorrangige Bedeutung in Verbindung mit dem erzieherischen Einfluß oder anderen Faktoren erhalten können. Insbesondere bei älteren Kin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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