Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 37 (NJ DDR 1979, S. 37); Neue Justiz 1/79 37 Mitunter wird versucht, die strafrechtliche Verantwortlichkeit i. S. der §§ 119, 199 StGB mit dem Hinweis darauf abzuwenden, daß sich noch andere Bürger am Unglücksoder Unfallort aufgehalten haben und man sich darauf verlassen konnte, daß von ihnen die erforderliche und notwendige Hilfe geleistet wird. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Bei einem Unglücksfall, einer Gemeingefahr oder einem Verkehrsunfall muß sich jeder Bürger auch wenn er nur Zeuge eines solchen Schadensereignisses war darüber Klarheit verschaffen, ob seine Hilfe erforderlich ist und ob die von anderen geleistete Hilfe ausreicht. Das Ausmaß der Hilfe hängt von der konkreten Situation, aber auch von den Fähigkeiten des Hilfeleistenden ab. Das Tätigwerden anderer hebt nicht von vornherein die Hilfeleistungspflicht auf, weil niemand im voraus abschätzen kann, ob die von anderen geleistete Hilfe ausreichend ist und in der richtigen Form erfolgt oder ob Umstände eintreten, die eine weitere Hilfe erforderlich machen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn zum Abtransport des Verletzten mehrere Personen notwendig sind, wenn der Unfallort abgesichert werden muß oder wenn spezielle Kenntnisse zur Ersten Hilfe genutzt werden müssen. Auch die nachträgliche Feststellung, daß andere dem Verletzten ausreichende Hilfe geleistet haben, befreit den Täter nicht von seiner Hilfeleistungspflicht. Er darf sich erst dann vom Ereignisort entfernen, wenn er eindeutig Klarheit darüber hat, daß ausreichende Hilfe geleistet wurde und daß seine Hilfe nicht bzw. nicht mehr benötigt wird. Erkennbar ist das z. B. daran, daß der Verletzte vom Krankentransport übernommen wird oder wenn ein Arzt oder ein in der Ersten Hilfe Ausgebildeter am Unfallort Hilfe leistet bzw. andere Bürger die erforderlichen Hilfsmaßnahmen vornehmen. Zwei Beispiele zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 119 und 199 StGB: 1. Ein Hundebesitzer führte in einer Großstadt auf dem Fußweg seinen Hund (Boxer) an der Leine. Der Öund hatte jedoch soviel Bewegungsfreiheit, daß er die Bürger, die ebenfalls den Fußweg benutzten, belästigte. Als der Geschädigte vom Hund angesprungen wurde, wich er auf die Fahrbahn aus. Dabei wurde er von einem nachfolgenden Motorrad angefahren, auf die Fahrbahn geschleudert und erheblich verletzt. Obwohl der Hundeführer einen Zusammenhang zwischen der Reaktion seines Hundes, dem Ausweichen des Geschädigten und den darauffolgenden Geräuschen des Unfalls erkannte, lief er weiter, ohne sich über das tatsächliche Geschehen zu informieren. Er unterließ dies, weil er „Unannehmlichkeiten“ vermeiden wollte. Seine Verurteilung wegen Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung gemäß §119 StGB war zutreffend. 27 In einem anderen Fall wurde der Angeklagte wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall gemäß § 199 StGB verurteilt. Unter erheblicher Einwirkung von Alkohol kam der Täter mit seinem Pkw auf die linke Fahrbahnhälfte und brachte ein Moped zum Sturz. Obwohl der Täter festgestellt hatte, daß die Mopedbesatzung auf der Straße lag, setzte er die Fahrt zu seiner Wohnung fort, ohne sich um die Verletzten zu kümmern. Auch dieser Täter hatte die Pflicht, Hilfe zu leisten. Diese wäre ihm auch möglich gewesen, und er erkannte auch deren Notwendigkeit. Er unterließ dennoch die Hilfeleistung, weil er nicht als Unfallverursacher erkannt werden wollte. Solche Verhaltensweisen stehen im krassen Widerspruch zum Anliegen des sozialistischen Staates, das Leben und die Gesundheit der Menschen umfassend zu schützen. HEINZ HELBIG, Richter am Obersten Gericht der DDR Zur Diskussion Zur Kausalitäts- und Schuldprüfung 'bei Fahrlässigkeitsdelikten PETER MARR, Bestensee Wir veröffentlichen im folgenden eine Lesermeinung zu Problemen der Prüfung von Kausalität und Schuld im Strafverfahren, die sich kritisch mit den bisher dazu veröffentlichten Auffassungen des Obersten Gerichts auseinandersetzt. Die Redaktion ist bemüht, weitere Diskussionsbeiträge zu diesem Standpunkt sowie eine Stellungnahme des Obersten Gerichts dazu in einem der nächsten Hefte zu veröffentlichen. D. Red. Das Oberste Gericht der DDR hat in letzter Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß die Prüfung und Feststellung der Schuld bei Fahrlässigkeitsdelikten nach wie vor auf der Grundlage der auf der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts am 28. März 1973 gebilligten Grundsätze (NJ-Beilage 3/73 zu Heft 9) vorzunehmen ist (G. S a r g e in NJ 1978, Heft 2, S. 49; Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 [NJ 1978, Heft 5, S. 230]; Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 [NJ 1978, Heft 10, S. 450]). Diese Orientierung ist insofern bedenklich, weil damit auch die als Anlage 3 zum Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 28. März 1973 veröffentlichte Me- thodik zur Prüfung der fahrlässigen Schuld volle Gültigkeit behalten soll. Die Bedenken beziehen sich darauf, daß in dieser Methodik und in dem dazugehörenden Schema die Feststellung der Kausalität in den Prozeß der Schuldprüfung eingeordnet wurde. In der NJ-Beilage 3/73 wird auf S. 15, bezogen auf das Schema zur Prüfung der fahrlässigen Schuld, u. a. ausgeführt: „ Hinsichtlich der subjektiven Beziehungen zu den Folgen ist für alle Formen der Pflichtverletzungen zunächst zu untersuchen, ob die bewußte oder unbewußte Pflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen war Ist der Ursachenzusammenhang zu bejahen, ist weiter zu fragen, ob die Folgen vorausgesehen wurden.“ Der Kausalzusammenhang zwischen dem objektiven pflichtwidrigen Verhalten und den strafrechtlich relevanten Folgen ist aber Bestandteil der objektiven Seite der Straftat und gehört somit zu den objektiven Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Mit der Feststellung der Kausalität wird also in keiner Weise die Frage der Schuld berührt. Deshalb ist es unverständlich, daß in eine Methodik zur Prüfung fahrlässiger Schuld die Feststellung der Kausalität aufgenommen wurde. Außerdem entspricht es nach meinen Erfahrungen keineswegs der Praxis der Rechtspflegeorgane, daß die Kausalitätsprüfung wie das nach dieser Methodik vorgesehen ist erst nach der Feststellung erfolgt, ob eine bewußte oder unbewußte Pflichtverletzung vorliegt, d. h. nachdem bereits Elemente der Schuld untersucht wurden. Die Kausalitätsprüfung wird meist vor, ggf. auch parallel zu der Schuldprüfung vorgenommen. In der Ermittlungstätigkeit der Untersuchungsorgane;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 37 (NJ DDR 1979, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 37 (NJ DDR 1979, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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