Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61); Neue Justiz 2/79 61 gelegentlich noch anzutreffende Meinung, man könne sich das sozialistische Zivilrecht nur aneignen, wenn man das System des römischen Privatrechts genau kennt, oberflächlich und formalistisch. Sie mißachtet die gesellschaftspolitischen Unterschiede der Rechtssysteme und damit den qualitativ anderen Inhalt gleicher oder scheinbar gleicher Rechtsnormen. Diese gesellschaftspolitischen Unterschiede aufzudecken ist aber die eigentliche Aufgabe der historischen Grundlegung des Rechts und der Rechtswissenschaft. Sie erwähnten eben das römische Recht. Nun sind ja auf der Rechtshistoriker-Konferenz unterschiedliche Ansichten über die Bedeutung des römischen Rechts und der römischen Rechtsgeschichte für die juristische Ausbildung laut geworden. Meinen Sie, Genosse Professor, daß für diese Thematik heute noch Platz im Lehrfach Staats- und Rechtsgeschichte ist? Ja, unbedingt. Ich möchte hier nur zwei wesentliche politisch-theoretische Momente nennen, die die Untersuchung der römischen Rechtsgeschichte und entsprechende Lehrveranstaltungen erforderlich machen: 1. Die Geschichte der römischen Gesellschaft, ihres Staates und Rechts verdeutlicht in ökonomischer, politischer und juristischer Hinsicht Wesen und Erscheinungsformen der klassischen antiken Sklavenhaltergesellschaft. Die gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten dieser Periode können anhand des römischen Rechts gut nachgewiesen werden. Der Charakter der römischen Gesellschaft findet seinen adäquaten Ausdruck im römischen Recht als einem bereits in der frühen Menschheitsgeschichte entstandenen, auf Privateigentum beruhenden hochentwickelten Rechtssystem. 2. Systematik und Regelungen des römischen Rechts wurden von den nachfolgenden Gesellschaftsordnungen (Feudalismus und Kapitalismus) rezipiert, und zwar in unterschiedlichem Ausmaße. Da das römische Recht, wie Friedrich Engels sagte, das „erste Weltrecht einer Waren produzierenden Gesellschaft“ war, hat es nachhaltigen Einfluß auf die Herausbildung und Entwicklung des bürgerlichen Rechts ausgeübt. Für das Verständnis des Rechts, vor allem des Privatrechts kapitalistischer Staaten, für die Analyse der gegenwärtigen bürgerlich-imperialistischen Rechtssysteme ist daher die Kenntnis des römischen Rechts eine wichtige Voraussetzung. Wenn man sich in diesem Sinne mit der römischen Rechtsgeschichte beschäftigt und sich mit den Grundzügen des römischen Rechtssystems vertraut macht, dann meine ich eignet man sich zugleich einen Teil der Summe des menschlichen Wissens an, das zum Verständnis der gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten erforderlich ist. Wir möchten zum Abschluß unseres Gesprächs noch einmal auf die Rechtshistoriker-Konferenz zurückkommen. Wie würden Sie die Ergebnisse der Konferenz zusammenfassen? * 1 2 3 Ich möchte drei Punkte als besonders wichtig hervorheben: 1. Die aktuelle politische und theoretische Bedeutung der Thematik unserer Konferenz wurde durch die Referate und Diskussionsbeiträge eindrucksvoll bestätigt. Obschon vor der Konferenz auch bei einzelnen Rechtshisto-rikem Auffassungen existierten, daß die mit dieser Thematik verbundenen Fragen eigentlich doch prinzipiell geklärt seien, hat der Konferenzverlauf bewiesen, daß der weitere inhaltliche und methodische Ausbau des theoretischen Grundlagenfachs Staats- und Rechtsgeschichte im System der juristischen Ausbildung energisch fortgesetzt werden muß. 2. Die Konferenz hat die Zusammenarbeit zwischen den Rechtshistorikem und Vertretern aller Bereiche der Rechtswissenschaft sowie mit der Rechtspraxis als Bestandteil der rechtswissenschaftlichen Ausbildung bestätigt Die hier vorhandenen positiven Ansätze gilt es systematisch auszubauen. 3. Die Konferenz war ein weiterer Schritt auf dem Wege der verstärkten Kooperation mit den Rechtshistorikem der sozialistischen Bruderländer. "Diese Entwicklung wird ihre konstruktive Fortsetzung auf der nächsten Rechtshistorischen Konferenz 1979 in Prag finden, die sich mit der Entwicklung der Stadtrechte vom 16. bis 18. Jahrhundert beschäftigen soll. Aus anderen sozialistischen Ländern Die Erziehung zum Rechtsbewußtsein im Arbeitskollektiv S, E. SH1LINSK1, Dozent an der Parteihochschule beim Zentralkomitee der KPdSU, Kandidat der Rechtswissenschaft Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins im Arbeitskollektiv ist ein vielschichtiger Prozeß. Er vollzieht sich unter dem Einfluß des Rechtsbewußtseins der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in ihrer Gesamtheit. Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins des Arbeitskollektivs ist jedoch nicht schlechthin die Transformation des Rechtsbewußtseins der Gesellschaft. Deshalb ist es notwendig, die Bedingungen für die Erziehung der Persönlichkeit zu sozialer Aktivität näher zu untersuchen sowie die Formen und Methoden der Einflußnahme des Kollektivs auf die Entwicklung des rechtmäßigen Verhaltens seiner Mitglieder zu bestimmen. Beim Arbeitskollektiv lassen sich unterscheiden: das Gesamtkollektiv, dem alle Arbeiter und Angestellten des Betriebes angehören; das Zwischenkollektiv, das das Personal einer Betriebsabteilung oder einer Schicht umfaßt; das Grundkollektiv (das Kollektiv der untersten Ebene), das die Werktätigen einer Brigade oder einer Schicht vereint. Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins jedes dieser Kollektive vollzieht sich in vielschichtiger Verflechtung und Wechselwirkung. Folglich muß auf allen Ebenen des Arbeitskollektivs eine zielgerichtete Erziehungsarbeit geleistet werden. Dabei muß die Erziehung des Individuums im Mittelpunkt stehen, da von der Bewußtheit jedes einzelnen Arbeiters oder Angestellten letztlich das Rechtsbewußtsein des Kollektivs als Ganzes abhängt. Allgemeine Prinzipien der Entwicklung des Rechtsbewußtseins im Arbeitskollektiv Die Verwirklichung des vom XXV. Parteitag hervorgehobenen Prinzips der Komplexität der Erziehung, insbesondere die Berücksichtigung der sozialen, beruflichen und altersmäßigen Besonderheiten der verschiedenen Kategorien der Werktätigen, macht es notwendig, das Allgemeine, das der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X